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Verwaltungsgericht Köln·1 L 1845/17·17.05.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Gewerbeuntersagung und Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung formgerecht dargetan sind und das öffentliche Interesse die Interessen des Antragstellers überwiegt. Maßgeblich sind erhebliche Steuerrückstände, fehlende Erklärungspflichten und kein tragfähiges Sanierungskonzept.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung und Androhung von Zwangsmitteln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO, aus der ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Maßnahme hervorgeht.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage zugunsten der sofortigen Vollziehung berücksichtigt werden.

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Nach § 35 Abs. 1 GewO rechtfertigt eine erhebliche und nachhaltige Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten die Gewerbeuntersagung, wenn dadurch Unzuverlässigkeit im Sinne der GewO dargelegt ist.

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Die materielle Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen ist im verwaltungsgerichtlichen Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zu prüfen; maßgeblich ist, dass die Forderungen fällig und vollziehbar sind.

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Die Ausdehnung einer Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe oder Vertretungstätigkeiten kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gerechtfertigt sein, wenn gewerbeübergreifende Pflichtverstöße vorliegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 162 AO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 55, 57, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 5891/17) gegen die                              Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.03.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts des bei einer Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller zu erwartenden weiteren Anstiegs der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

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Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

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Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt,

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vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 94.78 -, juris.

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Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72.97 - und vom 19.01.1994, - 1 B 5.94 -, sämtlich juris.

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Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72/97 -, vom 11.12.1996, - 1 B 250.96 -, vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 - und vom 29.01.1988, - 1 B 164.87 -, sämtlich juris.

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Nach diesen Vorgaben ist der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung,

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vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, ‑ 1 C 146.80 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.03.2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, und Urteil vom 12.04.2011, ‑ 4 A 1449/08 ‑, mit weiteren Nachweisen, sämtlich juris,

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als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ist der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen.

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Bereits längerfristig bestehen ganz erhebliche Zahlungsrückstände des Antragstellers. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes Köln-Nord vom 10.08.2016 bestanden zu diesem Zeitpunkt Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 57.954,01 € für Einkommensteuerforderungen für die Jahre 2010-2012 und für Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2010-2012. Die Rückstände resultieren aus einer Außenprüfung. Nach Auskunft des Finanzamtes vom 19.01.2017 sind die Rückstände auf 63.360,33 € angestiegen. Der Antragsteller hat zudem am 29.11.2016 die Vermögensauskunft abgegeben.

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Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.03.1997, ‑ 1 B 72.97 -; OVG NRW,                       Beschluss vom 25.03. 2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, beide juris, jeweils m. w. N.

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Insbesondere findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, – 4 B 1480/14 –, juris, m. w. N.

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Hinzu kommt, dass der Antragsteller beim Kassenamt der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Auskunft am 05.10.2016 Rückstände in Höhe von 24.461,29 € hatte.

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Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.

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Die bestehenden Verbindlichkeiten sind nicht nur sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Antragstellers als ganz erheblich anzusehen. Sie begründen bereits die Unzuverlässigkeit des Antragstellers, so dass es nicht darauf ankommt, ob weitere offene Rückstände bestehen, die im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens berücksichtigt werden durften.

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Der Antragsteller ist zudem seinen steuerlichen Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes Köln-Nord vom 10.08.2016 hatte der Antragsteller die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 nicht abgegeben, sodass die Besteuerungsgrundlagen für 2014 gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt werden mussten.

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Unter diesen Umständen ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird.

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Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt hat, entzieht der Antragsteller durch die Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen.

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Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin hierzu sind ermessensfehlerfrei.

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Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung am 30.03.2017 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann,

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vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, - 4 B 1480/14 –, m. w. N.,

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entfallen ließen, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

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Die auf die §§ 55, 57, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 der Verfügung ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zu bestimmenden Streitwertes festzusetzen. Aufgrund der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind im Falle der Gewerbeuntersagung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 € in Ansatz zu bringen. Im Falle der erweiterten Gewerbeuntersagung ist eine Erhöhung von 5.000 € vorzunehmen. Von diesem Mindestbetrag ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auszugehen.