Aufschiebende Wirkung für Entgeltanordnungen nach §25 TKG bis 22.11.2006 angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln ändert seinen früheren Beschluss dahin ab, dass der Klage gegen Ziffer I.3 des Bundesnetzagentur-Beschlusses vom 29.8.2006 aufschiebende Wirkung hinsichtlich Entgeltanordnungen nach §25 Abs.5 und 6 TKG bis zum 22.11.2006 zuerkannt wird. Das Gericht nimmt an, dass die Frist des §25 Abs.1 TKG erst am 13.9.2006 zu laufen begann, nachdem die Gegenpartei nicht auf ein Angebot reagierte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Dem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich Entgeltanordnungen nach §25 TKG teilweise stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Fristbeginns nach § 25 Abs.1 TKG ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 25 Abs.3 Nr.3 TKG vorliegen; dies kann später als die Zustellung der Regulierungsverfügung sein.
Eine aufschiebende Wirkung gegenüber Entgeltanordnungen nach § 25 Abs.5 und Abs.6 TKG kann vorläufig angeordnet werden, wenn sich nach summarischer Prüfung Überwiegendes für die Anordnung ergibt.
Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten sich nach § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwertbemessung liegt der GKG zugrunde.
Beschlüsse nach § 137 Abs.3 Satz 1 TKG sind unanfechtbar.
Tenor
Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2006 (1 L 1380/06) wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 3928/06 - gegen Ziffer I. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 ( ) bis zum 22. November 2006 angeordnet wird, soweit sich diese Regelung auf Entgeltanordnungen gemäß § 25 Abs. 5 und 6 TKG bezieht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss der Kammer vom 29. September 2006 im Verfahren 1 L 1380/06 war gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass bei der Bestimmung des Beginns der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht auf den 30. August 2006 (= Zeitpunkt der Zustellung der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006) als frühest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war, sondern auf den 13. September 2006. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte - nachdem die Firma 01051 auf ein Angebot der Antragstellerin vom 07. September 2006 nicht reagiert hatte - vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 3 TKG und damit von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Erlass einer Entgeltanordnung auszugehen gewesen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.