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Verwaltungsgericht Köln·1 L 1666/14·09.12.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zu ungeeichten Messgeräten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEichrecht/OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwendung nicht eichrechtskonformer Wärme- und Kaltwasserzähler untersagt. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 3 VwGO wegen der Gefahrenlage gerechtfertigt; die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle zu Lasten der Antragstellerin, da die Klage voraussichtlich erfolglos sei. Rechtsgrundlage seien § 18 EichG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Verwendung ungeeichter Messgeräte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde einzelfallbezogen darlegt, dass aufgrund der Gefahren oder zu erwartenden Schäden ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die Abwägung zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfallen, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

3

§ 18 EichG berechtigt die Beauftragten der zuständigen Behörden, zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen das Eichgesetz Befugnisse wie Polizeibeamte auszuüben und damit als Sonderordnungsbehörde nach Landesrecht Gefahrenabwehraufgaben wahrzunehmen.

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Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG und § 10 EO verboten; die Verrechnung von Energie- und Wasserverbrauch mittels Zwischenzählern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällt unter den geschäftlichen Verkehr und unterfällt damit den eichrechtlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 18 EichG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW§ 18 Satz 1 EichG§ 12 Abs. 2 OBG NRW§ 14 Abs. 1 OBG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der – sinngemäß gestellte – Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4890/14 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2014, Az. 00.0.0-00-0, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren bzw. zu erwartenden Schäden, die mit einer Verwendung der den eichrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Messwerte verbunden sind, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.

6

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

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Die von dem Antragsgegner getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Eichgesetz (EichG) in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).

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Nach § 18 Satz 1 EichG haben die Beauftragten der zuständigen Behörden zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen das Eichgesetz die Befugnisse von Polizeibeamten. Diese Vorschrift ist in einem materiellen Sinne dahingehend zu verstehen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier: der LBME – Aufgaben der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Eichrechts als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 OBG NRW wahrnehmen kann.

9

Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist der Antragsgegner zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 EO und zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.

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Im Jahr 2013 sind in den Gebäuden der Wohnungseigentümergesellschaft 0 (WEG 0), O.---------straße 00F und 00A, nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wärme- und Kaltwasserzähler installiert gewesen, was von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Der in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 1. August 2014 aufgeführte Kaltwasserzähler ist seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr gültig geeicht. Hinsichtlich der aufgeführten eingebauten kombinierten Wärmezähler sind – ausweislich der Niederschrift über die Nachschau vom 19. Februar 2014 – jeweils Teilgeräte nicht gültig geeicht oder fehlerhaft eingebaut gewesen.

13

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von §§ 10 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Als solche beschließt sie gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG zu erstellende Abrechnung für das Jahr 2013.

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Werden bei dieser Abrechnung die Messwerte der installierten nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Messgeräte verwendet, stellt dies einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO dar, wonach die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verboten ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichgesetzes dar,

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vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 08.06.1990 – BReg 1 b Z 18/89 – und vom 26.03.1998, 2 Z BR 154/97, beide juris.

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Denn auch in diesen Fällen wird, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet.

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Die Untersagung der Verwendung der auf Messwerte durch die Antragstellerin ist auch ermessensfehlerfrei. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

18

Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes abgesehen.