Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Eich‑Ordnungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwendung ungeeichter Wärme- und Kaltwasserzähler untersagt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ausreichend begründet, die Interessenabwägung spreche gegen die Antragstellerin, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg habe. Die Verfügung sei rechtmäßig, bestimmt und ermessensfehlerfrei; bei ungeeichten Zählern sei der Flächenschlüssel maßgeblich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde einzelfallbezogen Gefahren oder zu erwartende Schäden darlegt, die ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtfertigen.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt das Ergebnis zu Lasten des Antragstellers, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg ist.
Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG i.V.m. § 10 Abs. 1 EO untersagt; die Übernahme von Messwerten solcher Geräte in Abrechnungen stellt eine 'Verwendung' i.S.d. Vorschriften dar.
Eine Untersagung, die die Verwendung der auf ungeeichten Zählern beruhenden Werte in keiner Abrechnung gestattet, ist hinreichend bestimmt und nicht ermessensfehlerhaft, soweit sie klar und einzelfallbezogen erfolgt.
Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen ungeeichter Zähler nicht ordnungsgemäß möglich, ist statt der Verbrauchsabrechnung der Flächenschlüssel nach § 556a Abs. 1 BGB heranzuziehen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4655/14 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.07.2014, Az. 00.0 0-00-0 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren bzw. zu erwartenden Schäden, die mit einer Verwendung der den eichrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Messwerten verbunden sind, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG, 10 Abs. 1 Eichordnung (EO).
Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist der Antragsgegner zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 EO und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn die mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.
Unstrittig sind im Jahr 2013 ungeeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaften O.---------straße 00b - 00e installiert gewesen. Die Antragstellerin erstellt die Nebenkostenjahresabrechnung, die die Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Mieter beinhaltet. Greift sie hierfür auf Messwerte der installierten ungeeichten Messgeräte zurück, verstößt sie gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbietet. Dabei liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Verwendung der Messwerte auch in der Übernahme der von dem Erfassungsdienst ihr übermittelten Werte in die Jahresnebenkostenabrechnung für den einzelnen Mieter.
Die Untersagung der Verwendung der auf den ungeeichten Zählern beruhenden Messwerte durch die Antragstellerin ist sowohl hinreichend bestimmt als auch ermessensfehlerfrei. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da sowohl von einer Jahresabrechnung als auch von einer Nebenkostenabrechnung gesprochen werde, ergibt sich aus der Verfügung hinreichend deutlich, dass die auf den ungeeichten Zählern beruhenden Werte in keiner Abrechnung verwandt werden dürfen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie sei zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten gegenüber ihren Mietern verpflichtet und die Verfügung nötige sie, sich gesetzeswidrig zu verhalten, geht fehl. Die Pflicht der Antragstellerin zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erfassung des Verbrauchs. Aufgrund der ungeeichten Zähler ist dies vorliegend nicht der Fall, so dass der Regelmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, der Flächenschlüssel, zugrunde zu legen ist.
Die Antragstellerin ist auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Ihr wird gerade die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihr durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern. Weitere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes abgesehen.