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Verwaltungsgericht Köln·1 L 1594/14·25.11.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung der Verwendung ungeeichter Zähler abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwendung ungeeichter Wärme‑ und Kaltwasserzähler untersagt. Zentrale Frage war, ob die sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist und ob die Verwalterin als Adressatin zulässig ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Die Behörde habe die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung dargelegt, ein öffentliches Gefährdungsinteresse liege vor, und die Verwalterin sei als Adressatin zuständig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ordnungsverfügung wegen Verwendung ungeeichter Zähler abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt und die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde einzelfallbezogen darlegt, dass aufgrund erwarteter Gefahren oder Schäden ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung besteht.

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Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG i.V.m. § 10 Abs. 1 EO verboten; die Verrechnung von Energie- oder Wasserkosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zwischenzähler stellt geschäftlichen Verkehr dar.

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Eine Untersagung der Verwendung von auf ungeeichten Zählern beruhenden Messwerten kann sich gegen die Verwaltungsbeauftragte richten, wenn diese kraft Gesetzes mit der Erstellung der Jahresabrechnung betraut ist (§§ 27, 28 WEG) und dadurch die Verwendung der Messwerte verantwortet.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG, 10 Abs. 1 EO§ 1 EichZustVO NRW§ 12 Abs. 2 OBG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5414/14 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.08.2014, Az. 00.0 0-00-0 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren bzw. zu erwartenden Schäden, die mit einer Verwendung der den eichrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Messwerten verbunden sind, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

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Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG, 10 Abs. 1 Eichordnung (EO).

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Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist der Antragsgegner zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 EO und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.

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Unstrittig sind im Jahr 2013 ungeeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in den Gebäuden der X.                              0 (X1.  0), O.---------straße 00f und 00a, installiert gewesen. Die Antragstellerin ist Verwalterin der X.                              gemäß § 26 WEG. Sie hat als solche die Nebenkostenjahresabrechnung, die die Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Wohnungseigentümer beinhaltet, sowie die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG zu erstellen. Greift sie hierfür auf Messwerte der installierten ungeeichten Messgeräte zurück, verstößt sie gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbietet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergesellschaft geschäftlichen Verkehr i. S. d. EichG dar.

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Vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.06.1990 – BReg 1 b Z 18/89 –.

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Denn auch in diesen Fällen wird, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet.

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Die Untersagung der Verwendung der auf den ungeeichten Zählern beruhenden Messwerte durch die Antragstellerin ist auch ermessensfehlerfrei. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei als Verwalterin nicht richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, da sie lediglich als Organ der Eigentümergemeinschaft handele und damit die streitigen Zähler weder selbst bereithalte noch verwende, geht dies fehl. Der Antragstellerin wird gerade die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihr durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern. Als Verwalterin, in deren Aufgabenbereich nach §§ 27, 28 WEG die Erstellung einer Jahresabrechnung gehört, ist sie der richtige Adressat für die Untersagung der Verwendung der Messwerte. Weitere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hataufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes abgesehen.