Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sperrzeitverlängerung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die eine Sperrzeitverlängerung anordnete. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt hat und die Interessenabwägung nach § 80 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfiel. Zudem war das Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde einzelfallbezogen ein besonderes öffentliches Interesse konkret darlegt.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt die Vollziehung bestehen, wenn die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse überwiegt.
Eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 GastG setzt ein besonderes öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse voraus; hierzu zählt auch dem Betrieb zurechenbarer Besucherverkehrs- und Besucherlärm, soweit er sich vom allgemeinen Straßenverkehr unterscheidet.
Bei Entscheidungen, die auf Anzeigen einzelner Nachbarn beruhen, sind substanzielle, unabhängige und überprüfbare Feststellungen oder ergänzende tatsächliche Ermittlungen der Behörde erforderlich; ein pauschaler Bestreit von Vorwürfen genügt dann nicht.
Kosten des vorläufigen Rechtsschutzes sind nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; für die Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Herleitung gemäß Streitwertkatalog vorzunehmen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 EURfestgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte, statthafte und zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 bezüglich Ziffer 1. wiederherzustellen und Ziffer 3. anzuordnen,
ist unbegründet.
Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der mit der Beibehaltung der bisherigen Sperrstunde zu erwartenden weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei war maßgeblich, dass die mit der Klage VG Köln 1 K 5138/14 angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist und die daraufhin anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung beurteilt sich nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Zu den einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus der Gaststätte selbst der Gaststättenverkehrslärm und der Besucherlärm, die sich durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher ergeben, wobei nicht nur der unmittelbar vom Gaststättengrundstück ausgehende Verkehrs- und Besucherlärm dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, sondern auch der auf öffentlichen Flächen verursachte, solange der an- und abfließende Besucherverkehr vom allgemeinen Straßenverkehr noch unterschieden werden kann,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.05.1996- 1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG.
Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt eine Gesamtschau der dokumentierten Verstöße möglicherweise, den Beginn der Sperrzeit auf 03.00 Uhr vorzuverlegen. Der Verwaltungsvorgang enthält vielfache Beschwerden von Anwohnern und polizeiliche Feststellungen über Störungen der Nachtruhe, Sachbeschädigungen und körperliche Auseinandersetzungen, wie sie bei der Antragsgegnerin eingereicht worden und in der angefochtenen Verfügung benannt worden sind. Insoweit ist allerdings zu bemängeln, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf den fraglichen Zeitraum (03.00 Uhr bis 05.00 Uhr) nur ganz wenige Verstöße festgestellt hat. Zwei Vorfälle sind eindeutig dem fraglichen Zeitraum zuzuordnen. Fünf Vorfälle ereigneten sich relativ kurz vor der regelmäßigen Sperrzeit, unter anderem um 04.35 Uhr, 04.38 Uhr, 04.49 Uhr und 04.56 Uhr. Alle anderen der zahlreich angeführten Vorfälle ereigneten sich außerhalb des fraglichen Zeitraums, zum Teil sogar innerhalb der regulären Sperrzeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Für den 11.01.2014 (03.32 Uhr) beschwert sich Herr S. per E-Mail über 15 vor dem Lokal rauchende Gäste, die sich lautstark unterhielten (BA2, Bl. 231). Am 15.06.2014 (04.58 Uhr) hätten 20 Gäste die Gaststätte verlassen, vor / bei dem Lokal Bier getrunken und uriniert. Am 16./17.06.2014 (04.35 und 04.56 Uhr) gab es Diskussionen zwischen mutmaßlich betrunkenen Gästen, der Polizei und Türstehern. Herr S. beschwert sich darüber unter Bezugnahme auf das Zeugnis von Nachbarn (BA2, Bl. 247, Polizeivermerk BA2, Bl. 267). Am 21.06.2014 (03.53 Uhr) war ein Türsteher mit acht Bekannten vor dem Lokal laut. Herr S. berichtet zudem, einer der Bekannten sei zur Anlieferung von Fast-Food mit einem Auto vorgefahren und habe die Stereoanlage zu laut gestellt (BA2, Bl. 248). Am 27.06.2014 (04.38 Uhr und 04.49 Uhr) seien Gäste kurz vor dem Schließen noch in das Lokal gelassen worden; vor dem Lokal sei eine (nicht erlaubte) Außengastronomie betrieben worden (BA2, Bl. 251, Schreiben des Herrn S. ).
Da die anderen der zahlreich angeführten Vorfälle deutlich außerhalb des fraglichen Zeitraums geschehen sind bzw. geschehen sein sollen, bestehen Zweifel an der Geeignetheit der getroffenen Maßnahme. Denn die dokumentierten Verstöße für den betreffenden Zeitraum würden eine Sperrzeitverlängerung für ein in der Altstadt gelegenes Lokal möglicherweise nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Tatsachengrundlagen der behördlichen Entscheidung vielfach auf Berichte des Herrn S. gestützt sind, der mit dem Antragsteller verfeindet sein soll. Soweit der Antragsteller die Beschwerden des Herrn S. und der Nachbarn ausdrücklich bestreiten lässt, wäre dies möglicherweise als pauschal und unsubstantiiert zu bewerten. In Kenntnis der Vorgeschichte, der Verwaltungsvorgänge und angesichts der im angefochtenen Bescheid tabellarisch aufgelisteten Vorfälle ist ein erheblich vertiefteres und substantiierteres Vorbringen geboten. Allerdings ist auch festzustellen, dass das Videomaterial des Herrn S. zumindest zum Teil unergiebig ist und zum Teil belanglose Bilder zeigt, die anscheinend mit der Kamera eines Mobiltelefons oder einem ähnlich unzureichenden Gerät aufgenommen worden sind. Sollte es auf die Filme und Bilder ankommen, wäre zudem deren tatsächliche und rechtliche Eignung fraglich, zur Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen. Sachdienlicher wären zumindest ergänzende tatsächliche Feststellungen der Antragsgegnerin gewesen.
Ist damit die Verfügung nicht offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig, fällt die dann anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei fand Berücksichtigung, dass die Regelung ihrer Rechtsnatur und Zwecksetzung nach dazu dient, eine noch weitergehendere Sperrzeitverlängerung oder die ansonsten möglicherweise gebotene Entziehung der Gaststättenerlaubnis zu vermeiden. Die im Verwaltungsvorgang weiter dokumentierten und im Bescheid genannten Vorfälle sind weitgehend nur durch Herrn S. belegt. Sie werfen jedoch die Frage auf, ob die zahlreichen Störungen der Nachbarschaft und die anscheinend ohne Genehmigung (zeitweise) betriebene Außengastronomie durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Aufgrund der zahlreich belegten Vorfälle stellt die Sperrzeitenverlängerung im Vergleich zur ebenfalls denkbaren Entziehung der Gaststättenkonzession weiterhin das mildere Mittel dar, wenn der Antragsteller gegen die Belästigung der Nachbarschaft auch in Zukunft nicht effektiv einschreitet und weiterhin gegen seine beruflichen Pflichten verstossen sollte. Ferner hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist nicht erkennbar, dass ihm durch die aktuell bestehende Regelungslage unzumutbare Nachteile entstünden. Der Gaststättenbetrieb kann von 06.00 Uhr bis in die Nacht fortgesetzt werden. Der bisherige Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat zu keiner Änderung des Verhaltens des Antragstellers geführt. Lediglich in der Zeit ab dem Oktober 2013 waren keine Beschwerden festzustellen, was sich noch im Jahr 2013 wieder änderte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 EUR zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.