Einstweilige Anordnung unzulässig — PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, Briefkastensysteme so zu gestalten, dass Post fristwahrend wirkt. Das Gericht stellte fest, dass es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handelt, der nach § 123 Abs.1 VwGO grundsätzlich unzulässig ist. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis wurde nicht dargetan. Die PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; Kostenentscheidung getroffen, Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen; Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind nur in Bezug auf den Streitgegenstand der Hauptsache zulässig; vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete behördliche Entscheidungen ist grundsätzlich unzulässig.
Vorläufiger Rechtsschutz ist nur dann zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten unzumutbar wäre oder irreversible Nachteile drohen.
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in einstweiligen Verfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig die Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Betrags maßgeblich (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1094/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufstellung und Leerung ihrer Briefkästen so zu gestalten, dass der Einwurf von Post fristwahrende Wirkung hat,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen nur in Bezug auf den Streitgegenstand (der Hauptsache) zulässig,
OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, juris Rn. 11.
Der vorliegende Antrag soll aber nicht einen in einer Hauptsache zulässigerweise zu verfolgenden Anspruch absichern, da er auf vorbeugenden Rechtschutz abzielt. Der Antragsteller möchte nicht abwarten, bis der Antragsgegner über die in seinen zu übermittelnden Schriftstücken enthaltenen Anträge entscheidet. Es geht ihm darum, schon vor den von dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidungen gerichtlichen Rechtsschutz bezogen darauf zu erlangen, wie der Antragsgegner nach Auffassung des Antragstellers das weitere Verwaltungsverfahren zu gestalten und den fristwahrenden Zugang von Post in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen hat.
Eine derartige Entscheidung vorbeugenden Rechtsschutzes könnte der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise geltend machen. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung regelmäßig eine konkrete behördliche Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist grundsätzlich unzulässig,
BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, juris Rn. 19.
Dem von einer möglicherweise mangelhaften Verwaltungsorganisation Betroffenen ist es nach dieser Konzeption grundsätzlich zuzumuten, die Entscheidung der Behörde in Bezug auf sein konkretes Anliegen abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Dieser nachträgliche Rechtsschutz ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als grundsätzlich angemessen und ausreichend anzusehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen gerichtlichen Klärung besteht.
OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, juris Rn. 13.
Für ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen. Dem Antragsteller stehen im Falle von möglicherweise noch ergehenden ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners – etwa wegen einer behaupteten Verfristung eines enthaltenen Antrags oder einer enthaltenen Beschwerde – unabhängig von deren Rechtsnatur als Verwaltungsakt ausreichende nachträgliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Bei Untätigkeit des Antragsgegners steht dem Antragsteller auch hiergegen der Klageweg offen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einem Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz irreversible Nachteile entstünden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der in einem Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen und zu begründen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.