Antrag auf Verlegung und Betriebsbeschränkung einer Kirmes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Anwohner beantragte die Verlegung des Veranstaltungsorts und die nächtliche Betriebseinstellung einer genehmigten Kirmes. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung nach GewO noch ein substantiiertes Vorbringen zu unzulässigen Lärmimmissionen dargelegt war. Der Antragsteller ist zudem nicht in unmittelbarer Nähe betroffen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag des Anwohners auf Verlegung der Veranstaltung und nächtliche Betriebsbeschränkung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO setzt ein Überwiegen des Interesses des Drittbetroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Vollziehungsinteresse des Begünstigten voraus; ersichtliche Rechtswidrigkeit kann hierfür genügen.
Bei summarischer Prüfung genügt pauschaler Vortrag zu Lärmbelästigungen nicht, um eine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Veranstaltungsfestsetzung zu begründen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Überschreitungen der festgesetzten Immissionsgrenzwerte.
Die Festsetzung einer öffentlichen Veranstaltung ist nach §§ 60b, 69, 69a GewO zu versagen, wenn durch deren Durchführung erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind; § 69a GewO hat einen nachbarschützenden Charakter und verlangt entsprechende Prüfung.
Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 und 10 LImschG sind unter Abwägung des öffentlichen Interesses und innerhalb des Ermessensrahmens zu erteilen; hält die Behörde einschlägige Verwaltungsvorgaben (RdErl) ein und setzt zumutbare Richtwerte, ist bei summarischer Prüfung keine Ermessensrechtswidrigkeit offensichtlich.
Der unterliegende Antragsteller hat die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn dieser einen Kostenersatz beantragt oder ein Kostenrisiko übernommen hat.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Veranstaltungsort des mit Bescheid vom 26.07.2011 genehmigten Volksfestes in Lohmar von Frouardplatz in die Ortsrandlage oder vor die Jabachhalle in Lohmar zu verlegen,
- den Veranstaltungsort des mit Bescheid vom 26.07.2011 genehmigten Volksfestes in Lohmar von Frouardplatz in die Ortsrandlage oder vor die Jabachhalle in Lohmar zu verlegen,
den Betrieb der Fahrgeschäfte, der Marktstände und der Imbiss- und Getränkestände an allen Tagen des Volksfestes um 22:00 Uhr einzustellen, um die Nachtruhe zu wahren,
- den Betrieb der Fahrgeschäfte, der Marktstände und der Imbiss- und Getränkestände an allen Tagen des Volksfestes um 22:00 Uhr einzustellen, um die Nachtruhe zu wahren,
mit dem sich der Antragsteller gegen den Ort sowie die Öffnungszeiten der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.07.2011 festgesetzten Veranstaltung eines Volksfestes des Beigeladenen in Lohmar wendet, hat keinen Erfolg.
Die Kammer hat bereits Bedenken, ob der Antragsteller in analoger Anwendung des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Stellung eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Es erscheint zweifelhaft, ob beim Antragsteller die Möglichkeit gegeben sein könnte, dass der von der Kirmes ausgehende Lärm ihn in seinen Rechten verletzt. Der Antragsteller wohnt nämlich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Frouardplatzes, sondern in der S. str. 0 in Lohmar, welche durch eine Wohnbebauung und durch eine vielbefahrene Hauptstraße vom Veranstaltungsort getrennt und in deutlicher Entfernung liegt. Es ist daher bereits unwahrscheinlich, dass er von den Geräuschimmissionen der Veranstaltung am Frouardplatz selbst betroffen sein könnte, da diese laut IV Ziff. 14 des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 1.08.2011 außerhalb von Gebäuden am Tage zwischen 20 - 22 Uhr 65 dB(A) und nachts, d. h. ab 22 Uhr 55 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Beschwerden anderer in der S.------straße wohnender Bürger, die einen Anhalt für übermäßige Geräuschimmissionen in dieser Gegend aufgrund des Volksfestes geben könnten, liegen jedenfalls nicht vor.
Selbst wenn man aber die Zulässigkeit des Antrags unterstellt, hat dieser in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes wiederherstellen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse bzw. dasjenige des Begünstigten am Sofortvollzug überwiegt. Das ist der Fall, wenn die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erscheint oder, mangels Offensichtlichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wenn die Abwägung der wechselseitigen Interessen ein Überwiegen des Suspensivinteresses des belasteten Dritten über das Verwirklichungsinteresse des Begünstigten ergibt.
Danach überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides die Interessen des Antragstellers.
Die Rechtmäßigkeit der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Festsetzungsverfügung vom 26.07.2011 beurteilt sich nach §§ 60b, 69, 69a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO).
Nach den genannten Vorschriften ist der Antrag auf Festsetzung u.a. eines - hier in Rede stehenden - Volksfestes abzulehnen, wenn durch die Durchführung der Veranstaltung erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Dabei hat die Vorschrift des § 69a Abs.1 Nr. 3 GewO insoweit nachbarschützenden Charakter, als im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Vorschriften zu prüfen sind, die ihrerseits nachbarschützenden Charakter haben,
vgl. Friauf, Kommentar zur GewO, Stand: Juli 2006, § 69a Rdn. 21, m.w.Nw.
Es ist hiernach nicht offensichtlich, dass die erfolgte Festsetzung rechtswidrig wäre, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschriften für die Versagung der Festsetzung vorlägen.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der erteilten Festsetzung bezüglich des Ortes und den über 22:00 Uhr liegenden Öffnungszeiten vom 02.09. bis 05.09.2011 ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht im Hinblick auf die mit dem Antrag vorgebrachten Geräuschbelästigungen durch die Kirmes.
Die Geräuschimmissionen beurteilen sich vorliegend anhand der dem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 6.07.2011, mit der Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) für die Zeit der Lohmarer Kirmes vom 02. bis 05.09.2011 erteilt wurden. Rechtliche Bedenken an der erteilten Ausnahmegenehmigung bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere ist für die Veranstaltung das öffentliche Interesse gem. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 LImschG im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Lohmarer Kirmes um ein traditionelles Volksfest mit Brauchtumscharakter handelt, welches laut Beigeladenem einen gesellschaftlichen Höhepunkt der Stadt darstellt, zu bejahen.
Ermessensfehler bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 LImschG sind nicht ersichtlich. Dabei hat die Antragsgegnerin sich bei der Ausübung ihres Ermessens an den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (RdErl) vom 23.10.2006 - V-5-8827.5 - (V Nr.) gehalten. Nach Ziffer 3.2 des RdErl sind die Immissionswerte für seltene Ereignisse bestimmt. Da laut Auskunft der Antragsgegnerin die Lohmarer Kirmes neben dem Stadtfest die einzige auf dem Frouardplatz stattfindende Veranstaltung ist, für die Ausnahmen nach §§ 9 und 10 LImschG erteilt wurden, ist von einem "seltenen Ereignis" auszugehen. Die im Erlass in Ziffer 3.2 festgesetzten Richtwerte für Geräuschimmissionen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6.07.2011 und weiterem Bescheid vom 01.08.2011 gegenüber dem Beigeladenen als Veranstalter der Kirmes umgesetzt. Die im RdErl festgesetzten Richtwerte halten sich an die in der Rechtsprechung als zumutbar angesehenen Geräuschimmissionen,
vgl. OVG NRW Beschluss vom 31.01.2001 - 4 A 781/09 - m.w.Nw.
Davon, dass konkret zu befürchten wäre, dass während des festgesetzten Volksfestes die hiernach einschlägigen, im Bescheid vom 01.08.2011 gegenüber dem Beigeladenen in IV Ziffer 14. ausdrücklich bestimmten Grenzwerte von tags außerhalb der Ruhezeit (08.00 bis 20.00 Uhr) 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit (06.00 bis 08.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) 65 dB(A) sowie nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 55 dB(A) überschritten würden, ist aufgrund des insoweit pauschalen Vortrags des Antragstellers sowie angesichts der in den Bescheiden dem Beigeladenen verfügten Auflagen - so Ziff. 1 - 3 im Bescheid vom 06.07.2011 - und vorgesehenen Kontrollen des Beigeladenen und der Antragsgegnerin zunächst nicht auszugehen, zumal es - soweit ersichtlich - an Beschwerden in den vergangenen Jahren wegen Lärmbelästigung der Nachbarn des Stadtfestes gefehlt hat und auch jetzt keine weiteren Beschwerden vorliegen.
Selbst wenn aber die Geräuschimmissionen überschritten werden sollten, ist vorliegend zur Zeit nicht ersichtlich, ob hiervon nur die unmittelbar am Platz wohnenden Nachbarn oder auch der Antragsteller betroffen und in seinen Rechten verletzt sein könnte. Hierzu fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers.
Soweit der Antragsteller die Lärmbelästigung in der Nacht von Montag auf Dienstag moniert, ist festzustellen, dass die Auflage in Ziffer 5 des Bescheides vom 06.07.2011 bestimmt:
"Aus Gründen des Lärmschutzes der Anwohner darf ein Abbau der Kirmesgeschäfte an und auf dem Frouardplatz erst am Dienstag ab 06:00 Uhr erfolgen."
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.