Eilrechtsschutz gegen Pflicht zur elektronischen Kraftstoff-Preismeldung (MTS) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Eine Tankstellenbetreiberin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ihre Registrierung als meldepflichtiges Unternehmen und die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Grund- und Preisdaten an die Markttransparenzstelle. Das VG Köln hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ordnungsgemäß begründet und den Bescheid voraussichtlich für rechtmäßig. Die elektronische Übermittlung über die vorgegebene Standardschnittstelle sei gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig; eine unzumutbare Härte sei nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Die Interessenabwägung fiel deshalb zulasten der Antragstellerin aus.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Preismelde- und Registrierungsanordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich rechtmäßig ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen darlegt, dass die aufschiebende Wirkung den Zweck der Maßnahme gefährden und zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber rechtstreuen Adressaten führen kann.
Die Meldepflicht nach der MTS-KraftstoffVO knüpft an den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle mit Preissetzungshoheit an; unverbindliche Preisvorgaben Dritter lassen die Eigenschaft „selbst festgesetzter Preise“ unberührt.
Die zuständige Behörde darf auf Grundlage von § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. der MTS-KraftstoffVO Art und Form der Datenübermittlung vorgeben und eine elektronische Übermittlung über eine Standardschnittstelle verlangen, sofern keine zwingende gesetzliche Schriftform entgegensteht.
Eine Härtefallbefreiung wegen unzumutbarer Belastung setzt einen Antrag und eine substantiierte Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit voraus; pauschale Kostenbehauptungen ohne nachvollziehbare Darlegung reichen hierfür nicht aus.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt eine öffentliche Tankstelle, an der sie Letztverbrauchern Otto- und Dieselkraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbietet. Die Antragsgegnerin hat beim Bundeskartellamt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet, die Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1750) und nach der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-KraftstoffVO) wahrnimmt.
Unter dem 26.04.2013 füllte die Antragstellerin den Registrierungsbogen für potenziell meldepflichtige Unternehmen und Tankstellen aus, welchen die Antragsgegnerin an sie versandt hatte und leitete ihn nebst zugehörigen Unterlagen an die Antragsgegnerin zurück.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10.07.2013 registrierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als meldepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 47k Abs. 2 GWB i.V.m. § 2 MTS-KraftstoffVO. Ferner verpflichtete sie die Antragstellerin unter Berufung auf § 4 Abs. 1 und 2 MTS-KraftstoffVO, der Antragsgegnerin bis zum 01.08.2013 die Grunddaten (§ 4 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO) und nach In-krafttreten von § 4 Abs. 2 MTS-KraftstoffVO auch die nach dieser Vorschrift zu liefernden Preisdaten zu übermitteln sowie die Meldezusammenhänge zu nennen. Hinsichtlich der Grund- und Preisdaten gab die Antragsgegnerin vor, dass diese unter Nutzung des „Mobilitäts Daten Marktplatzes“ (MDM) der Bundesanstalt für Straßenwesen sowie unter Verwendung von speziell dafür erarbeiteten Schemadateien an die Antragsgegnerin auf elektronischem Wege zu übermitteln seien.
Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 09.08.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Preismeldevorgang sei derart kompliziert, dass es ihr nur unter Zuhilfenahme eines Preismelders im Sinne des § 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO möglich sei, die geforderten Grund- und Preisdaten zeitnah zu melden. Angesichts geringer Margen im Tankstellengeschäft sei sie nicht bereit, Kosten hierfür zu übernehmen.
Am 13.08.2013 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Widerspruchsrecht würde unterlaufen, wäre sie verpflichtet, zum 01.08.2013 die Grund- und Preisdaten unter erheblichem Kostenaufwand mitzuteilen. Die Preismeldungen führten bei ihr zu Mehrbelastungen. Es falle ein einmaliger Umstellungsaufwand an, der für sie unverhältnis-mäßig sei. Hinzu kämen jährliche Sach- und Personalkosten. Grundsätzlich sei sie bereit, die gesetzlich geforderten Grund- und Preisdaten zu melden, sofern es ihr überlassen werde, wie sie diese Daten melde. Es müsse ihr überlassen bleiben, wie sie der sich aus der MTS-KraftstoffVO ergebenden Meldepflicht nachkomme.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2013 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend unter anderem vor: Bis zum 10.09.2013 seien Grund- und Preisdatenmeldungen von über 13.000 Tankstellen unter Nutzung des MDM und unter Verwendung der dafür erarbeiteten elektronischen Schemadateien bei ihr eingegangen. Die Meldungen erfolgten durch die Meldepflichtigen oder unter Einschaltung von sogenannten Preismeldern. Ihr sei bekannt, dass von Preismeldern eine Meldung unter Verwendung von Online-Formularen für rund 10 EUR pro Monat angeboten werde.
Die Antragstellerin habe am 12.08.2013 in einem Telefonat betont, dass sie nicht bereit sei, zur Erfüllung der Meldepflicht Geld auszugeben. In einem Telefonat am 05.09.2013 habe sie dazu erläutert, sie habe nur 1200 m3 Kraftstoffdurchsatz, und Kosten von 10 EUR pro Monat halte sie für zu hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genügt den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs die Umsetzung des mit dem Preismeldeverfahren verfolgten Zwecks vereiteln könnte. Tankstellenbetreiber, die kein Rechtsmittel einlegten und die nicht von der aufschiebenden Wirkung profitierten, würden zudem gegenüber Rechtsmittelführern benachteiligt, weshalb ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch gegen die angefochtene Verfügung voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 10.07.2013 rechtmäßig ist.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin ist nach § 47k Abs. 1, 2 und 8 Satz 1 GWB für die Registrierung der Meldepflichtigen sowie für die Erfassung der Grund- und Preisdaten einschließlich der Meldezusammenhänge zuständig. Eine zumindest konkludente Anhörung ist im Rahmen der Übersendung der Meldebögen „Registrierungsbogen Meldepflichtiger“ erfolgt, in denen sich die Betroffenen zu den hier entscheidungsrelevanten Fragen durch Ankreuzen von Alternativen oder durch frei zu formulierenden Text äußern konnten.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Meldepflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 MTS-KraftstoffVO. Denn die Antragstellerin betreibt im Sinne der Vorschrift eine öffentliche Tankstelle und verfügt dort über die Preissetzungshoheit. Dies ergibt sich aus den von ihr im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Im Übrigen wäre es unerheblich, wenn die Preise der Antragstellerin darüber hinaus von Zulieferern oder anderen Dritten unverbindlich vorgegebenen worden sein sollten; auch in diesem Fall handelte es sich um selbst festgesetzte Preise (2. HS.).
Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO kann bei der Beklagten beantragt werden. Nachdem die Antragstellerin dies bislang ausdrücklich nicht getan hat, fehlte es für deren Geltendmachung in einem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin könnte ihr Begehren insoweit auf einfachere und schnellere Weise verfolgen und bedarf nicht des gerichtlichen Rechtsschutzes. Hinzu kommt, dass sie im Verwaltungsverfahren im Registrierungsbogen vielmehr im Gegenteil angegeben hat, sie mache keine Befreiung von der Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO geltend.
Wollte man ihren Widerspruch als einen entsprechenden Antrag verstehen, würde dieser aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen. Denn ein Befreiungsgrund liegt nicht vor. Nach eigenen Angaben erreicht die Antragstellerin einen jährlichen Gesamtdurchsatz an Otto- und Dieselkraftstoffen von rund 1200 m3, womit sie die für Bagatellfälle vorgesehene Untergrenze von 750 m3 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MTS-KraftstoffVO) deutlich überschreitet.
Die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MTS-KraftstoffVO kann ein Meldepflichtiger auf Antrag von der Meldepflicht befreit werden, wenn für ihn die Einhaltung dieser Pflicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen der Härte ist glaubhaft zu machen. Unbeschadet der Frage, was unter einer Glaubhaftmachung im Sinne der Verordnung zu verstehen ist, fehlt es hinsichtlich des Vorliegens einer Härte bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Antragstellerin. Ihre Behauptung, bei ihr verursache der von der Antragsgegnerin vorgegebene Preismeldevorgang einen unzumutbaren personellen und finanziellen Aufwand, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 und zuvor bereits im Rahmen der Anhörung ausgeführt, die Antragstellerin könne nach § 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO für die Erfüllung ihrer Verpflichtung einen Preismelder beauftragen, wofür ein monatlicher Betrag von rund 10 EUR zu zahlen sei. Insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin nunmehr ergänzend auf Angaben des Bundesverbands Freier Tankstellen e.V. (10 EUR pro Monat je Tankstelle), der Hectronic GmbH (15 EUR pro Monat für die erste, 5 EUR pro Monat für jede weitere Tankstelle), der Marco Bungalski GmbH (7,50 EUR pro Monat je Tankstelle), der Raiffeisen.com GmbH & Co. KG (12,50 EUR pro Monat je Tankstelle) und der TABA Technologie GmbH (70 EUR einmalig sowie 5 EUR pro Monat je Tankstelle). Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, die Meldung durch Preismelder setze ebenso wie ihre eigene Meldung die Umsetzung technischer Vorgaben voraus, die Geld und Zeit in Anspruch nähmen, ist lediglich eine Behauptung und wenig nachvollziehbar. Der dazu inzwischen vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma Hesselink GmbH vom 01.11.2013 soll zeigen, dass sich die Kosten für die Umsetzung der Meldepflicht auf rund 5.400 EUR beliefen. Dies ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Wie sich aus dem Leistungskatalog und den Preisen der Firma ergibt, hat die Antragstellerin einen Voranschlag für diverse Erdarbeiten und die Verlegung von rund 100 Metern Leerrohr nebst Glasfaserkabel eingeholt, ohne dass die Notwendigkeit derartiger Arbeiten auch nur im Ansatz dargelegt worden wäre. Hinzu kommt, dass es der Antragstellerin auch im Falle notwendiger Erschließungsarbeiten unbenommen bliebe, einen Preismelder zu beauftragen; für den Betrag von 5.400 EUR könnte sie diesen bei monatlichen Kosten von 10 EUR insgesamt 540 Monate finanzieren, also 45 Jahre.
Der Inhalt und Umfang der Meldepflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MTS-KraftstoffVO und ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt worden. Mitzuteilen sind demnach der Name, der Standort anhand der Geodaten in Form der Koordinaten und, falls vorhanden, die Adresse, die Öffnungszeiten, und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der Tankstelle. Ferner hat der Meldepflichtige für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Gegen diese Verpflichtung, die den Vorgaben der Verordnung entspricht, bestehen keine Bedenken und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Sie möchte vielmehr in einer ihren Vorstellungen entsprechenden Form diese Daten übermitteln.
Die von der Antragstellerin beanstandete Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Grund- und Preisdaten konnte die Antragsgegnerin nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO anordnen, weil sie die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung bestimmen darf. Demnach sind die Daten über eine Standardschnittstelle der Antragsgegnerin zu übermitteln, wie ihn die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung Seite 2 näher beschrieben hat.
Gegen die Auferlegung auch der Form der Datenübermittlung ist nichts Durchgreifendes einzuwenden. Nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Vorgaben zur Meldepflicht und zur Weitergabe der Preisdaten zu erlassen. Insbesondere kann es nach Nr. 1 des Gesetzes nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten erlassen, sodass die Anordnung der elektronischen Übermittlung zulässig ist, nachdem gesetzliche Vorschriften keine andere Form - etwa die Schriftform - zwingend anordnen.
Die Anordnung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Da der Meldepflichtige etwa im Fall fehlender eigener EDV-Ausstattung auf die Dienste eines Preismelders zurückgreifen kann (§ 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO), wird er nicht gezwungen, die erforderliche Hard- und Software sowie den Zugang zum Internet allein wegen der nunmehr bestehenden teilweisen elektronischen Meldepflicht zu beschaffen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die elektronische Übermittlung der Grund- und Preisdaten seien bestimmte Formate und Wege zu nutzen, ist bereits aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unter Verwendung der XML-Schemadateien einen zuverlässigen, standardisierten, effizienten und zeitnahen Betrieb der Antragsgegnerin ermöglicht und deshalb bei der Abwägung aller Interessen der Beteiligten und des öffentlichen Interesses die effizienteste technische Lösung sei. Der zur Erreichung dieser Zwecke anfallende Übermittlungsaufwand ist auch verhältnismäßig. Insoweit ist in § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden, falls der Aufwand nicht zumutbar sein sollte. Umgekehrt gilt, dass Übermittlungsaufwand, der nach diesen Vorschriften nicht unverhältnismäßig ist und eine Befreiung zulässt, nach der gesetzlichen Wertung den Unternehmen zumutbar ist. Die Antragstellerin hat einen solchen Anspruch auf Befreiung wegen Unzumutbarkeit aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Zugleich ist es aus Sicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, eine elektronische Übermittlung zu verlangen. Die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen – PC und Internetanschluss – gehören seit geraumer Zeit zumindest bei Unternehmen, die nicht nur ein Kleingewerbe betreiben, zur Standardausstattung und werden ohnehin für die täglichen Abläufe genutzt. Pächter und Franchisenehmer von Mineralölfirmen sind darüber hinaus meist gezwungen, dem Franchisegeber oder dem Verpächter zeitnah vielfältige Daten ihres Unternehmens zu übermitteln, wozu Datenverbindungen genutzt werden. Der Mehraufwand für die Übermittlung der hier fraglichen Daten ist daher im Regelfall gering. Anderes mag gelten, wenn der Unternehmer die Preise mehrfach täglich ändert, was die gesetzlichen Vorschriften und die Verordnung zulassen; in diesen Fällen dürfte die Meldepflicht einen erheblichen Zusatzaufwand verursachen. Dieser steht jedoch zur Disposition des Unternehmens und macht die Meldepflicht nicht unverhältnismäßig.
Die von der Antragstellerin gerügte Verfassungswidrigkeit ihrer Verpflichtung ist nicht näher begründet worden. Da die angefochtene Verfügung nach den obigen Ausführungen rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist und eine nicht erhebliche zusätzliche Berufspflicht in Rede steht, die die Antragstellerin in gleicher Weise wie ihre Konkurrenten trifft, vermag die Kammer diese pauschal geäußerten Bedenken nicht zu teilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht mangels besonderer Anhaltspunkte einen Wert von 5.000 EUR zugrundegelegt und diesen wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.