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Verwaltungsgericht Köln·1 K 9740/16.A·23.05.2017

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen SLE bei Rückkehr in den Kosovo

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus dem Kosovo wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten durch das BAMF. Das VG Köln wies die Klage hinsichtlich Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutzes wegen sicherem Herkunftsstaat und fehlender Verfolgungsgründe ab. Es verpflichtete die Beklagte jedoch festzustellen, dass wegen der Erkrankung an systemischem Lupus erythematodes (SLE) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht, da im Kosovo nur unzureichende, im Wesentlichen symptomatische Behandlungsmöglichkeiten bestehen und eine wesentliche Verschlechterung beachtlich wahrscheinlich ist.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; stattgegeben hinsichtlich Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Kosovo) wegen SLE.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ist ein Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abzulehnen, wenn der Antragsteller die gesetzliche Vermutung fehlender politischer Verfolgung nicht durch substantiierten Vortrag zu einem individuellen Verfolgungsschicksal entkräftet.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt in Betracht, wenn sich eine schwerwiegende Erkrankung wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert.

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Eine erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht bereits bei ungünstiger Krankheitsentwicklung, sondern erst bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden durch wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

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Zur Darlegung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse bedarf es eines nachvollziehbaren (fach-)ärztlichen Attests, das Diagnosegrundlagen, Behandlungsverlauf, Schweregrad und Therapiebedarf konkret ausweist; unzureichend substantiierte Atteste genügen nicht.

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Für die Annahme des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind stichhaltige Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden erforderlich; fehlen solche, ist der Antrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 4 AsylVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger, albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 09.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.09.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, dass er ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland gekommen sei. Vor ca. zwei Jahren habe er im Kosovo begonnen, regelmäßig zum Arzt zu gehen, aber man habe ihm dort nicht helfen können. Auch habe er von seinem monatlichen Verdienst die medizinische Versorgung nicht bezahlen können.

4

Mit Bescheid vom 18.10.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling und als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Der Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat am 03.11.2016 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf seinen Vortrag im Asylverfahren. Zudem sei er in seiner Heimat eine Last für seine Eltern. Er wolle eine Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, damit er für sich sorgen könne und keinem mehr zur Last falle.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.10.2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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              subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

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äußerst hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG                                         vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 und in der vom Gericht bestimmten Frist ärztliche Atteste vorgelegt. Dies betrifft Befunde der Praxis für Laboratoriumsmedizin Dr. med. C.      aus L.    , des Dr. med. E.     aus C1.       und von Frau G.         aus L.    . Das Gericht hat zudem die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik in Pristina vom 25.02.2010 an das Bundesamt hinsichtlich der medizinischen Versorgung der Autoimmunerkrankung „Systemic Lupus Erythematodes“ (SLE) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Hinsichtlich der Hauptanträge und des ersten Hilfsantrags ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.

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Nach der seit 24.10.2015 geltenden Rechtslage ist der Antrag des Klägers insoweit bereits gemäß § 29a Abs. 1 AsylG deshalb abzulehnen, da der Kläger aus dem Kosovo und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Mit der Änderung des Asylgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) wurde u.a. Kosovo in die Anlage II zum Asylgesetz aufgenommen und ist damit sicherer Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 1 AsylG, vgl. § 29a Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat auch nicht die nach § 29a AsylG geltende Vermutung, dass er nicht politisch verfolgt wird, entkräftet. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Kosovo politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG).

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Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 14.05.1996, - 2 BvR 1507/93-, - 2 BvR 1508/93 –, juris.

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Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung im Wesentlichen geltend gemacht, wegen seiner Erkrankung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein. Damit liegt keine eigene politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Grundgesetz oder Umstände vor, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559,560) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – gelten. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Auf eine solche politische Verfolgung haben sich die Kläger aber ebenfalls nicht berufen.

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Zutreffend ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Kosovo ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 AsylG) drohen könnte.

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Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG kann eine solche Bedrohung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Sie führt jedoch nur dann zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Eine Verfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG im vorgenannten Sinne kann jedoch hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

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Insoweit kann festgestellt werden, dass die regelmäßige Erreichbarkeit der genannten Schutzmöglichkeiten der aktuellen Erkenntnislage entspricht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in der Republik Kosovo der Staat oder den Staat beherrschende Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten,

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vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Republik Kosovo vom 07.12.2016.

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Der Kläger hat Gegenteiliges nicht vorgetragen.

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Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hinsichtlich des Klägers ebenfalls nicht vor. Dass dem Kläger über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus im Kosovo eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in der Republik Kosovo stellen sich nicht derart katastrophal dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Es fehlt aber auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Kosovo dort eine im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid kann insofern verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Der angefochtene Bescheid ist aber insoweit rechtswidrig, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor. Ein solches ist im Falle konkret drohender Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo gegeben.

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Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil Behandlungsmöglichkeiten in dem Staat, in den er abgeschoben wird, unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006, - 1 C 16/05 -, und vom 09.09.1997, - 9 C 48/96 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.10.2010, - 9 A 3642/06.A – und Bayrischer VGH, Beschluss vom 20.01.2011, - 13a ZB 10.30283 -, sämtlich juris.

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Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers dort verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Wahrscheinlichkeit darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr des Betroffenen eintreten wird.

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Nach dieser Maßgabe ist eine konkrete Gefahr zu bejahen. Zwar kann eine solche nicht in Bezug auf die vorgetragen psychischen Krankheitsbilder angenommen werden. Das vorgelegte ärztliche Attest von Herrn Dr. E.     erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen, die an ein (fach-)ärztliches Attest angelegt werden müssen. So muss sich daraus nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt zu der Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264

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Aus dem Attest ergibt sich, dass die Behandlung des Klägers erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung begonnen hat. Zudem ist der ausstellende Arzt kein Facharzt für psychische Erkrankungen. Auch geht aus dem Attest nicht hervor, welche Beschwerden der Kläger hat. Überdies wird nicht klar, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Der Kläger wurde auf diese Mängel in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 hingewiesen. Der Kläger hat binnen der gesetzten Frist keine weiteren Atteste in Bezug auf die psychischen Erkrankungen vorgelegt.

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Eine konkrete Gefahr ergibt sich aber in Bezug auf die Krankheit des systemischen Lupus erythematodes (nachfolgend: SLE). Der Kläger hat unter Vorlage zahlreicher Laborergebnisse und des Attestes seiner behandelnden Ärztin belegt, an SLE erkrankt zu sein. Bei der SLE handelt es sich um eine chronische seltene und lebensbedrohliche Erkrankung, einer Systemerkrankung, welche zu den Autoimmunkrankheiten zählt. Kennzeichnend für SLE ist ein Multiorganbefall mit Beteiligung der Haut und Schleimhäute, der Gelenke, der Blutbildung, Zentralnervensystem inklusive Gehirn, kardiopulmonale Veränderungen, Nierenproblemen und Muskelbeteiligung. Die chronische Erkrankung kann auch schubförmig verlaufen und ist durch die zum Teil bleibende Zerstörung der Gewebe als lebensbedrohlich einzustufen,

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vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04.07.2003 – Au 7 K 03.30491, https://de.wikipedia.org/wiki/Lupus_erythematodes [zuletzt abgerufen am 24.05.2017].

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Aus dem Attest der behandelnden Ärztin Frau G.         geht zudem hervor, dass eine Therapie zwingend erforderlich ist, um Gelenkdeformierungen zu vermeiden. Es handelt sich bei den Folgen der Erkrankung demnach um eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Identität. Bei den benötigten Medikamenten handelt es sich nicht um gängige, sondern um (neueste) hochdosierte immunmodulatorische und immunsupprimierende Medikamente,

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vgl. schon VG Augsburg, Urteil vom 04.07.2003 – Au 7 K 03.30491.

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Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik in Pristina vom 25.02.2010 wird diese Erkrankung sowohl von den Ärzten der medizinischen Einrichtungen des Landes und von denen des privaten Gesundheitssystems als eine außergewöhnliche Erkrankung angesehen, für deren Therapie weder ausreichende medizinische Fachkenntnisse vorliegen noch praktische Erfahrungen vorhanden sind. Nur in der Universitätsklinik Pristina in den Abteilungen der Klinik für Haut- und Rheumaerkrankungen können die Symptome von an SLE erkrankten Patienten ambulant oder stationär behandelt werden. Die Behandlung erstreckt sich nach Auskunft des Kooperationsarztes der Botschaft lediglich auf eine symptomatische Behandlung in Form der Gabe von Schmerzmedikamenten. Auch sind ambulante Pflegedienste für die Betreuung eines an SLE erkrankten Patienten nicht vorhanden,

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vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 25.02.2010 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

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Dass sich diese Situation in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat, ist weder ersichtlich noch wurde dies nach Nachfrage durch das Gericht von der Beklagten vorgetragen.

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Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass im Falle der Behandlung lediglich der Schmerzen – wie es ausweislich der Auskunft der Botschaft im Kosovo aber gehandhabt wird –  eine Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes vorliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.