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Verwaltungsgericht Köln·1 K 904/25·06.03.2026

VG Köln: Keine Klagebefugnis gegen Eintragung nach § 8b UWG; Verfahren nach Erledigung eingestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte ihre Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren beim BfJ über die Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) sowie hilfsweise eine Beschränkung der Eintragung. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das VG Köln das Verfahren ein. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt, weil ihre Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre: Ein Anspruch auf notwendige oder ermessensfehlerfreie Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG bestand nicht. Zudem fehlte für den Hilfsantrag die Klagebefugnis, da § 8b Abs. 2 UWG sowie Art. 32, 33 VO (EU) 2024/1143 keine drittschützende Wirkung für Marktteilnehmer entfalten.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten der Klägerin auferlegt wegen voraussichtlichen Unterliegens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu entscheiden.

2

Die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 UWG entfaltet gegenüber Marktteilnehmern keine rechtsgestaltende Wirkung; ein Anspruch auf notwendige Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht insoweit nicht.

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Außerhalb der Fälle der notwendigen Hinzuziehung begründet § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG regelmäßig keinen Anspruch auf Hinzuziehung; eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

4

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt bei Drittanfechtung die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm voraus; § 8b Abs. 2 UWG ist nicht drittschützend und vermittelt Marktteilnehmern keine Klagebefugnis gegen die (unbeschränkte) Eintragung.

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Art. 32 und Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 begründen keine subjektiven Rechte von Marktteilnehmern, die eine Klagebefugnis gegen die unbeschränkte Eintragung eines Wirtschaftsverbandes nach § 8b UWG tragen könnten.

Relevante Normen
§ VwGO § 161§ UWG § 8, § 8b§ AgrarGeoSchDG § 29§ Verordnung (EU) 2024/1143§ 8b Abs. 2 UWG§ Art. 32 Verordnung (EU) 2024/1143

Leitsatz

1. § 8b Abs. 2 UWG ist nicht drittschützend und gewährt    daher keine Klagebefugnis für Marktteilnehmer gegen     die Eintragung eines Verbandes in die Liste     qualifizierter Wirtschaftsverbände.

2. Dies gilt auch für die Klagebefugnis gegen die     unbeschränkte Eintragung eines Wirtschaftsverbandes.3. Art. 32 und Art. 33 Verordnung (EU) 2024/1143    entfalten keine drittschützende Wirkung für     Marktteilnehmer und gewähren diesen daher keine     Klagebefugnis gegen die unbeschränkte Eintragung     eines Wirtschaftsverbandes in die Liste qualifizierter     Wirtschaftsverbände.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. ­­

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, denn diese wäre mit ihrer Klage voraussichtlich vollständig unterlegen gewesen.

4

Die Anträge zu 1. und 2., die nach §§ 88 Abs. 1, 122 VwGO als ein Antrag auszulegen sind,

5

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Justiz vom 21. August 2024 in Form des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2025 (Az.: N01), zugestellt am 8. Januar 2025, zu dem bei der Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahren der E. B. U. Ltd (im Folgenden: EBU), betreffend die Eintragung der EBU in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG, hinzuzuziehen,

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sowie der Hilfsantrag,

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die Beklagte für den Fall der Eintragung der EBU in die Liste nach § 8b UWG zu verpflichten, die Eintragung auf die Geltendmachung von nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1143 fallende Wettbewerbsverstöße zu beschränken, sofern die EBU nicht nachweislich die Voraussetzungen einer Erzeugervereinigung nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 bzw. einer anerkannten Erzeugervereinigung nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfüllt,

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dürften keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben.

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Der Hauptantrag dürfte zulässig, aber unbegründet gewesen sein.

10

Die Klägerin dürfte als juristische Person schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in der Schweiz beteiligtenfähig sein.

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Bei der Beurteilung der für die Beteiligtenfähigkeit maßgeblichen Rechtsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) einer ausländischen juristischen Person ist grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt,

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vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 -, Rn. 9; Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 W 6/18 -, Rn. 81, sämtlich juris.

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Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung kann geboten sein, wenn in staatsrechtlichen Verträgen besondere Regelungen enthalten sind. Es bestehen - anders als etwa im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - jedoch keine völkerrechtlichen Verträge, nach denen eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln ist,

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vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 14ff.

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Die Rechtsfähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft ist daher nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem sie ihren Verwaltungssitz hat,

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vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 21;

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Danach dürfte die Klägerin als schweizerische Aktiengesellschaft rechtsfähig und damit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig sein,

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vgl. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 31/10 -, Rn. 73, juris.

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Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie ihren Verwaltungssitz in der Schweiz hat und es sich bei ihr um eine schweizerische Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht handelt. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. Die Klägerin wird auch gem. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO durch den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten.

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Auch § 44a Satz 1 VwGO stand der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

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Die Klägerin ist Nichtbeteiligte im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO. Dieser Begriff ist im Einklang mit § 13 VwVfG auszulegen. Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG Bezeichneten sowie diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG von der Behörde hinzugezogen worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG). Die Hinzuziehung wirkt konstitutiv. Erst durch sie erlangt der Nichtbeteiligte die Stellung eines am Verwaltungsverfahren Beteiligten. Personen, die erfolglos ihre Hinzuziehung zum Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG beantragt haben, behalten hingegen ihre Stellung als Nichtbeteiligte,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - 8 C 5/19 -, Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2023 - 8 D 214/21.AK -, Rn. 10, beide juris.

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Der Hauptantrag dürfte aber voraussichtlich unbegründet gewesen sein. Ein Anspruch auf Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG dürfte der Klägerin nicht zugestanden haben.

24

Die Voraussetzungen einer notwendigen Hinzuziehung i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 2 1. Hs. VwVfG dürften nicht vorgelegen haben. Danach ist, hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Eine rechtsgestaltende Wirkung liegt vor, wenn durch den möglicherweise ergehenden Verwaltungsakt unmittelbar Rechte des Dritten begründet, aufgehoben oder geändert werden können,

25

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 8 B 353/23 -, Rn. 10, juris; Geis in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 13 Rn. 30.

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Eine solche rechtsgestaltende Wirkung für die Klägerin dürfte bei dem gegenüber der EBU zu erlassenden Verwaltungsakt nicht anzunehmen gewesen sein.

27

Die Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände berührt nicht unmittelbar die Rechte der Klägerin. Durch die Eintragung gem. § 8b Abs. 2 UWG erlangt die EBU gem. § 8 Abs. 3 UWG die Befugnis, lauterkeitsrechtliche Verstöße i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Damit werden aber noch keine Rechte der Klägerin berührt. Keines der Eintragungskriterien weist einen konkreten Bezug zu den Rechten der Klägerin auf. Weder berührt das Erfordernis der Zahl der Mitglieder des Verbandes, noch der Umstand, dass der eintragungsbegehrende Verband schon ein Jahr seinen satzungsmäßigen Aufgaben nachgekommen ist oder die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung die Klägerin unmittelbar in ihren Rechten als Marktteilnehmerin,

28

vgl. VG Köln, Urteil vom 6. November 2025 - 1 K 6920/22 -, Rn. 44, juris.

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Erst, wenn die EBU Verstöße der Klägerin gegen das Lauterkeitsrecht behauptet, treten der eingetragene Verband und die Klägerin überhaupt in eine rechtliche Beziehung ein. Dann aber ist die Klägerin berechtigt, in einem - vorliegend bereits anhängigen - zivilgerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 3 UWG für eine Beseitigung oder Unterlassung durch die Beigeladene vorliegen,

30

vgl. VG Köln, Urteil vom 6. November 2025 - 1 K 6920/22 -, Rn. 52ff., juris, s. dort auch zur fortbestehenden Überprüfungsmöglichkeit der Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 4a, 4c UKlaG.

31

Auch ein Anspruch auf Hinzuziehung gem. § 13 Abs. 2 S. 1 VwGO bestand nicht. Die Hinzuziehung steht jenseits der Fälle des § 13 Abs. 2 S. 2 1. Hs. VwVfG im Ermessen der Behörde. Dem Antragsteller stand insoweit schon deshalb kein Anspruch auf Hinzuziehung zu, da das Ermessen der Beklagten nicht auf null reduziert gewesen sein dürfte.

32

Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können,

33

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 8 B 353/23 -, Rn. 25, juris.

34

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zum einen macht das Gesetz für die Ausübung des behördlichen Ermessens keine inhaltlichen Vorgaben,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 8 B 353/23 -, Rn. 27, juris.

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Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid, dort auf S. 6ff., nachvollziehbare Gründe angeführt hat, die aus seiner Sicht gegen eine förmliche Hinzuziehung der Antragstellerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sprechen. Fehlerhafte Ermessenserwägungen sind insoweit nicht ersichtlich.

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Hinsichtlich des Hilfsantrags wäre die Klägerin voraussichtlich ebenfalls unterlegen gewesen.

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Der Antrag dürfte bereits unzulässig gewesen sein, da es der Klägerin bereits an der gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis gefehlt haben dürfte.

39

Gem. § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend machen kann, durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Streitgegenständlicher Verwaltungsakt ist vorliegend die (unbeschränkte) Eintragung der EBU in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 2 UWG. Da die Klägerin nicht Adressatin desselben ist, muss sie zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist,

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ständige Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 3 C 41.10 -, Rn. 11, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 13 B 343/25 - Rn. 17, sämtlich juris.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Drittschutz nur solche Rechtsvorschriften vermitteln, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (Schutznormtheorie). Es muss also in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sein. Der Drittbezug muss ferner über bloße Reflexwirkungen hinausgehen. Ob eine Norm in diesem Sinne drittschützend ist, muss durch Auslegung ermittelt werden,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 5.August 1983 - 4 C 96/79 -, juris.

43

Die Verletzung einer drittschützenden Norm durch die unbeschränkte Eintragung der EBU wurde vorliegend nicht substantiiert vorgetragen und dürfte daher abzulehnen gewesen sein.

44

Die Klägerin trägt vor, durch die unbeschränkte Eintragung der EBU werde eine unionsrechtswidrige Aktivlegitimation der Klägerin geschaffen. Denn die EBU falle als Zusammenschluss von Erzeugern geschützter geografischer Angaben unter die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantierte traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2024/1143). Die Verordnung (EU) 2024/1143 normiere in Art. 32 und Art. 33 bestimmte Rechte solcher Erzeugervereinigungen, die an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft seien. Im Falle einer Eintragung der EBU ohne Berücksichtigung dieser Voraussetzungen könne die eingetragene Vereinigung schrankenlos Rechte aus der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend machen, ohne an deren Begrenzungen gebunden zu sein.

45

Eine subjektive Rechtsgutsverletzung der Klägerin dürfte mit diesem Vortrag nicht substantiiert dargelegt worden sein.

46

Eine Verletzung von § 8b Abs. 2 UWG, der ohnehin keine drittschützende Wirkung entfaltet,

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vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 6. November 2025 - 1 K 6920/22 -, Rn. 39ff., juris,

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ist durch die unbeschränkte Eintragung der EBU von vornherein nicht ersichtlich.

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So ist mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG untrennbar das Recht verbunden, lauterkeitsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Eine Eingrenzung der Befugnis zur Geltendmachung auf bestimmte Wettbewerbsverstößen sieht § 8 UWG nicht vor. Dementsprechend kann auch eine diese Befugnis vermittelnde Eintragung gem. § 8b Abs. 2 UWG nur entweder unbeschränkt oder gar nicht erfolgen.

50

Auch dürfte mit der nach dem UWG vorgesehenen, unbeschränkten Eintragung der EBU eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten aus der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht verbunden sein.

51

Die Verordnung (EU) 2024/1143 dient dem Schutz geografischer Angaben, unter anderem für Spirituosen. Die Verordnung enthält in den Art. 26ff. insbesondere Regelungen, die sicherstellen sollen, dass in ein Register eingetragene geografische Angaben fair und lauter verwendet werden und Praktiken unterbunden werden, die die Verbraucher irreführen können. Weiter weist Art. 32 Abs. 4 Erzeugervereinigungen bestimmte „Aufgaben“ zu. Nach Art. 32 Abs. 4 lit. f) kann die Erzeugervereinigung insbesondere das Recht zur Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, wahrnehmen. Zugleich benennt Art. 32 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EU) 2024/1143 bestimmte Kriterien, die eine Erzeugervereinigungen erfüllen muss. Für den Fall, dass die Mitgliedsstaaten ein System zur Anerkennung von Erzeugervereinigungen etablieren, normiert Art. 33 Abs. 2 S. 1 weitere Anforderungen, die an eine solche, dann anerkannte Erzeugervereinigung gestellt werden müssen.

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In Umsetzung dessen normieren die §§ 4ff. des am 11. Januar 2026 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetzes, dem Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG), für allgemeine und anerkannte Erzeugervereinigungen Verordnungsermächtigungen, die die Bestimmungen der Art. 32 und 33 Verordnung (EU) 2024/1143 konkretisieren und ergänzen. § 29 Abs. 2 Nr. 1 AgrarGeoSchDG normiert sodann, dass allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen die sich aus den Schutzbezeichnungen ergebende Ansprüche nach § 29 Abs. 1 AgrarGeoSchDG zustehen.

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Offenbleiben kann insoweit, ob das mit der Eintragung gem. § 8b Abs. 2 UWG verbundene Recht zur unbeschränkten Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Verstößen aus § 8 Abs. 1 UWG überhaupt in Widerspruch zu den Art. 32 und 33 Verordnung (EU) 2024/1143 steht, oder ob - wovon das nationale Recht in § 29 Abs. 6 AgrarGeoSchDG ausgeht - auch qualifizierte Wirtschaftsverbände i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Voraussetzungen der allgemeinen oder anerkannten Erzeugervereinig nicht erfüllen, zur Abmahnung von grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AgrarGeoSchDG und der Verordnung (EU) 2024/1143 fallendem Lauterkeitsrecht befugt sind,

54

vgl. BT-Drs. 21/1510, S. 95: „Absatz 6 klärt das Verhältnis von Ansprüchen aus dem UWG zu Ansprüchen aus § 29. Grundsätzlich findet das UWG neben § 29 Anwendung. Nach dem Grundsatz, dass das speziellere Recht das allgemeine Recht verdrängt, ist jedoch § 29 vorrangig anzuwenden. Nur soweit nach § 29 ein Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, ist es daher möglich, auf das UWG zurückzugreifen. Dies gilt sowohl für den Anspruch selbst als auch für den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Nebenfolgen.“

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Denn selbst dann, wenn die mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände verbundene, unbeschränkte Befugnis zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Verstöße in Widerspruch zu Art. 32 und Art. 33 Verordnung (EU) 2024/1143 stünde, folgte hieraus jedenfalls noch keine Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin.

56

Die unionsrechtlichen Vorgaben über die an eine Erzeugervereinigung zu stellenden Anforderungen entfalten keine unmittelbar drittschützende Wirkung.

57

Erzeugervereinigungen sollen bestimmte Tätigkeiten im Interesse aller betroffenen Erzeuger wahrnehmen, damit diese im Wettbewerb gegenüber größeren Wirtschaftsbeteiligten gestärkt auftreten können (vgl. Erwgr. 42 der Verordnung (EU) 2024/1143). Damit eine interessengerechte Wahrnehmung erfolgen kann, stellen Art. 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 Anforderungen an die Erzeugervereinigungen auf, insbesondere müssen diese gem. Art. 32 Abs. 1 c) demokratisch organisiert und von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht werden. Für den Fall, dass es sich um anerkannte Erzeugervereinigungen handelt, müssen diese ferner eine bestimmte Rechtsform haben und ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses Mitglieder der Vereinigung sein oder ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses Mitglieder sein und eine Mindestmenge bzw. einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung erzeugen (Art. 33 Abs. 2 a) und b))). Diese Anforderungen dienen, indem sie sicherstellen, dass eine interessengerechte Vertretung aller Erzeuger erfolgt, zwar mittelbar auch den Erzeugern. Sie berühren die Rechte der Klägerin als Erzeugerin auf demselben Markt aber nicht unmittelbar, da sie keinerlei konkreten Bezug zu den Rechten der Klägerin aufweisen. Erst, wenn die EBU die Klägerin - wie hier bereits geschehen- wegen lauterkeitsrechtlicher Verstöße in Anspruch nimmt, sind subjektiven Rechte der Klägerin als Wettbewerberin möglicherweise berührt. Dann ist aber wiederum im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens zu klären, ob die EBU auch unter Berücksichtigung von Art. 32 und 33 Verordnung (EU) 2024/1143 lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann.

58

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

60

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

61

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.