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Verwaltungsgericht Köln·1 K 8637/18.A·02.11.2023

Asyl Guinea: Abschiebungsandrohung trotz möglicher Ausbildungsduldung rechtmäßig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Guinea begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen befürchteter Tötung durch seine Familie bzw. die Familie seiner Freundin aufgrund einer interreligiösen Beziehung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe und jedenfalls interner Schutz in anderen Landesteilen Guineas möglich und zumutbar sei. Auch subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG verneinte das Gericht. Die Abschiebungsandrohung bleibe zudem trotz in Aussicht stehender Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar; auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (30 Monate) sei rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings- bzw. subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen; Abschiebungsandrohung bleibt trotz möglicher Ausbildungsduldung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung voraus, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpft.

2

Droht Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ist die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen interner Schutz nach § 3e AsylG in einem anderen Landesteil erreichbar und zumutbar ist.

3

Eine schwierige allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat begründet für sich genommen weder subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, solange keine extreme individuelle Gefahrenlage vorliegt.

4

Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil nach Abschluss des Asylverfahrens möglicherweise eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erteilt werden könnte.

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Eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG fällt nicht unter die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Schutzaspekte; eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung wird durch eine später erteilte Duldung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 RL 2008/115/EG lediglich ausgesetzt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 3 EMRK§ 34 AsylG, § 59 AufenthG§ 60c AufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG§ Art. 6 RL 2008/115/EG§ 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG§ Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG

Leitsatz

Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG zu erhalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die Abschiebungsandrohung steht auch bei in Aussicht stehender Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Asylverfahrens nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG.

Die Ausbildungsduldung lässt sich unter keinen der in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Aspekte subsumieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. Oktober 0000 in Conakry, Guinea geboren, guineischer Staatsangehöriger, islamischer Religionszugehörigkeit und ist ledig. Er habe Guinea am 23. Juli 2018 verlassen und sei über Mali, Marokko, Spanien, Frankreich und Belgien am 27. Oktober 2018 nach Deutschland eingereist.  Er stellte am 12. November 2018 bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag.

3

Der Kläger wurde am 15. November 2018 in Bonn zu seinen Fluchtgründen angehört.

4

Als Fluchtgrund gab er an, dass er befürchte entweder von seiner Familie oder von der Familie seiner Freundin getötet zu werden. Er habe bis zu seiner Ausreise in Conakry gewohnt. Er sei der Sohn eines Imams und auch selbst Moslem. Seine Freundin G. sei jedoch M.. Er habe sie auch häufiger zur Kirche begleitet. Als sein Vater davon erfahren habe, dass er zur Kirche gehe und seine Freundin M. sei, habe er ihm verboten sie wiederzusehen. Sie hätten sich aber weiterhin getroffen. Eines Tages sei sie bei ihm gewesen und sein Vater hätte es mitbekommen und sie hinausgeworfen und ihr verboten wiederzukommen. Als F. Familie davon erfahren habe, wie G. behandelt worden sei, hätte auch diese ihnen untersagt sich weiter zu treffen. Sie hätten sich aber trotzdem heimlich weiter getroffen. Dann sei G. schwanger geworden. Ihre Familien hätten es bemerkt. F. Familie habe sie gedrängt abzutreiben. Der Vater und die Onkel des Klägers hätten diesen aus der Familie verstoßen. Sie hätten gesagt, er, G. und das Kind müssten vernichtet werden, damit die Blutlinie nicht verunreinigt werde. Er habe sich daraufhin versteckt. G. habe mithilfe einer Cousine von zu Hause fliehen können und sei zu ihm gelangt. Sie hätten beschlossen das Land zu verlassen um sich und das ungeborene Kind zu retten.

5

Sie hätten nicht überlegt in einen anderen Landesteil zu gehen, da ihre Familien beide sehr mächtig seien und sie überall gefunden hätten. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da es in Guinea kein Recht zwischen Kindern und Eltern gebe und diese deshalb nicht hätte helfen können.

6

In Marokko sei er von G. getrennt worden und habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er wisse nicht, wie es ihr gehe.

7

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), der Asylanerkennung (Ziff. 2) und eines subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4), forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens auszureisen, drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG vor. Der Kläger vermute lediglich, dass seine und F. Familie ihn töten wolle. Die Religionsfreiheit werde in Guinea gewährleistet.

8

Der Kläger hat am 28. Dezember 2018 Klage erhoben.

9

Zur Begründung der Klage führt er aus, in Guinea von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt worden zu sein aufgrund eines Familienstreits. Der guineische Staat sei dabei nicht Willens bzw. in der Lage gewesen, ihm Schutz zu bieten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des Bescheids.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).

24

Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.

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Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Auskunftslage für Guinea, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland Guinea dort eine nach Maßgabe von §§ 3 ff. AsylG beachtliche, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

26

Insbesondere hat der Kläger in Guinea keine Verfolgung wegen seiner Beziehung zu einer M. zu fürchten. Das gilt namentlich, soweit der Kläger geltend macht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland werde seine oder die Familie seiner Freundin G. ihn töten. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal insgesamt oder zumindest in seinem wesentlichen Kern in tatsächlicher Hinsicht als glaubhaft angesehen werden kann, und ob dem Kläger wegen einer möglichen Vorverfolgung durch die Familien die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugutekommt, oder ob die Vermutung zugunsten des Klägers hier etwa schon deshalb nicht greift bzw. widerlegt ist, weil der Kläger entweder schon vor seiner Ausreise aus Guinea oder aber zumindest nach den aktuellen Verhältnisse in seinem Herkunftsland hinreichenden Schutz vom guineischen Staat hätte erlangen können bzw. erlangen könnte (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG).

27

Für letzteres spricht etwa, dass die guineischen Behörden zuletzt in einem öffentlich diskutierten Fall einer interreligiösen Ehe gegen einen Blogger wegen der Veröffentlichung von Drohungen und Hetze vorgingen,

28

vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 28 f.

29

Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass sich der Kläger im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch die Familien jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen muss (§ 3e AsylG). Es ist dem Kläger unter den Gegebenheiten seines konkreten Einzelfalls zuzumuten, sich außerhalb seines in Conakry gelegenen früheren Wohnortes in einem anderen Landesteil Guineas - etwa in Kindia oder einer der anderen guineischen Großstädte - niederzulassen und sich so dem möglichen Einflussbereich der Familien zu entziehen.

30

Vgl. im Ergebnis VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2022 – 31 K 88.19 A –, Rn. 26, juris, m.w.N.

31

Der Kläger genießt grundsätzlich Freizügigkeit in ganz Guinea. Er kann seinen Wohn- und Aufenthaltsort somit frei bestimmen.

32

Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 37.

33

Es gibt in Guinea kein funktionierendes Meldewesen,

34

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 18.

35

Dies zugrunde gelegt, erscheint es dem Einzelrichter - auch mit Blick auf die Einwohnerzahl und Landesfläche Guineas - fernliegend, dass der Kläger an jedem Ort in Guinea von den Familien aufgefunden werden könnte. Davon unabhängig bestehen auch schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall einer Niederlassung in einem anderen Landesteil von Guinea überhaupt mit gezielten Nachstellungen der Familien zu rechnen haben würde. Dies gilt umso mehr, als die nach eigenen Angaben im Juli 2018 erfolgte Ausreise des Klägers aus Guinea mittlerweile schon über fünf Jahre zurückliegt, der Kläger also mehrjährig aus seinem Herkunftsland abwesend gewesen ist.

36

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger andernorts in Guinea wegen seiner interreligiösen Beziehung anderweitig mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung konfrontiert sein könnte, bestehen nach der allgemeinen Auskunftslage nicht. Guinea ist ein laizistischer Staat, mag es in der Praxis auch eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und Alltagsleben geben,

37

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 8.

38

Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind Spannungen zwischen den Religionsgemeinschaften so gut wie unbekannt, die Führer der Muslime und der christlichen Kirchen in Guinea arbeiten eng zusammen. Dass sich die Lage der Religionsfreiheit in Guinea durch den Militärputsch von Anfang September 2021 grundlegend verschlechtert haben könnte, ist nicht ersichtlich.

39

              Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 28f.

40

Für den Kläger besteht auch keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seiner Heimatregion auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde.

41

Ein Großteil der Bevölkerung in Guinea lebt unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben. Das Gesundheitswesen ist unzureichend.

42

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 16; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 38f.

43

Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage kommt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder zu spontanen Demonstrationen, Vandalismus oder Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind zudem nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet.

44

Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 11.

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Danach stellen sich die humanitären Bedingungen in Guinea gegenüber denen in Deutschland zwar als wesentlich schlechter dar, sie sind jedoch nicht so schlecht, als dass mit ihnen im Falle einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK einherginge. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Guinea derart bedrohend ist, dass der Kläger dort keine Lebensgrundlage hätte, liegen nicht vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass es dort zu Todesfällen oder lebensbedrohlichen Gefahrensituationen aufgrund der dortigen Verhältnisse in einer Zahl gekommen ist, dass von einer extremen Gefahrenlage im Sinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein könnte und eine Rückkehr für den Kläger unzumutbar wäre. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage muss vom Kläger grundsätzlich ebenso wie von vielen seiner Landsleute bewältigt werden. Dabei ist es ihm als einem jungen und erwerbsfähigen Mann zumutbar, den zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen.

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Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Guinea in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

47

Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Guinea ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte; auch insoweit verbleibt dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit, gegen ihm etwaig drohende Übergriffe der Familien internen Schutz in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Dass der Kläger in Guinea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe zu fürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst ebenso wenig geltend wie eine ihm losgelöst von etwaigen Maßnahmen der Familien drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch sonst lässt sich die Gefahr von gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hier nicht feststellen. Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Guinea rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären,

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vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, Rn. 9 ff., juris.

49

Die in Guinea vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt.

50

Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Guinea bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung. Auch der Militärputsch von Anfang September 2021 hat nicht zu einem solchen Konflikt geführt.

51

Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, vom 29. September 2023, S. 10 f.

52

Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor, da – wie bereits ausgeführt – dem Kläger insbesondere die Erhaltung des Existenzminimums möglich sein wird. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.

53

Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht aufgrund seiner angefangenen Ausbildung zum Bäcker nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG zu erhalten, nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn die Ausbildungsduldung liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vor, sondern wird bereits der gesetzlichen Konzeption nach erst im Nachgang dazu erteilt, wenn dann die Voraussetzungen vorliegen.

54

Damit steht die Abschiebungsandrohung bei in Aussicht stehender Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Asylverfahrens auch offensichtlich nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG. Denn Art. 6 Abs. 4 Satz 2 RL 2008/115/EG, wonach „in diesem Fall“ keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, knüpft eindeutig daran an, dass bereits ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 RL 2008/115/EG erteilt wurde. Anderenfalls wäre Art. 6 Abs. 4 Satz 3 RL 2008/115/EG obsolet, welcher den Fall regelt, dass bereits vor Erteilung des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung eine Rückkehrentscheidung ergangen ist. Letzteres ist nach der gesetzlichen Konstruktion der Aufenthaltsduldung nach § 60c AufenthG der Fall. Diese setzt die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 RL 2008/115/EG aus.

55

Auch ist die Entscheidung des

56

              EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris,

57

nicht auf den hiesigen Fall einer in Aussicht stehenden Ausbildungsduldung übertragbar. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich ausdrücklich auf Art. 5 RL 2008/115/EG wonach das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatenangehörigen zu berücksichtigen sind. Die Ausbildungsduldung lässt sich unter keinen der in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Aspekte subsumieren. Die Regelung zur Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG beruht auf einwanderungspolitischen Erwägungen und folgt nicht aus einer verfassungs-, europa- oder menschenrechtlichen Verpflichtung.

58

Rechtsfehler bei Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermittelt die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive,

59

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201-213.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

62

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

64

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

67

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

68

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

69

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

70

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.