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Verwaltungsgericht Köln·1 K 8202/16·21.12.2016

Klage gegen Zwangsgeld wegen Außengastronomie nach 22:00 Uhr abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Gaststätte klagte gegen mehrere Zwangsgeldfestsetzungen der Behörde wegen fortgesetzter Außengastronomie nach der genehmigten Betriebszeit (22:00 Uhr) und Lärmbeschwerden. Das VG Köln bestätigte die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Gaststättenerlaubnis sowie das Feststellen der Überschreitung durch Außendienstberichte. Die Zwangsgelder wurden als verhältnismäßig und rechtmäßig beurteilt, daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung/Zwangsgeld wegen Überschreitung der Betriebszeit der Außengastronomie als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem VwVG NRW setzt eine vollstreckbare Grundverfügung voraus; die Vollzugsbehörde darf das Zwangsmittel festsetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird.

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Bei einem mehrstufigen Vollstreckungsverfahren ist auf der Stufe der Zwangsmittelverfügung überwiegend die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Grundverfügung zu prüfen; eine nochmalige umfassende Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit findet nur bis zur Grenze der Nichtigkeit statt.

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Nach Ablauf der für Außengastronomie festgesetzten Betriebszeit muss die betreffende Fläche grundsätzlich ungenutzt sein; das nachträgliche Verweilen von Gästen zur weiteren Konsumation stellt Nutzung dar und kann die Anwendung von Zwangsgeld rechtfertigen.

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Die Höhe eines festgesetzten Zwangsgeldes ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bemessen; entspricht der festgesetzte Betrag der zuvor erfolgten Androhung und liegen keine Gründe für eine Reduktion vor, ist die Festsetzung nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 56 Abs. 1 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ Gewerberechtsverordnung NRW

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt in Bonn in der D.       -B.      -Straße 0-0 eine Gaststätte. Dazu wurde ihm am 13.3.2012 eine Erlaubnis erteilt. Unter Ziffer 3 dieser Erlaubnis wird geregelt, dass die tägliche Betriebszeit für die Außenfläche auf 22:00 Uhr festgesetzt werde. Bei der Außenfläche handelt es sich um eine Terrasse im Erdgeschoss, die in der zur Erlaubnisurkunde gehörenden Grundrisszeichnung mit Nr. 11 gekennzeichnet ist und Platz für ca. 35 Sitzplätze bietet. Im September 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ohne Erlaubnis Tische und Sitzgelegenheiten auf öffentlicher Verkehrsfläche vor dem Lokal aufgestellt hatte. Dies wurde mit einem Bußgeld geahndet. Im Juli 2013 wurde der Kläger von der Beklagten wegen mehrerer Nachbarbeschwerden zu dem Betrieb der Außenfläche angehört. Der Beklagten war mitgeteilt worden, dass die Außenfläche auch deutlich nach 22:00 Uhr betrieben wurde. Ferner gebe es laute Musik. Im Juli 2014 wurde festgestellt, dass 30 m² der öffentlichen Verkehrsfläche durch Tische und Stühle des Klägers ohne Erlaubnis genutzt wurden. Nachdem es erneut zu vielfältigen Beschwerden der Anwohner gekommen war und der Beklagten dazu zum Teil sehr detaillierte Protokolle vorgelegt worden sind, drohte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.08.2014 ein Zwangsgeld für den Fall an, falls die bis 22:00 Uhr festgelegte Betriebszeit für die Außengastronomie überschritten werde. Ferner wurde ein Zwangsgeld angedroht, falls die Außenfläche musikalisch beschallt werden sollte. Mit Bescheid vom 18.09.2014 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500 € fest und drohte für einen erneuten Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € an. Mit Bescheid vom 27.07.2015 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 1.500 € an. Mit Bescheid vom 13.07.2016 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1500 € fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € an. Nachdem es erneut zu einer Störung gekommen war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2016 das Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 3.500 € an. Mit Bescheid vom 17.08.2016 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 3.500 € fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € an. Dem lag ein Einsatzbericht des Außendienstes der Beklagten vom 17..8.2016 zu Grunde. In der Nacht zuvor waren die beiden Einsatzkräfte gegen 22:30 Uhr zur Gaststätte des Klägers gekommen, weil sich eine Nachbarin über den Außenbetrieb der Gastronomie beschwert habe. In dem über den Besuch aufgenommenen Vermerk heißt es: „Vor Ort konnte dies auch festgestellt werden. Es wurde mit dem Betreiber Kontakt aufgenommen. Dieser verlagerte die ca. 30 Gäste, die noch im Außenbereich saßen und Geburtstag feierten, nach innen. Keine weiteren Maßnahmen.“ Der Streifeneinsatz wurde um zwei 20:55 Uhr beendet. Die Verfügung wurde dem Kläger am 23.08.2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Am 19.09.2016 hat der Kläger gegen diese Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht zuvor angedroht worden sei. Später hat der Kläger vorgetragen, er habe sich an die Betriebszeiten gehalten, die die Gaststättenerlaubnis vorgebe. Er habe sein Personal strikt angewiesen, die Betriebszeit für die Außenfläche strikt einzuhalten. Dadurch sei natürlich nicht zu verhindern, dass sich nach 22:00 Uhr Raucher vor dem Lokal aufhalten. So habe es sich auch am Abend des 16.08.2016 verhalten. Außengastronomie sei damals nicht angeboten worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.08.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die ergangene Verfügung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld – fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird.

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Die Beklagte war hier als Vollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW, Ziffer III. 1.16 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 (GV NRW S. 626, zuletzt geändert am 21.06.2016 - GV NRW S. 487) zuständig.

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Die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder setzen – da die Behörde nicht das einstufige Verfahren gewählt hat – als Vollstreckungsmaßnahmen einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt (Grundverfügung) voraus, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die durchzusetzende Verfügung muss unanfechtbar oder aus anderen Gründen vollziehbar sein. Darin zeigt sich die Mehrstufigkeit des Vollstreckungsverfahrens in Bezug auf die Grundverfügung,

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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.12.2004 -1C 30.03-, juris RdNr. 15 m.w.N.

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Im Rahmen der Überprüfung einer Zwangsmittelverfügung sind die Wirksamkeit sowie die Durchsetzbarkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung entscheidend. Was demnach auf Stufe der Grundverfügung bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben,

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vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).

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Vollstreckbare Grundverfügung in diesem Sinne ist die unter dem 13.03.2012 erteilte Gaststättenerlaubnis mit der unter Ziffer 3 geregelten Betriebszeit für die Außengastronomie und das mit Bescheid vom 02.08.2016 für den Fall angedrohte Zwangsgeld, dass der Kläger die Betriebszeiten für die Außengastronomie in dem Lokal D.       -B.      -Straße 0-0 in C.    nicht einhält. Diese Verfügung ist gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Sie ist ihm ausweislich der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde am 04.08.2016 zugestellt worden (Bl. 232 BA).

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Der Kläger ist dem bestandskräftigen Bescheid nicht nachgekommen. Er hat nach den Feststellungen des Außendienstes der Beklagten am 16.08.2016  auf der Außenfläche rund 30 Personen einen Geburtstag feiern lassen. Diese Personen haben sich deutlich nach 22:00 Uhr dort aufgehalten, bis eine Anwohnerin die Beklagte darüber informierte und diese den Außendienst entsandte. Dieser bestätigte den fortdauernden Betrieb auf der Fläche und stellte fest, dass es sich um ca. 30 Gäste der Gaststätte handelte, die der Kläger nach Ansprache zum weiteren Feiern nach innen gebeten habe. Soweit der Kläger dieses Geschehen nicht mehr als Außengastronomie betrachtet, etwa weil er auf der Fläche nicht mehr bedient haben will, geht dies fehl. Nach Ablauf der für die Außengastronomie zugelassenen Zeit – hier um 22:00 Uhr – muss die betreffende Fläche grundsätzlich ungenutzt sein. Insbesondere ist es nicht zulässig, Gäste nach 22:00 Uhr dort sitzen zu lassen, damit sie z.B. in Ruhe  schon servierte Getränke und / oder Speisen konsumieren oder noch etwas verweilen können. Sinn und Zweck der zeitlichen Grenzen ist es, die umliegenden Anwohner entsprechend dem Schutzbedürfnis der Umgebung nur noch den zulässigen Belästigungen durch Lärm und andere Störungen auszusetzen. Dies bedeutet für die Zeit ab 22:00 Uhr in aller Regel die Einhaltung der Nachtruhe.

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Das Zwangsgeld ist auch in verhältnismäßiger Höhe festgesetzt worden. Der Betrag                entsprach der Androhung, und ein Anlass für eine Reduzierung bestand nicht.

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Die erneute Zwangsgeldandrohung beruht auf § 63, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 VwVG NRW.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.