Sperrzeitverlängerung für Schankwirtschaft wegen unzumutbarer nächtlicher Ruhestörungen
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Schankwirtschaft wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Sperrzeit von 5.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorverlegt und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Streitpunkt war, ob besondere örtliche Verhältnisse bzw. ein öffentliches Bedürfnis wegen der dem Betrieb zuzurechnenden Störungen vorlagen. Das VG Köln hielt die Maßnahme nach § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 GewRV für rechtmäßig, gestützt auf zahlreiche Beschwerden sowie Polizei- und Ordnungsamtsberichte zu Lärm, Auseinandersetzungen und Straftaten im Umfeld. Das Sicherheitskonzept wurde als nicht gleich geeignetes milderes Mittel bewertet; ein Verstoß gegen Art. 3 GG wurde verneint.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 GastG setzt ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse voraus, insbesondere unzumutbare nächtliche Lärmbelästigungen für Anwohner.
Dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen sind neben Geräuschen aus dem Betrieb auch Gaststättenverkehrs- und Besucherlärm auf öffentlichen Flächen, solange der an- und abfließende Besucherverkehr noch vom allgemeinen Straßenverkehr unterscheidbar ist.
Zur Rechtfertigung einer Sperrzeitverlängerung genügt eine Gesamtschau wiederholter, dokumentierter Störungen; pauschales Bestreiten erschüttert detaillierte Feststellungen aus Polizei- und Ordnungsamtsberichten regelmäßig nicht.
Ein als milderes Mittel vorgelegtes Sicherheitskonzept ist nur beachtlich, wenn es zur Vermeidung der maßgeblichen Lärm- und Konfliktlagen hinreichend erfolgversprechend und der Sperrzeitverlängerung gleich geeignet ist.
Ein behördliches Vorgehen mittels Einzelverfügungen zur Sperrzeitregelung verletzt Art. 3 GG nicht schon deshalb, weil andere Betriebe (noch) nicht zeitgleich in Anspruch genommen werden; erforderlich ist eine Vergleichbarkeit der Tatsachenlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger meldete zum 01. September 2005 das Gewerbe "Schankwirtschaft (Bistro)" bei der Beklagten an und betreibt seitdem die Schankwirtschaft "C. I. " in der C1.-------gasse .. in ..... C2. , für die die allgemeine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt. Die Beklagten erteilte ihm am 09. Dezember 2005 eine Gaststättenerlaubnis.
Seit Juli 2006 gingen bei der Beklagten zunächst Beschwerden aus der Nachbarschaft ein, wonach der Betrieb des Klägers für erhebliche Ruhestörungen verantwortlich sei. Seit dem vierten Quartal 2006 gab es regelmäßige Polizeieinsätze wegen randalierender Personen und Ruhestörungen. Von Dezember 2009 bis Dezember 2010 wurden folgende Berichte der Polizei und des Ordnungsamtes angefertigt:
Ruhestörungen: 12. Dezember 2009, 31. Januar 2010, 12. Juni 2010, 24. Juli 2010, 07. August 2010, 14. August 2010, 04. September 2010, 11. Dezember 2010 Körperverletzungen: 19. Dezember 2009, 30. Januar 2010, 06. Februar 2010, 15. Februar 2010, 30. April 2010, 29. Mai 2010, 28. August 2010, 29. August 2010, 13. November 2010, 28. November 2010 Sonstige Ordnungswidrigkeiten und Straftaten: 15. Mai 2010, 11. Dezember 2010, 18. Dezember 2010.
- Ruhestörungen: 12. Dezember 2009, 31. Januar 2010, 12. Juni 2010, 24. Juli 2010, 07. August 2010, 14. August 2010, 04. September 2010, 11. Dezember 2010
- Körperverletzungen: 19. Dezember 2009, 30. Januar 2010, 06. Februar 2010, 15. Februar 2010, 30. April 2010, 29. Mai 2010, 28. August 2010, 29. August 2010, 13. November 2010, 28. November 2010
- Sonstige Ordnungswidrigkeiten und Straftaten: 15. Mai 2010, 11. Dezember 2010, 18. Dezember 2010.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 42, 43, 47, 48, 51 bis 61, 64 bis 69, 71 bis 96, 112 bis 115, 129 bis 132, 140, 164 bis 170, 173 bis 175 der Beiakte 2.
2010 erfolgten mehrere Unterschriftenaktionen der Nachbarn gegen den Betrieb des Klägers wegen Ruhestörungen.
Aufgrund dieser Tatsachen hörte die Beklagte den Kläger seit 2007 mehrfach an und kündigte eine Verlängerung der Sperrzeit und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens an. Am 15. November 2010 erließ sie schließlich einen entsprechenden Bescheid und setzte ein Bußgeld in Höhe von 150 EUR fest.
Mit Schreiben vom 18. November 2010 legte der Kläger der Beklagten ein sogenanntes Sicherheitskonzept vor, wonach drei zusätzliche Sicherheitsmitarbeiter angestellt werden sollten.
Am 30. November 2010 erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung, mit der sie die Sperrzeit für die Schankwirtschaft "C. I. " verlängerte und deren Beginn auf 3.00 Uhr festsetzte. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Zur Begründung trug sie vor, aufgrund besonderer örtlicher Bedürfnisse sei eine Verlängerung der Sperrzeit von 5.00 Uhr auf 3.00 Uhr geboten. Im Umfeld der Schankwirtschaft hätten sich zahlreiche Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen ereignet, die dem Betrieb des Klägers zuzurechnen seien. Insbesondere gelte es, das Ruhebedürfnis der in den umliegenden Wohnungen lebenden Menschen zu schützen. Schließlich fördere die lange Öffnungszeit einen enormen Alkoholgenuss der Gäste. Auch das vorgelegte Sicherheitskonzept verspreche keine Verbesserung, da dieses nicht auf eine Verminderung der Lärmbeeinträchtigungen gerichtet sei. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da die Verlängerung der Sperrzeit lediglich 3,5 % der Gesamtöffnungszeit betreffe.
Der Kläger hat am 08. Dezember 2010 Klage erhoben und am 17. Dezember 2010 den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, den die Kammer mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (1 L 1857/10) ablehnt hat.
Er ist der Ansicht, er sei weder Störer noch Zweckveranlasser in Bezug auf die behaupteten Störungen. Die durch die Beklagte vorgelegten Polizeiberichte könnten die Ruhestörungen, Belästigungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nicht belegen. Die dort dokumentierten Polizeieinsätze hätten in dieser Art nicht stattgefunden bzw. ständen in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers. Er weise vielmehr seine Kundschaft regelmäßig darauf hin, sich beim Verlassen des Lokals ruhig zu verhalten. Ein Pendelverkehr hin zu seinem Lokal finde schließlich nicht mehr statt, da das entsprechende Lokal, von dem die Gäste kommen sollten, mittlerweile geschlossen habe. Er habe einen guten Kontakt zu den unmittelbaren Nachbarn, so dass er sich Beschwerden von deren Seite nicht erklären könne. Im Übrigen befänden sich in den Polizeiberichten nur unberechtigte Anschuldigungen.
Die Beklagte könne die Ordnungsverfügung nicht auf generelle Lärmbelästigungen in der Brühler Innenstadt stützen, sondern müsse dies einzelfallspezifisch für den Betrieb des Klägers nachweisen. Von einem Gesamtkonzept könne keine Rede sein, da einige Gaststätten und Diskotheken in C2. weiterhin bis 5.00 Uhr geöffnet hätten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 (Az.: 323309 Pr) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und ist weiter der Ansicht, der Betrieb des Klägers ziehe aufgrund seiner langen Öffnungszeiten gezielt Publikum an und verursache dadurch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen. Bisherige Maßnahmen und verstärkte Kontrollen seien erfolgslos verlaufen, so dass die Sperrzeitverlängerung nach Abwägung geeignet sei. Die Sperrzeitenverlängerung sei in Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zu sehen, wonach die Beklagte grundsätzlich keine Betriebsöffnungen über 3.00 Uhr hinaus in der Brühler Innenstadt zulassen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren 1 K 7403/10 und 1 L 1857/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Ordnungsverfügung beruht auf § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Zu den einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus der Gaststätte selbst der Gaststättenverkehrslärm und der Besucherlärm, die sich durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher ergeben, wobei nicht nur der unmittelbar vom Gaststättengrundstück ausgehende Verkehrs- und Besucherlärm dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, sondern auch der auf öffentlichen Flächen verursachte, solange der an- und abfließende Besucherverkehr vom allgemeinen Straßenverkehr noch unterschieden werden kann,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG.
Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt eine Gesamtschau der dokumentierten Verstöße, den Beginn der Sperrzeit von 5.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorzuverlegen.
Schon die im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten zahlreichen Beschwerden der unmittelbaren Nachbarn über Ruhestörungen infolge lauter Musik und lärmender Gäste aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, rechtfertigen die im Ermessen der Beklagten stehende Sperrzeitenverlängerung. Es ist ersichtlich, dass gerade an Wochenenden von der Gaststätte des Klägers erhebliche Belästigungen für die Anwohnerschaft ausgehen und er nicht in der Lage ist, diese zu beheben. So wurde der Kläger bereits im Januar und September 2007 sowie im März 2009 aufgrund der Beschwerden angehört und ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt, ohne dass sich die Situation in der Folge verbesserte.
Vielmehr dokumentieren zahlreiche Polizeiberichte seit 2009 weitere Ruhestörungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Die Liste umfasst für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2010 allein 18 Berichte der Polizei oder des Ordnungsamtes; hinzu kommen weitere Beschwerdeschreiben der Nachbarschaft sowie zwei Unterschriftenaktionen gegen den Betrieb des Klägers wegen Lärmbelästigungen.
So kam es - laut entsprechender Polizeiberichte - von der Gaststätte des Klägers ausgehend am 19. Dezember 2009 (4.00 Uhr), 30. Januar 2010 (6.00 Uhr), 31. Januar 2010 (3.05 Uhr), 15. Februar 2010 (1.35 Uhr), 29. Mai 2010 (3.00 Uhr), 12. Juni 2010 (ab 3.00 Uhr), 24. Juli 2010 (ab 3.00 Uhr), 07. August 2010 (ab 3.00 Uhr), 14. August 2010 (ab 3.00 Uhr), 28. August 2010 (1.40 Uhr), 29. August 2010 (4.30 Uhr), 04. September 2010 (3.15 Uhr, 4.30 Uhr bis 6.00 Uhr), 13. November 2010 (2.50 Uhr) und 28. November 2010 (1.15 Uhr und 3.00 Uhr), 11. Dezember 2010 (3.00 Uhr und 4.05 Uhr) sowie 18. Dezember 2010 (0.20 Uhr) zu Schlägereien, lauten Streitereien, Lärm durch Gäste vor dem Lokal, Streitereien mit Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, an denen Gäste und Angestellte des Klägers sowie dieser selbst beteiligt waren.
Allein im vierten Quartal 2010 registrierte die örtliche Polizeibehörde elf Einsätze in und vor der Gaststätte des Klägers, bei denen es in der Regel um "randalierende Personen" ging. Diese Einsätze fanden zumeist an Wochenenden zwischen 2.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. In den Monaten Juni bis September 2010 führte die örtliche Polizeibehörde zusammen mit dem Ordnungsamt insgesamt sechs Präsenzstreifen am Wochenende durch und stellte dabei fest, dass eine Verlagerung des Besucherstroms hin zur Gaststätte des Klägers stattfand. Die Besucher waren teilweise stark alkoholisiert und pendelten lautstark zum Lokal des Klägers, da dieses bis 5.00 Uhr geöffnet hat. Dort erhielten sie auch weiterhin Einlass. Insbesondere vor der Gaststätte des Klägers wurden ständig lautstarke Gruppen angetroffen. Zudem wurde festgestellt, dass die Sperrstunde zunächst völlig ignoriert wurde und erst auf ausdrücklichen Hinweis keine Gäste mehr Einlass fanden.
Diesen detaillierten Berichten ist der Kläger zwar entgegengetreten; sein Vortrag erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in einem einfachen Bestreiten. Der Vortrag lässt sich in Bezug auf die Ruhestörungen und Lärmbelästigungen darauf reduzieren, dass die betreffenden ruhestörenden Personen keine Gäste des Klägers seien bzw. ein sonstiger Bezug zwischen den Lärmbelästigungen und der Gaststätte des Klägers nicht bestehe.
Dieser Vortrag kann die Feststellungen der Beklagten nicht erschüttern. Gerade in Bezug auf die Ruhestörungen in unmittelbarer Umgebung der Gaststätte des Klägers durch dessen Gäste weisen die Berichte der Polizei und des Ordnungsamtes am 31. Januar, 12. Juni, 24. Juli, 07. August, 14. August, 04. September, 13. November, 11. Dezember und 18. Dezember 2010 zahlreiche und erhebliche Vorfälle auf, die die von der Gaststätte des Klägers ausgehenden Störungen belegen. So fand am 31. Januar 2010 eine lautstarke Auseinandersetzung vor der Gaststätte des Klägers statt, da dieser Gäste aus seinem Lokal verwiesen hatte. Am 12. Juni, 24. Juli, 07. und 14. August sowie 04. September 2010 stellten die Ordnungsbehörden im Rahmen einer Präsenzstreife fest, dass zahlreiche Gäste nach 3.00 Uhr lautstark auf dem Weg zur Lokalität des Klägers waren und sich vor der Gaststätte aufhielten. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass derartige Vorkommnisse bei Gaststätten üblich seien und der behauptete Pendelverkehr in Zukunft nicht mehr stattfinden werde. Gerade weil der Kläger in der Vergangenheit die gesetzliche Sperrzeitenregelung voll ausgeschöpft hat und mit seiner Klage dies auch für die Zukunft begehrt, ist mit derartigen Lärmbeeinträchtigungen durch die Ankunft und das Verlassen der Gäste bis in die Morgenstunden zu rechnen. Dies ist ein wesentliches Attraktivitätskriterium der Gaststätte des Klägers. Die Vorfälle am 13. November, 11. Dezember und 18. Dezember 2010 legen zudem den Verdacht nahe, dass der Kläger nicht in der Lage ist, mit den ihm rechtmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln für Ruhe zu sorgen. Vielmehr bediente er sich laut Aussage der betroffenen Gäste jeweils körperlicher Gewalt. Gerade in Anbetracht der großen Anzahl der Vorfälle genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich die Tatsachen pauschal bestreitet und weiter behauptet, die Störungen am 12. Dezember 2009, 15. Februar, 30. April, 28. und 29. August sowie 28. November 2010 hätten Personen verursacht, die keine Gäste des Klägers gewesen seien. Selbst wenn einzelne der streitigen Feststellungen der Beklagten unzutreffend sein sollten, genügen schon einige wenige der oben aufgeführten Vorfälle, eine Sperrzeitenverlängerung zu rechtfertigen.
Schließlich wurden die vorhandenen Störungen durch den Kläger im Verwaltungsverfahren im Ergebnis auch anerkannt. Dies ergibt sich aus dem Begleitschreiben zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts, in dem dieses Konzept als milderes und geeignetes Mittel ausreichen soll, um den Störungen der Nachbarschaft durch Personen auf der Straße entgegenzutreten. Der Kläger hätte dieses Konzept nicht vorgelegt, wenn er dieses aufgrund der vorliegenden Tatsachenlagen - Lärmbeeinträchtigungen im Umfeld seines Lokals - nicht für notwendig erachtet hätte. So haben die angekündigten zusätzlichen Sicherheitsmitarbeiter die Aufgabe, auf der Straße vor und im Umfeld des Lokals des Klägers für Ruhe zu sorgen und Ansammlungen aufzulösen.
Auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung des Klägers mit einem unmittelbaren Nachbarn im Dezember 2009 werden nächtliche Lärmbelästigungen gerade an Wochenenden eingestanden. Deshalb verpflichtete sich der Kläger, auf seine Gäste dahingehend einzuwirken, Lärmbelästigungen nach Verlassen des Lokals zu unterlassen. Zugleich erklärte er sich bereit, im Straßenbereich vor seinem Lokal Nachschau zu halten und das ruhige Verlassen der Gaststätte zu kontrollieren. Im Wesentlichen sollte jedoch die Beklagte von den Beteiligten in die Verantwortung genommen werden, gegen die nächtlichen Lärmbelästigungen vorzugehen.
Die Verfügung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da sie einen legitimen Zweck verfolgt und kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Aufgrund der zahlreich belegten Vorfälle stellt die Sperrzeitenverlängerung im Vergleich zur ebenfalls denkbaren Entziehung der Gaststättenkonzession und der Gewerbeerlaubnis gerade das mildere Mittel dar.
Das durch den Kläger vorgebrachte Sicherheitskonzept ist nicht hinreichend erfolgversprechend und damit im Vergleich zur Sperrzeitenverlängerung nicht gleich geeignet. Die zwei zusätzlich vorgesehenen Sicherheitsmitarbeiter sowie ein zusätzlicher Sicherheitschef vermögen nicht die Lärmbelästigungen zu verhindern. Zum einen ändert dieses zusätzliche Personal nichts an der Einlasspraxis des Klägers, wonach laut Polizeiberichten auch noch stark alkoholisierten Gästen Zutritt zur Gaststätte gewährt wird. Zudem bietet dieses Konzept keine Gewähr, entsprechende Ruhestörungen in Form von Streitereien vor Ort zu verhindern, da eine solche Konfliktbewältigung nicht geräuscharm geschehen kann. Aus den polizeilichen Berichten ist zu entnehmen, dass auch der Kläger selbst und dessen Mitarbeiter in einige Vorfälle involviert waren.
Die Ordnungsverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da zum einen die Verlängerung der Sperrzeit mit zwei Stunden pro Tag moderat ausfällt und zum anderen die für den Kläger negative, wirtschaftliche Auswirkung eine vom Gesetzes- und Verordnungsgeber vorgesehene Folge der Sperrzeitenverlängerung darstellt.
Der Kläger wird durch diese Verfügung auch nicht in seinen Rechten aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Der Beklagten kann nicht vorgehalten werden, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ihr Verwaltungshandeln führt zu keinen gleichheitswidrigen, willkürlichen Ergebnissen.
Sie hat zwar im Verfahren angegeben, ein Gesamtkonzept für die Brühler Innenstadt zu verfolgen, um die nächtlichen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds durch eine einheitliche Sperrzeitenverlängerung zu mindern. Ein solches Konzept zwingt die Beklagte jedoch weder, eine Verordnung für das gesamte Gebiet zu erlassen, noch Einzelverfügungen gegenüber allen Betreibern zur gleichen Zeit zu erlassen. Gerade wenn sich die Beklagte wie vorliegend des Mittels einer Einzelverfügung bedient, kann sie diese einer zeitlichen Abfolge nach erlassen und muss sie den Tatsachen des konkreten Einzelfalls anpassen.
Gemessen hieran liegt kein gleichheitswidriges Verwaltungshandeln vor. Zum einen ermittelte die Beklagte für jede einzelne Gaststätte in der C3. Innenstadt die Tatsachenlage, um bestehende Beeinträchtigungen konkret zuordnen zu können; zum anderen beabsichtigt sie, bei einer vergleichbaren Tatsachenlage ebenso gegen andere Gaststättenbetreiber vorzugehen, wie sie gegen den Kläger vorgegangen ist. Dies zeigt die Verfügung gegenüber dem Betreiber des "C. ........." (1 K 7161/10; 1 L 1754/10).
Bei den von Seiten des Klägers weiter angeführten Gaststätten "Club D. ", "F. I1. " und "Café N. " liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der "Club D. " liegt in einem anderen Stadtteil in C2. , der keinen unmittelbaren Bezug zur Innenstadt hat. Die beiden anderen Gaststätten liegen am anderen Ende der C3. Innenstadt. Beschwerden der Anwohner oder Berichte der Polizei bzw. des Ordnungsamtes liegen für diese Gaststätten nicht vor.
Will der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG eine ausgewogene Verteilung von Umsatzmöglichkeiten erreichen, indem alle Gaststätten zur gleichen Zeit schließen, kann dies nicht durchgreifen, da solche Erwartungen bereits nicht in den Schutzbereich von Art. 3 GG fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.