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Verwaltungsgericht Köln·1 K 6920/22·06.11.2025

Drittanfechtung der Eintragung qualifizierter Verbände (§ 8b UWG) mangels Drittschutz unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Energieversorger griff die Eintragung eines Wettbewerbsvereins in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG an und rügte u.a. Scheinmitgliedschaften sowie Fremdsteuerung. Das VG Köln hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehlt. § 8b Abs. 2 UWG sei nicht drittschützend; die Eintragung beeinträchtige Wettbewerber nicht unmittelbar, sondern wirke erst im nachfolgenden Zivilverfahren. Zudem gewährleiste das gesetzliche Überprüfungsregime nach § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. §§ 4a, 4c UKlaG hinreichende Kontrolle. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Klage gegen die Verbändeeintragung nach § 8b UWG mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen; Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Dritter ist zur Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts nur klagebefugt, wenn er die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO).

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§ 8b Abs. 2 UWG regelt die Eintragungsvoraussetzungen qualifizierter Wirtschaftsverbände im öffentlichen Interesse und vermittelt Wettbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht auf Anfechtung der Eintragung eines Verbandes.

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Die Eintragung eines Verbandes nach § 8b UWG beeinträchtigt Rechte von Marktteilnehmern nicht unmittelbar, weil eine rechtliche Inanspruchnahme erst durch weitere Schritte im Lauterkeitsverfahren ausgelöst wird.

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Die fehlende Möglichkeit, im Zivilprozess die behördlich festgestellten Eintragungsvoraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG zu prüfen, begründet für Wettbewerber keinen kompensatorischen Anspruch auf Drittanfechtung der Eintragung im Verwaltungsrechtsweg.

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Das Überprüfungsverfahren nach § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. §§ 4a, 4c UKlaG stellt einen gesetzlich vorgesehenen Mechanismus zur Kontrolle des Fortbestands der Eintragung dar, ohne daraus eine allgemeine Drittklagebefugnis gegen die Eintragung abzuleiten.

Relevante Normen
§ UWG § 8b, § 8§ 8b UWG§ 8b Abs. 2 UWG§ 8b Abs. 2 Nr. 1–3 lit. a UWG§ 42 Abs. 2 VwGO§ 8b UWG i.V.m. § 4a Abs. 2 UKlaG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3501/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Unzulässige Klage gegen die Eintragung eines Wirtschaftsverbandes in die Liste der qualifizierten Verbände nach § 8b UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein bundesweit agierendes Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in T., das in der Vergangenheit mehrfach zivilgerichtlich im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten auf den Beigeladenen getroffen ist.

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Der Beigeladene ist ein 2016 gegründeter eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung des lauteren Wettbewerbs, insbesondere des Schutzes von Kunden vor unlauterem Wettbewerb, insbesondere im Energiesektor und Telekommunikationsektor ist. Der Beigeladene hat derzeit etwa 80 ordentliche Mitglieder, wobei nach der Satzung seit 2021 zwischen Kern- und Basismitglieder unterschieden wird. Kernmitglieder sind Mitglieder, die auf den in der Satzung beschriebenen Tätigkeitsfeldern aktiv tätig und vertrieblichem Wettbewerb ausgesetzt sind; Basismitglieder sind dagegen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 der Satzung 2021 solche Mitglieder, für die dies nicht unmittelbar zutrifft und die ggf. mit einem oder mehreren Kernmitgliedern gesellschafsrechtlich verbunden sind. Zu den 37 Kernmitgliedern gehört unter anderem die B. Energie AG (BEAG), die bereits Gründungsmitglied des Beigeladenen war und die an vielen Kern- und Basismitgliedern minderheitsbeteiligt ist. Die BEAG selbst wird mehrheitlich durch die Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft U. AG (KEBU AG) beherrscht, deren Aktionäre unter anderem einige Vereinsmitglieder des Beigeladenen sind. Zu den 43 Basismitgliedern gehört unter anderem die B. Energie Service GmbH (BES GmbH), die hundertprozentige Tochter der BEAG ist und als deren Unternehmensgegenstand „alle technischen und kaufmännischen Prozesse für den Vertrieb der BEAG B. Energie und den Netzbetreiber TEN B. Energienetze“ bezeichnet sind. Gemäß der geltenden Gebührenordnung des Beigeladenen haben alle Vereinsmitglieder einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, die Kernmitglieder zusätzlich einen einmaligen Aufnahmebeitrag. Während der Mitgliedsbeitrag sich bei den Kernmitgliedern anhand des Jahresgesamtnetto-umsatzes bestimmt, sind die Basismitglieder zu einer Zahlung von pauschal 300 EUR jährlich verpflichtet.

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Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Beigeladene bislang nicht gerichtlich gegen seine Vereinsmitglieder vorgegangen.

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Der Beigeladene wurde durch die Beklagte am 16. November 2021 in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 2 Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb (fortan: UWG) eingetragen.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beigeladene nicht die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 1 – 3 lit. a) UWG erfülle. Es handele sich vielmehr um eine „Kampfgesellschaft“ der BEAG und einiger kooperierender Energieversorgungsgesellschaften. Bereits die Voraussetzung, dass ein Wirtschaftsverband zur Eintragung gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG über mindestens 75 Mitglieder verfügen müsse, sei nicht erfüllt. Denn die BEAG habe bereits ab Gründung des Vereins eine steuernde Rolle innegehabt, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die BEAG umsatzmäßig das bei Weitem bedeutendste Mitglied des Beigeladenen sei und mit vielen Vereinsmitgliedern gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Nachdem 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband Voraussetzung für die Aktivlegitimation in wettbewerbsrechtlichen Verfahren geworden sei, habe der Beigeladene dann kurzfristig die nunmehr als Basismitglieder bezeichneten Vereinsmitglieder akquiriert, die allerdings in Hinblick auf ihre Unternehmenszwecke alle keinen Nutzen aus der Vereinsaufnahme ziehen könnten. Grund für die Mitgliedschaft eines Basismitglieds sei insofern allein die gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit einem Kernmitglied. Im Ergebnis seien die Basismitglieder insofern nur Zählmasse und dem Verband als bloße Scheinmitglieder beigetreten. Eine solche Vereinsstruktur stelle einen unzulässigen Formenmissbrauch dar. Denn die Gründung eines solchen „Kampfverbands“ widerspreche der gesetzgeberischen Intention, alle Formen der Fremdsteuerung eines Wettbewerbsverbands zu verhindern. Die fremdgesteuerten Basismitglieder seien nicht geeignet ein solches Korrektiv darzustellen. Ansonsten könnten etwa auch größere Konzerne allein einen Wettbewerbsverband gründen und die gesetzliche Schutzvorschrift umgehen.

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Hilfsweise beantragte die Klägerin eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung und eine Aufhebung der Entscheidung für die Zukunft sowie die Anordnung des Ruhens der Eintragung.

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Mit Bescheid vom 23. November 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Widerspruchsführerin sei analog § 42 Abs. 2 VwGO nicht widerspruchsbefugt. Die für einen solchen Drittwiderspruch erforderliche Drittbetroffenheit liege in Bezug auf die Widerspruchsführerin nach der maßgeblichen Schutznormtheorie nicht vor. Denn § 8b Abs. 2 UWG habe ersichtlich keinen drittschützenden Charakter. Die Annahme von Drittschutz sei auch nicht erforderlich, da das UWG ein Überprüfungsverfahren der Eintragung gemäß § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4a Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und

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anderen Verstößen (fortan: UKlaG) vorsehe.

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Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2022 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des weiteren Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen des Beigeladenen zurück.

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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2022 hat die Klägerin am 22. Dezember 2022 die vorliegende Klage erhoben.

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Gegen die Zurückweisung der Überprüfung legte die Klägerin am 22. Dezember 2022 bei der Beklagten Widerspruch ein, der durch die Beklagte durch Schreiben vom 6. Februar 2023 als unstatthaft abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Schreiben vom 23. November 2022 lediglich informatorischen und keinen regelnden Charakter gehabt habe.

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Unter Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt die Klägerin zur Begründung zunächst vor, sie sei zur Erhebung der Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt. Nach den Vorgaben der Schutznormtheorie wirke § 8b UWG drittschützend.

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In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren bestünden widerstreitende Interessen des klagenden Verbands und des betroffenen Wettbewerbers. Den in der Vergangenheit häufig erfolgten Abmahn- und Klagewellen seien gerade kleinere Unternehmen schutzlos ausgeliefert. Im Hinblick auf diese erhebliche Missbrauchsgefahr habe der Gesetzgeber Unternehmen vor dem Tätigwerden von Wettbewerbsverbänden schützen wollen, die aus sachfremden Erwägungen tätig seien. Ein solches sachfremdes Motiv sei vorliegend gegeben, da der Beigeladene nur als „Kampfverband“ einzelner Unternehmen auftrete. Bereits in der alten Fassung des UWG seien die Voraussetzungen der Aktivlegitimation der Verbände durch die Zivilgerichte überprüft worden. Die Einführung des § 8b UWG diene dazu, den Schutz der Marktteilnehmer zu erhöhen und missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Mit diesen Überlegungen sei nicht vereinbar, wenn sich die Unternehmen nicht mehr gegen die Registereintragung wehren könnten. Die Aufnahme in die Liste wäre ansonsten nicht mehr gerichtlich kontrollierbar, was dazu führe, dass die Stellung von einmal eingetragenen Verbänden entgegen der gesetzgeberischen Intention deutlich gestärkt werde und was auch deshalb nicht hinnehmbar sei, da das Bundesamt für Justiz im Zulassungsverfahren nur durch den antragstellenden Verband mit Informationen versorgt werde. Ziel der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sei allein der Schutz der Marktteilnehmer vor rechtsmissbräuchlichen Verbänden, eine etwaige Entlastung der Gerichte wirke sich dagegen nur reflexartig aus.

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Die Interessen Dritter seien auch weder dadurch hinreichend geschützt, dass sie eine Tätigkeit des Bundesamtes anregen könnten, noch dadurch, dass ein Gericht bei „begründeten Zweifeln“ gemäß § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4a Abs. 2 UKlaG dieses zur Überprüfung auffordern könne. Bei letzterer Möglichkeit handele es sich einerseits nur um eine Ermessensvorschrift und andererseits sei die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens im Wettbewerbsrecht vielfach nicht zielführend, da regelmäßig Eilrechtsschutz begehrt werde. Durch das insoweit geregelte unübliche Überprüfungsverfahren werde deutlich, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen auf Zivilverfahren gesehen habe und es sich nicht nur um eine allgemeine Norm mit Ordnungscharakter handele, sondern sie konkret die Wettbewerber betreffe. Ohnehin sei eine Überprüfung durch das Bundesamt wenig zielführend, da es ein langwieriges „Geheimverfahren“ durchführe. Wäre den abgemahnten Unternehmen wie der Klägerin insofern die Möglichkeit genommen, die Aktivlegitimation der Wettbewerbsverbände mit Erfolg zu bestreiten, stellte dies eine Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dar.

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Weiter sei auch der durch die Norm geschützte Personenkreis hinreichend individualisiert. Klagen könne nämlich nicht jedermann, sondern nur Unternehmen, die auf dem Energiemarkt tätig bzw. jedenfalls solche, die konkret von einem eingetragenen Verband abgemahnt bzw. verklagt worden seien.

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Zuletzt bestehe auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Klägerin. Denn der Beigeladene habe bereits mehrere gerichtliche Verfahren gegen sie anhängig gemacht, was die naheliegende Gefahr begründe, dass der Beigeladene auch in Zukunft gegen die Klägerin vorgehen werde.

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In Hinblick auf die Begründetheit der Klage meint die Klägerin, die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände sei rechtswidrig gewesen und verletze sie in ihren Rechten.

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Die Klägerin wiederholt, dass der Beigeladene bereits nicht über die erforderlichen 75 Mitglieder verfüge. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22 – ausdrücklich erkannt, dass reine Zählmitglieder bereits nach alter Rechtslage nicht hinreichend gewesen seien, um das gesetzliche Quorum zu erreichen.

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Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Beigeladenen zeige sich schließlich auch daran, dass dieser seine Mitglieder systematisch privilegiere, indem er gegen diese keine gerichtlichen Verfahren anstrenge bzw. gegenüber diesen keine Abmahnungen erkläre.

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Die Klägerin hatte schriftsätzlich Hilfsanträge auf Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Beigeladenen aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und weiter hilfsweise, die Beklagte zur Neuentscheidung über den Aufhebungsantrag der Klägerin zu verpflichten, angekündigt, die sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2022 der Beklagten, die Eintragung der Beigeladenen in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Absatz 1 UWG vom 16. November 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt unter Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren zunächst vor, die Klägerin sei bereits nicht klagebefugt. Es fehle insoweit bereits an einer drittschützenden Norm, auf die sich die Klägerin berufen könne. Insbesondere § 8b Abs. 2 UWG gewähre keinen entsprechenden Drittschutz. Denn unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Gesetzesbegründung bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht nehme. Nicht hinreichend sei der angestrebte allgemeine Schutz von Wettbewerberinteressen. Dritte hätten nach dem Gesetz nur Anspruch darauf, dass ihnen bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses durch das Bundesamt für Justiz bescheinigt werde, dass die Eintragung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands ruhe oder aufgehoben sei. Von einem solchen rechtlichen Interesse könne jedenfalls nicht auf die Klagebefugnis geschlossen werden. Die Annahme eines drittschützenden Charakters würde andernfalls dazu führen, dass nahezu jedermann die Eintragung angreifen könne und faktisch eine Popularklage zugelassen wäre. Auch die von der Klägerin behauptete Vergleichbarkeit mit Drittbeteiligungsfällen im Planfeststellungsverfahren überzeuge nicht. Der Gesetzgeber habe dort nämlich anders als im Fall des § 8b UWG bewusst verfahrensrechtliche Vorschriften zur Drittbeteiligung geschaffen. Vorliegend sei bereits nicht geregelt, wann die Frist zur Einlegung eines etwaigen Drittwiderspruchs beginnen solle, da der Bescheid über die Eintragung nur dem Antragsteller zugestellt werde – und wegen der Unüberschaubarkeit des Adressatenkreises eine Bekanntgabe darüber hinaus auch nicht umsetzbar sei.

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Weiter sei das durch das Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfungsverfahren gemäß § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1 UKlaG bzw. § 8b Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 Abs. 4 UKlaG zur Wahrung der Interessen Dritter hinreichend. Dieses Vorgehen diene auch dazu, die Gerichte zu entlasten, indem die Aktivlegitimation der Wirtschaftsverbände nicht mehr dort überprüft werden müsse, sondern zentral einer Behörde übertragen sei. Wäre nun die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände justiziabel, würde diese gesetzgeberische Intention unterlaufen.

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Die Anträge zu 2. und 3. seien weiterhin unzulässig. So sei die Klägerin zum Widerspruch gegen den Eintragungsbescheid bereits nicht befugt gewesen und das mit dem Antrag zu 3. angegriffene Schreiben vom 23. November 2022 rein informatorischer Natur gewesen, sodass es diesem bereits an der Verwaltungsakt-Qualität fehle.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei weder zulässig noch begründet. In Bezug auf die Zulässigkeit sei die Klägerin bereits nicht klagebefugt. Denn § 8b UWG bezwecke keinen Drittschutz. Es sei bereits nicht ersichtlich, wer, noch was von § 8b UWG geschützt sein sollte. Allenfalls sei durch die Norm ein typisiertes Gruppeninteresse aller Wettbewerber vor unberechtigter Inanspruchnahme durch einen Wirtschaftsverband geschützt, was zur Annahme eines drittschützenden Charakters jedoch nicht hinreichend sei. Zutreffend sei weiterhin der Vortrag der Beklagten, dass das Eintragungs- und Überprüfungsverfahren genüge, um die Interessen Dritter zu schützen. § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4c Abs. 3 UKlaG regelten allein, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des antragstellenden Verbands keine aufschiebende Wirkung hätten. Hieraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber keinen Drittwiderspruch habe regeln wollen. Wie auch die Beklagte vorträgt, nehme das Gesetz einzig in § 8b Abs. 3 i.V.m. § 4c Abs. 4 UKlaG auf die Interessen Dritter Bezug und statuiere insoweit das Recht, vom Bundesamt für Justiz Bescheinigung der Aufhebung bzw. des Ruhens einer Eintragung zu verlangen. Das insoweit erforderliche rechtliche Interesse sei zwar weit zu verstehen, anders als die Klägerin meint, aber keineswegs mit den Anforderungen an eine Klagebefugnis gleichzusetzen. Anders als die Klägerin meint, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Klagebefugnis Dritter an dieser Stelle ausdrücklich ausgeschlossen hätte, wenn er Dritten keinen Rechtsschutz gegen die Eintragung hätte gewähren wollen. Denn solche Negativauflistungen seien verwaltungsrechtlichen Vorschriften fremd und auch in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG problematisch. Ebenfalls trägt der Beigeladene vor, dass das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs jedenfalls auch der Entlastung der Gerichte diene, was gegen die Annahme einer umfassenden Klagebefugnis Dritter spreche. Zu berücksichtigen sei weiterhin, welche enorme Bedeutung die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts für den Beigeladene habe. Denn dadurch werde massiv in dessen grundrechtlich über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen.

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Die Eintragung sei zu Recht erfolgt. So verfüge er zunächst über 80 ordentliche Mitglieder. Die Unterscheidung von Kern- und Basismitgliedern liege in seinem freien Satzungsermessen und sei für die vorliegende Rechtsfrage unerheblich. Es handele sich nämlich bei keinem Vereinsmitglied um ein Schein- oder Pro-Forma-Mitglied. Sämtliche Mitglieder hätten die gleichen Rechte und Pflichten gemäß § 5 der geltenden Vereinssatzung und kämen auch alle ihrer Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge nach. Gemäß der Gesetzesbegründung sei auch unschädlich, wenn die Mitgliedsunternehmen aus verschiedenen Branchen stammten. Weiterhin seien die Basismitglieder sehr wohl dem energievertrieblichen Wettbewerb ausgesetzt, wenn auch nicht in gleicher Intensität wie die Kernmitglieder.

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Darüber hinaus verfüge der Beigeladene auch über eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung. Schließlich nehme der Beigeladene auch die kollektiven Interessen seiner Mitglieder wahr. Der Beigeladene schone seine Mitglieder nicht selektiv, sondern er achte auch intern strikt auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen und führe entsprechende Beratungen und Schulungen der Mitglieder durch. Ein gerichtliches Vorgehen gegen eigene Mitglieder sei bislang nicht erforderlich gewesen, weil dem Beigeladenen bisher keine Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder bekannt geworden seien, die eine gerichtliche Verfolgung geboten hätten. In Bezug auf etwaige Ungereimtheiten hätten gütliche Einigungen herbeigeführt werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen Bezug genommen, die im Rahmen eines Antrages der Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz zusammengestellt wurden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfügt.

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Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend machen kann, durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

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Streitgegenständlicher Verwaltungsakt ist vorliegend die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 2 UWG vom 16. November 2021. Die Eintragung ist ein für den Beigeladenen begünstigender Verwaltungsakt. Denn mit der Eintragung erhielt die Beigeladenen die Fähigkeit, für einen lauterkeitsrechtlichen Prozess nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall das Zivilgericht zu prüfen hat, aktivlegitimiert zu sein. Aus der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt zugleich die Anspruchsberechtigung für den Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 Abs. 1 UWG. Die Zivilgerichte sind an diese Eintragung gebunden und dürfen die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG nicht selbst prüfen.

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Da die Klägerin nicht Adressatin des angefochtenen Eintragungsbescheides ist, muss sie zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist.

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Ständige Rspr.: BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 3 C 41.10 -, Rn. 11, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 13 B 343/25 – Rn. 17, alle juris.

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Die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Vorschrift des § 8b Abs. 2 UWG ist nicht drittschützend.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Drittschutz nur solche Rechtsvorschriften vermitteln, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (Schutznormtheorie). Es muss also in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sein. Der Drittbezug muss ferner über bloße Reflexwirkungen hinausgehen. Ob eine Norm in diesem Sinne drittschützend ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.August 1983 - 4 C 96/79 -, juris.

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Nach § 8b Abs. 2 UWG wird ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn (1.) er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, (2.) er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, (3.) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, und (4.) seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

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Diese Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen rechtsfähige Wirtschaftsverbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, einen Anspruch auf Eintragung in die von der Beklagten geführte Liste haben. Die Klägerin ist kein solcher Verband und begehrt auch nicht, ein solcher werden zu wollen.

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Dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 UWG lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin, die unternehmerisch in dem Markt tätig ist, in dem die Beigeladene lauterkeitsrechtlich tätig ist und zu dem auch eine Anzahl von ihren Mitgliedern in Konkurrenz zur Klägerin tätig sind, die Eintragung der Beigeladenen beanstanden kann. Keines der Kriterien, die zur Eintragungsfähigkeit eines Wirtschaftsverbandes führen, hat einen erkennbaren Bezug zu den Rechten der Marktteilnehmer wie der Klägerin. Weder berührt die Zahl der Mitglieder des Verbandes die Rechte der Klägerin, noch der Umstand, dass der eintragsbegehrende Verband schon ein Jahr seinen satzungsmäßigen Aufgaben nachgekommen ist, noch berührt die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Verbandes die Rechte der Klägerin.

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Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 8b UWG lässt sich ein subjektives Recht der Klägerin als Marktteilnehmerin auf Anfechtung der Eintragung der Beigeladenen nicht entnehmen. Denn der Gesetzgeber hat beim Erlass des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020, S. 2568) mit der Schaffung des § 8b UWG hauptsächlich öffentliche Interessen an einem fairen Wettbewerb und an der Entlastung der Zivilgerichte im Blick gehabt. Er beanstandete, dass in der Vergangenheit durch Verbände auch missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen worden sind, die primär der Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen dienten.

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Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 1,

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weshalb er mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erhöht hat.

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Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 2, 20.

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Zwar dient der Gesetzeszweck der Stärkung des fairen Wettbewerbs auch den Interessen der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer. Denn das Erfordernis der Eintragung in eine staatlich geführte Liste soll die Wettbewerber vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen, den Markt ordnen und die Zivilgerichte entlasten. Dieser schützende Effekt gibt dem einzelnen Wettbewerber jedoch kein subjektives Recht auf Anfechtung der Eintragung eines Wirtschaftsverbandes. Das Lauterkeitsrecht wird als Marktverhaltensrecht definiert und legt fest, ob geschäftliches Verhalten der Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb rechtmäßig oder nicht war. Es ist Sonderdeliktsrecht der Unternehmen.

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Vgl. Peukert, Das Prinzip der Selbstverantwortung im Lauterkeitsrecht, S. 395 ff, in Karl Riesenhuber (Hrsg.), Das Prinzip der Selbstverantwortung, Mohr Siebeck, Tübingen 2011.

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Wie das Zivilrecht im Allgemeinen liegt das Lauterkeitsrecht im öffentlichen Interesse, ohne dadurch selbst zum öffentlichen Recht zu werden. Weder treten die eingetragenen Wirtschaftsverbände als Hoheitsträger gegenüber den Marktteilnehmern auf, noch nehmen sie eine primär öffentliche Aufgabe wahr.

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Auch systematische Überlegungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Behördliche Zulassungsentscheidungen können in der Regel nicht von Dritten angegriffen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn - wie etwa eine fehlerhafte Approbation eines Arztes oder eine fehlerhafte Berufung in ein Richteramt - Gefahren für hohe Rechtsgüter Dritter zu befürchten sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn unmittelbar durch die Zulassungsentscheidung rechtlich geschützte Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Die Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände führt aber bereits deshalb keine unmittelbare Beeinträchtigung Dritter oder der Klägerin herbei, weil die Klägerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären lassen kann, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 3 UWG für eine Beseitigung oder Unterlassung durch die Beigeladene vorliegen. Durch die Eintragung der Beigeladenen in die Liste ist unmittelbar kein berufsbezogenes Recht der Klägerin berührt. Es bedarf noch notwendiger weiterer Schritte, nämlich der Behauptung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht, damit der eingetragene Verband und die Klägerin überhaupt in eine rechtliche Beziehung treten.

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Darüber hinaus kann eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemäß § 8c Abs. 1 UWG abgewendet werden, der ein Missbrauchsverbot in Bezug auf alle Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 UWG regelt.

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Vgl Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 41; MüKo UWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 11.

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Die Argumentation der Klägerin, dass ihre Rechtsposition durch die Gesetzesreform geschwächt worden sei, weil sie – anders als früher – nicht mehr die Möglichkeit habe, im Zivilprozess den Teil der Aktivlegitimation der Beigeladenen, die sich nun aus der Eintragung in die Liste nach § 8b UWG ergebe, anzugreifen, führt selbst für den Fall, dass diese Analyse zutreffend ist, nicht dazu, dass ihr kompensatorisch eine subjektive Klagebefugnis im Eintragungsverfahren zu gewähren wäre. Die gesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der fortbestehenden Eintragungsvoraussetzungen schützen die Rechte der Klägerin hinreichend. Das Gesetz sieht durch Verweisung auf §§ 4a, 4c UKlaG Überprüfungsmechanismen für die Eintragung vor. So ist gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG eine Eintragung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die Voraussetzungen zur Eintragung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen oder nunmehr weggefallen sind. Ob die Eintragungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, überprüft das Bundesamt von Amts wegen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) sowie unabhängig von diesen Fristen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG). Darüber hinaus kann, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran ergeben, ob ein eingetragener Wirtschaftsverband die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, das angerufene Gericht das Bundesamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen (§ 4a Abs. 2 UKlaG).

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass insbesondere die neueste zivilgerichtliche Rechtsprechung darauf hindeutet, dass § 4a Abs. 2 UKlaG überaus restriktiv ausgelegt werde,

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so etwa OLG Naumburg, Beschlüsse vom 25. Juli 2024 und vom 19. September 2024 – 9 W 47/23 (Hs) -,

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und insbesondere begründete Zweifel an dem Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Zitierung von

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Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 4a UKIaG Rn. 10,

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bereits dann abgelehnt werden, wenn das Bundesamt für Justiz in einem zeitlich nahen Zusammenhang die Voraussetzungen überprüft und bejaht hat, kann jedenfalls in diesem konkreten Fall kein Fehler erkannt werden.

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Aus den hier beigezogenen Unterlagen der Beklagten ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2022 und für eine andere Mandantin unter dem 10. Februar 2022 eine Eingabe auf Überprüfung bzw. einen Widerspruch gegen die Eintragung der Beigeladenen bei dem Bundesamt einlegte und diese mit Bedenken gegen die Mitgliederstruktur und mit den unternehmensrechtlichen Verflechtungen der Mitglieder untereinander begründete. Auch die personelle Verquickung von Mitgliedern und dem Verband wurde qualifiziert beanstandet. Ferner legte der Prozessbevollmächtigte zivilgerichtliche Urteile vor, die nach alter Rechtslage die Aktivlegitimation der Beigeladenen thematisierten und verneinten.

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Die Beklagte führte in einem Vermerk vom 7. November 2022 (Beiakte 2 Bl. 482 ff.) aus, dass sie wegen des konkreten Vortrags der Klägerin in ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen eingetreten sei, jedoch zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beigeladene die Anforderungen an eine Eintragung erfülle. Dieses teilte sie der Klägerin u.a. mit Schreiben vom 23. November 2022 mit.

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In dem erstinstanzlichen Zivilverfahren, das den Beschlüssen des OLG Naumburg zugrunde lag, trug der Prozessbevollmächtigte genau diesen Sachverhalt, insbesondere die engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Mitglieder des Beigeladenen untereinander, vor und schilderte auch die Rechtsauffassung der Beklagten. Dem aussetzenden erstinstanzlichen Gericht lag zudem der Vermerk vom 7. November 2022 vor. Obwohl der Kläger keine weiteren, neuen Tatsachen vorlegte, die erneut einen Zweifel an der fortbestehenden Eintragungsfähigkeit der Beigeladenen begründen könnten, setzte das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2023 das Verfahren aus, um das Bundesamt für Justiz zu einer erneuten Überprüfung zu veranlassen.

66

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann in dem tragenden Satz des OLG Naumburg, dass begründete Zweifel im Sinne des § 4 a Abs. 2 UKlaG abzulehnen seien, wenn das Bundesamt für Justiz in einem zeitlich nahen Zusammenhang die Voraussetzungen überprüft und bejaht hat, kein verengtes Verständnis des § 4a Abs. 2 UKlaG erkannt werden. Allerdings dürfte alleine ein Bezug auf eine kürzlich erfolgte Überprüfung eines Wirtschaftsverbandes durch das Bundesamt für Justiz dann nicht ausreichen, wenn aktuelle Entwicklungen Zweifel an dem Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen neu begründen.

67

Auch aus dem Anspruch der Marktteilnehmer auf eine Bescheinigung über die Aufhebung bzw. des Ruhens der Eintragung nach § 4c Abs. 4 UKlaG i.V.m § 8b Abs. 3 UWG, folgen keine weiteren Rechte. Diese Norm dient allein dazu, Klarheit über die Aktivlegitimation in einem zivilgerichtlichen Verfahren herbeizuführen.

68

Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 27.

69

Eine Klagebefugnis der Klägerin folgt schließlich nicht daraus, dass der Drittwiderspruch bzw. die Drittanfechtungsklage nicht ausdrücklich durch § 4c Abs. 3 UKlaG i.V.m § 8b Abs. 3 UWG ausgeschlossen wurde. Ein expliziter textlicher Ausschluss entspricht nicht der gesetzlichen Regelungssystematik nach der Schutznormtheorie.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostentragungsrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Kostenerstattung seiner außergerichtlichen Kosten entspricht daher der Billigkeit.

71

Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung ist und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts geboten erscheint,

72

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 –, juris Rn. 2.

Gründe

82

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

74

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

75

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

76

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

77

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

79

5.000,- Euro

80

festgesetzt.

84

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.