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Verwaltungsgericht Köln·1 K 6469/03·12.10.2005

Aufnahme als Spätaussiedler: Sprachvoraussetzung nach §6 Abs.2 BVFG bejaht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten Aufnahme als Spätaussiedler; das Bundesverwaltungsamt lehnte wegen angeblich unzureichender Deutschkenntnisse der Mutter ab. Das VG Köln gab der Klage statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG erfüllt sind. Entscheidend war die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch; umfassender Wortschatz oder grammatische Perfektion sind nicht erforderlich. Die Bewertung des Sprachtests war zu streng.

Ausgang: Klage auf Erteilung von Aufnahmebescheiden als begründet; Ablehnungsbescheide des BVA aufgehoben und Aufnahmebescheide zu erteilen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §6 Abs.2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und dessen Zugehörigkeit durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt ist, wobei diese Vermittlung sich in der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch äußern muss.

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Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setzt Hörverstehen und mündlichen Ausdruck über einfache Lebenssachverhalte voraus; ein begrenzter Wortschatz, einfacher Satzbau und einzelne grammatische Fehler sind unschädlich, sofern sie das richtige Verstehen nicht verhindern.

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Für ein einfaches Gespräch genügt eine einfache Gesprächsform mit grundsätzlich ganzen Sätzen und einigermaßen flüssigem Rede‑ und Gegenredeaustausch; punktuelles Aneinanderreihen einzelner Wörter oder insgesamt nur stockende Äußerungen reichen nicht aus.

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Behördliche Sprachbewertung darf nicht überstrenge Maßstäbe anlegen; die Beurteilung von Sprachtests ist an den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zu messen, andernfalls sind ablehnende Bescheide aufzuheben.

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Die Abstammung eines Kindes von einem deutschen Volkszugehörigen begründet einen eigenen Aufnahmeanspruch, sofern die weiteren Voraussetzungen, namentlich ausreichende Deutschkenntnisse beim Kind, vorliegen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 und 01.09.2003 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes werden nicht erstattet.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1) wurde am 31.03.1962 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen F. L. (geboren 1935) und M. L. (geboren 1937, gestorben am 12.08.2001), welche am 26.05.1995 in das Bundesgebiet einreisten und hier Aufnahme fanden. Die am 19.09.1982 geborene Klägerin zu 2) entstammt der 1982 geschlossenen und 1996 geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem russischen Volkszugehörigen B. H. .

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Am 15.07.1996 stellte die Klägerin zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Dabei gab sie ihre Volkszugehörigkeit mit Deutsch an. Zur Sprachbeherrschung wurde erklärt, dass die Klägerin zu 1) Deutsch verstehe („alles") und spreche („fließend"). Die deutsche Sprache habe sie ab dem ersten Lebensjahr von ihren Eltern und ihrer Großmutter erlernt.

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Am 14.09.1998 wurden die Kläger zu ihren deutschen Sprachkenntnissen in der Deutschen Botschaft in Tallinn angehört. Der Sprachtester gelangte daraufhin zu der Beurteilung, mit der Klägerin zu 1) sei ein Gespräch nicht zustande gekommen. Die gestellten Fragen seien zwar verstanden worden, jedoch habe sich die Klägerin zu 1) nur bruchstückhaft (keine zusammenhängenden Sätze, aber mehr als einzelne Wör- ter) in deutscher Sprache verständlich machen können. Eine Verständigung sei allerdings ohne Sprachmittler möglich. Demgegenüber sei mit der Klägerin zu 2) ein Gespräch trotz einiger Mängel möglich .

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Mit Bescheid vom 09.07.2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da beim Sprachtest festgestellt worden sei, dass sie über nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Unter diesen Umständen stamme die Klägerin zu 2) nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab und habe somit - trotz ihres ausreichenden Sprachvermögens - keinen Aufnahmeanspruch. Einbeziehungsmöglichkeiten bestünden nicht.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 01.09.2003, zugestellt am 14.09.2003, unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zu- rück.

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Am 06.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, das Ergebnis des Sprachtests der Klägerin zu 1) sei falsch beurteilt worden. Es habe sich dabei vielmehr gezeigt, dass sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 zu verpflichten, 1. den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen,

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2. hilfsweise, die Klägerin zu 2) in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung der ablehnenden Bescheide.

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Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie deutsche Volkszugehörige sind, § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung von Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, (BVFG).

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Ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die 1962 und 1982 geborenen Kläger - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Zum Spracherfordernis, dessen Erfüllung hier allein umstritten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht,

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vgl. Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 -,

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u.a. ausgeführt:

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Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich- Verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus.

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Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können.

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In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Antragsteller aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.

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Diese Voraussetzungen, welche von der Beklagten nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) in Zweifel gezogen werden, sind erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Protokolls des Sprachtests, auf das zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Die demgegenüber von dem Sprachtester und der Beklagten angewandten Bewertungskriterien sind zu streng. Wie die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, ist es nicht schädlich, wenn - wie aber der Sprachtester moniert - der „Wortschatz eher dürftig" und der „Sprachfluss schwach" war. Denn dass dies dazu geführt hätte, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr ausgegangen werden konnte, ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Auch kommt es nicht auf die Fähigkeit an, vollständige und zusammenhängende Sätze zu formulieren. Vielmehr reicht es aus, wenn der Betreffende sich - nur - grundsätzlich in ganzen Sätzen sprachlich austauschen kann, wobei u.a. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, die - wie bei der Klägerin zu 1) - nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen, nicht schaden.

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Soweit die Beklagte im Klageverfahren erstmals geltend macht, die Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1) könnten nicht familiär vermittelt sein, weil die Mutter dieser Klägerin von 1968 bis 1982 in Österreich gelebt habe, wird verkannt, dass nach dem nicht widerlegten Vortrag der Klägerin zu 1) als familiäre Sprachvermittler auch der Vater und andere Verwandte (Onkel und Tante) fungierten.

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Ist die Klägerin zu 1) somit deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG scheitert das originäre Aufnahmebegehren der Klägerin zu 2) nicht am Abstammungskriterium. Da hinreichendes deutsches Sprachvermögen der Klägerin zu 2) bei deren eigenem Sprachtest festgestellt wurde und nichts dafür erkennbar ist, dass bei ihr sonstige Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG fehlen, hat auch diese Klägerin einen originären Aufnahmean- spruch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich somit (§ 154 Abs. 3 VwGO) nicht seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.