§ 127 TKG: Zustimmung zur Leitungsverlegung ist gebunden; keine Zweckmäßigkeitsprüfung
KI-Zusammenfassung
Eine Telekommunikationsnetzbetreiberin begehrte die Zustimmung der Stadt als Wegebaulastträgerin zur Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie. Die Stadt verweigerte die Zustimmung u.a. wegen bereits genehmigter Maßnahmen eines anderen Unternehmens, Verkehrs- und Baustellenbelastungen sowie fehlender Personalkapazitäten. Das VG Köln verpflichtete die Stadt zur Zustimmung, weil § 127 Abs. 1 TKG bei vorliegendem Wegerecht (§ 125 TKG) und vollständigem Antrag eine gebundene Entscheidung vorsieht. Planerische Zweckmäßigkeitsfragen und allgemeine Verkehrs-, Immissions- oder Anwohnerbelange dürfen die Zustimmung nicht tragen; dafür kommen allenfalls diskriminierungsfreie Nebenbestimmungen nach § 127 Abs. 8 TKG in Betracht.
Ausgang: Verpflichtungsklage erfolgreich; Versagung aufgehoben und Stadt zur Zustimmung nach § 127 TKG verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast zur Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie nach § 127 Abs. 1 TKG ist zu erteilen, wenn eine Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG besteht und ein vollständiger Antrag gestellt ist; ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dem Wegebaulastträger Kenntnis über Lage und Ausgestaltung der Leitungsverlegung zu verschaffen, damit er seine straßenbezogenen Rechte und Pflichten nach §§ 125 ff. TKG wahrnehmen kann.
Der Wegebaulastträger entscheidet über die Zustimmung nach § 127 TKG nur als Sachwalter des Straßenkörpers; planerische Gesichtspunkte und Zweckmäßigkeitsfragen der Leitungsführung sind nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Belange wie Parallelausbaukonzepte, allgemeine Verkehrs- und Baustellenzweckmäßigkeit, immissionsschutzrechtliche oder städtebauliche Erwägungen sowie Anwohnerinteressen können eine Versagung der Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG nicht rechtfertigen.
Soweit straßenbezogene Interessen zu sichern sind, kann die Zustimmung nach § 127 Abs. 8 TKG mit diskriminierungsfrei auszugestaltenden Nebenbestimmungen zur Ausführung, Verkehrssicherung, Koordinierung und Wiederherstellung verbunden werden.
Leitsatz
1. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann.
2. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind bei der Erteilung der Zustimmung nach § 127 TKG vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Versagungsentscheidung vom 12. November 2024 verpflichtet, der in dem Antrag vom 14. August 2024 beschriebenen Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie in 00000 K., Hk N01, SM-Auftrag Nr. N02 zuzustimmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Errichtung einer unterirdischen Telekommunikationslinie im Stadtgebiet der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 (Registrierungsnr. N03) wurde der Klägerin das Recht übertragen, Verkehrswege im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien nach Maßgabe der §§ 125 bis 135 TKG unentgeltlich zu benutzen.
Mit Schreiben unter dem 18. Dezember 2023 beantragte die M. GmbH unter Vorlage einer Untervollmacht der Deutschen Telekom Technik GmbH namens und im Auftrag der Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie im Stadtgebiet der Beklagten. Sie sei zur Antragstellung durch die Deutsche Telekom Technik GmbH bevollmächtigt, die wiederum durch die Telekom Deutschland GmbH bevollmächtigt worden sei. Die Telekom Deutschland GmbH sei von der Klägerin bevollmächtigt worden. Mit Schreiben unter dem 4. April 2024 und 14. August 2024 reichte die M. GmbH weitere Anträge ein, mit denen sie ihre ursprüngliche Planung der unterirdischen Telekommunikationslinie jeweils abänderte. Mit dem zuletzt gestellten Antrag unter dem 14. August 2024 bat die M. GmbH namens und im Auftrag der Klägerin um Zustimmung der Beklagten zur Verlegung der unterirdischen Telekommunikationslinie in den öffentlichen Straßen U.-straße, V.-straße, A.-straße, E.-straße, L.-straße, Q.-straße, Z.-straße, T.-straße, S.-straße, J.-straße, I.-straße, O.-straße und F.-straße, sowie zur Aufstellung von vier Schaltgehäusen an der U.-straße 00, V.-straße 00, Z.-straße 00 und Q.-straße 00.
Mit E-Mail vom 12. November 2024 erklärte die Beklagte, dass sie die begehrte Zustimmung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erteile. Dies begründete sie damit, dass sie bereits einem anderen Telekommunikationsunternehmen konkrete Genehmigungen erteilt habe. Sie halte einen Parallelausbau durch zwei Telekommunikationsunternehmen für nicht umsetzbar. Bedenken bestünden hinsichtlich der Baustellensituation und den daraus folgenden Verkehrsbeeinträchtigungen sowie des Baustellenmanagements. Zudem seien entsprechende Personalkapazitäten für Planung, Genehmigung und Baubegleitung auf Seiten der Stadtverwaltung und des Oberbergischen Kreises derzeit nicht vorhanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die E-Mail nicht.
Am 23. Januar 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie macht geltend, dass der Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung kein Ermessensspielraum zustehe und sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung habe. Die Beklagte dürfe ihre Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil sie bereits eine Kooperationsvereinbarung mit der Firma R. GmbH geschlossen habe. Die Ausübung der Nutzungsberechtigung sei auch im Rahmen der Zustimmungserteilung diskriminierungsfrei auszugestalten. Nebenbestimmungen könnten die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs schützen, hierbei müsse allen beteiligten Interessen jedoch bestmögliche Geltung verschafft werden. Auf einen behördeninternen Personalmangel könne sich die Beklagte nicht zurückziehen, im Zweifel seien die zur staatlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen zu schaffen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Versagungsentscheidung vom 12. November 2024 zu verpflichten, der in dem Antrag vom 14. August 2024 beschriebenen Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie in 00000 K., Hk N01, SM-Auftrag Nr. N02 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens für unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, da sie ihre Zustimmung zu der geplanten Baumaßnahme zu Recht verweigert habe. Der Antrag der Klägerin vom 14. August 2024 sei unvollständig, da er keinen Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der M. GmbH enthalten habe. Außerdem habe die Klägerin bei ihrer Planung bereits vorhandene und geplante Bebauung sowie die von ihrer Baumaßnahme ausgehenden Beeinträchtigungen für den Stadtverkehr nicht berücksichtigt. Dessen ungeachtet könne die begehrte Zustimmung aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Aufnahmekapazitätsgrenzen des Bodens erreicht seien und die Verlegung einer weiteren Glasfaserinfrastruktur durch die Klägerin aus tatsächlicher Sicht nicht mehr möglich erscheine. Es seien bereits Leitungen für Gas, Strom, Trink- und Abwasser sowie eine zum Teil bereits vollständige, zum Teil noch im Bau befindliche Glasfaserinfrastruktur vorhanden. Im Kreuzungsbereich der Z.-straße befänden sich außerdem Leitungen für Lichtsignalanlagen. Außerdem rechne die Beklagte aufgrund bisheriger Erfahrungen mit Ausbaumaßnahmen durch die Klägerin in ihrem Stadtgebiet mit einer übermäßigen Bauzeit, durch die der Widmungszweck der Verkehrswege übermäßig beschränkt werde. Aufgrund des derzeitigen Ausbaus diverser Medien und der hohen Dichte an Einbahnstraßen im Stadtgebiet seien den Bürgern derzeit keine weiteren Beeinträchtigungen von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Erreichbarkeit ihrer Grundstücke zumutbar. Ein zusätzliches Projekt sei für die Beklagte auch aufgrund der insgesamt fehlenden Personalkapazitäten nicht umsetzbar. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass sich im beantragten Gebiet sechs Schulen befänden. Außerdem sollten Einschränkungen für den alle 14 Tage stattfindenden Markt vermieden werden. Schließlich erscheine eine Wiederherstellung der in der Z.-straße befindlichen hochwertigen Fahrbahnbefestigung ausgeschlossen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma R. GmbH & Co. KG über den eigenwirtschaftlichen Ausbau von Glasfaser im Stadtgebiet habe für den gegenständlichen Sachverhalt keine Relevanz, da es sich lediglich um eine unverbindliche Vereinbarung handele, die keine Rechte und Pflichten der Beklagten begründe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt zu dem Sachverhalt jedoch wie folgt Stellung: Zur Erteilung der Berechtigung zur Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen für Telekommunikationslinien sehe das TKG ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst übertrage der Bund den Telekommunikationsunternehmen durch die Beigeladene das Recht, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, wenn sie die dafür erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Dem nachgelagert sei sodann die Zustimmung des Wegebaulastträgers erforderlich, die grundsätzlich einen gebundenen Verwaltungsakt darstelle. Sie habe der Klägerin auf der ersten Stufe ein bundesweites Wegerecht erteilt, da die Klägerin ihr das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen habe. Für die nachgelagerte Entscheidung über die Zustimmung zum konkreten Bauvorhaben als Wegebaulastträgerin sei allein die Beklagte zuständig.
Mit Beschluss vom 11. November 2025 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW nicht.
Die Klageerhebung am 23. Januar 2025 erfolgte auch fristgerecht. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO wurde hier gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da die Versagungsentscheidung in der E-Mail vom 12. November 2024 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Somit konnte die Verpflichtungsklage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung erhoben werden. Diese Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 12. November 2025.
Die Klage ist auch begründet.
Die Versagung der Zustimmung für die Verlegung der Telekommunikationslinie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zustimmung der Beklagten.
Nach § 127 Abs. 1 TKG ist für die Verlegung einer Telekommunikationslinie die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG vorliegt und ein vollständiger Antrag beim zuständigen Wegebaulastträger gestellt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung liegen vor.
Gemäß § 125 Abs. 2 TKG überträgt der Bund seine Berechtigung an der unentgeltlichen Nutzung der Verkehrswege in einem bestimmten Gebiet auf Antrag durch die Beigeladene an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Die Klägerin ist nutzungsberechtigt, da ihr mit Bescheid der Beigeladenen vom 28. Juni 2022 (Registrierungsnr. N03) die Berechtigung übertragen wurde, Verkehrswege im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien nach Maßgabe der §§ 125 bis 135 TKG unentgeltlich zu benutzen.
Die M. GmbH hat namens und im Auftrag der Klägerin unter dem 14. August 2024 vollständige Antragsunterlagen eingereicht. Insbesondere enthielt der Antrag eine genaue Lagebeschreibung der geplanten Telekommunikationslinie. Der Antrag war nicht deshalb unvollständig, weil er keinen schriftlichen Nachweis über die Bevollmächtigung der Telekom Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom Technik GmbH enthielt. Ein solcher Nachweis ist im Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW nur auf Verlangen zu erbringen. Ein entsprechendes Verlangen hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht geäußert. Sie hat den Zustimmungsantrag insbesondere nicht wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen, sondern vielmehr über ihn mit E-Mail vom 12. November 2024 sachlich entschieden.
Die Zustimmung für unterirdische Telekommunikationslinien ist gemäß § 127 Abs. 1 TKG an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung ist der Beklagten kein Ermessen eingeräumt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung,
vgl. zu § 68 Abs. 3 TKG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 380/12 -, juris Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 27. November 2019 – 8 K 4668/17 –, juris Rn. 88; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – 3 A 257/18 –, juris Rn. 40; vgl. zu § 50 Abs. 3 TKG a.F. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 – 4 A 27.98 –, juris Rn. 13.
Die von der Beklagten in der E-Mail vom 12. November 2024 und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin vermögen die Verweigerung der Zustimmung nicht zu rechtfertigen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 127 Abs. 1 TKG dient der Gewährleistung der Interessen des Wegebaulastträgers. Dies wird durch das Zusammenspiel mit der Übertragung der Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG und die systematische Stellung dieser Norm im Regelungsgefüge des Abschnitts 1 in Teil 8 des TKG deutlich. Die Wegebaulast ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die alle mit der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann,
vgl. zu § 68 Abs. 3 TKG a.F.: VG Aachen, Urteil vom 27. November 2019 – 8 K 4668/17 –, juris Rn. 87; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 B 415/17 –, juris Rn. 50; VG Gießen, Urteil vom 7. November 2016 – 4 K 570/16.GI –, juris Rn. 20; zu § 50 Abs. 3 TKG a.F.: VG Darmstadt, Urteil vom 6. April 2006 – 5 E 746/04 –, juris Rn. 13; siehe auch Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Auflage 2023, § 127 Rn. 19.
Die Beklagte hat über den Zustimmungsantrag somit lediglich in ihrer Funktion als „Sachwalterin des Straßenkörpers“ zu entscheiden. Der Rahmen ihrer Prüfungskompetenz wird dabei allein durch ihre Rechtsstellung als Unterhaltspflichtige der Straßen und Wege bestimmt. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auch immissionsschutzrechtliche, straßenverkehrsrechtliche und städtebauliche Belange sind vom Wegebaulastträger bei der Entscheidung über die Zustimmung nicht wahrzunehmen.
Vgl. zu § 68 Abs. 3 TKG a.F.: VG Aachen, Urteil vom 27. November 2019 – 8 K 4668/17 –, juris Rn. 88; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – 3 A 257/18 –, juris Rn. 40 ff.; VG Gießen, Urteil vom 7. November 2016 – 4 K 570/16.GI –, juris Rn. 21.
Die Beklagte kann ihre Zustimmung daher nicht mit der Begründung verweigern, dass die Aufnahmekapazitäten des Bodens erreicht seien und die Verlegung einer weiteren Glasfaserinfrastruktur durch die Klägerin aus tatsächlicher Sicht nicht mehr möglich erscheine. Dies sind nämlich keine Belange, die für die Wegebaulast von Bedeutung sind. Die Beklagte darf ihre Zustimmung auch nicht deshalb verweigern, weil sie dem Vorhaben eines anderen Telekommunikationsunternehmens bereits zugestimmt habe und einen Parallelausbau für nicht umsetzbar hält. Weiterhin sind potentielle Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs, auch mit Blick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen an Markttagen, hinzunehmen. Die Zustimmung darf schließlich auch nicht deshalb verweigert werden, dass von den Bauvorhaben potentiell störende Emissionen für die in der Umgebung befindlichen Schulen ausgehen. Da es sich bei § 127 TKG zudem nicht um eine drittschützende Norm handelt, kann die Beklagte ihre Zustimmung auch nicht zum Schutz privater Belange von Anwohnern und Grundstückseigentümern verweigern,
vgl. zu § 68 Abs. 3 TKG a.F.: VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – 3 A 257/18 –, juris Rn. 42.
Die Zustimmung kann jedoch nach Maßgabe des § 127 Abs. 8 TKG mit – diskriminierungsfrei auszugestaltenden – Nebenbestimmungen versehen werden. § 127 Abs. 8 TKG ermöglicht es der Beklagten Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten zu regeln. Danach könnte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen auch Nebenbestimmungen zwecks Koordinierung der geplanten Baumaßnahme und Rücksichtnahme auf die Wegeunterhaltung und den Widmungszweck (§ 129 Abs. 1 TKG), zur Wiederinstandsetzungspflicht der Klägerin (§ 129 Abs. 3 TKG) oder zur Rücksichtnahme auf bereits verlegte Leitungen (§ 132 TKG) erlassen,
vgl. zu § 68 Abs. 3 TKG a.F.: VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – 3 A 257/18 –, juris Rn. 42.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Beigeladenen beruht sie auf § 154 Abs. 3 VwGO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert, der die Bewertung des Zustimmungserfordernisses mangels hinreichender Anhaltpunkte für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG angemessen erfasst.
Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2020 – 1 O 40/20 –, juris Rn. 8 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2016 – 3 E 2/16 –, juris Rn. 3.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.