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Verwaltungsgericht Köln·1 K 5341/99·22.05.2002

Klage teilweise erfolgreich: Rückwirkende Entgeltgenehmigungen für ICC-Verträge erteilt

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt rückwirkende Genehmigung von Entgelten für drei International-Carrier-Connect-Verträge (ICC) jeweils ab dem Vertragsabschlussdatum. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, die Genehmigungen rückwirkend zu erteilen, und weist die übrigen Klageanträge ab. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Zulässigkeit rückwirkender Entgeltgenehmigungen und frühere Entscheidungen; die Aufforderung zur Stellung eines neuen Antrags mit Fristsetzung erachtet es als rechtmäßig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückwirkende Genehmigungen für drei ICC-Verträge erteilt, übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Wettbewerberverbindungen ist zulässig und kann bis auf den Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses Wirkung entfalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Eine Entgeltgenehmigung kann sich auf die in einzelnen Verträgen konkret vereinbarten Entgelte beziehen; eine losgelöste Genehmigung für nicht konkretisierte Tarife ist nicht zulässig.

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Die Regulierungsbehörde ist befugt, ergänzende Kostennachweise zu verlangen und die betroffene Partei mit Fristsetzung zur Stellung eines neuen Entgeltantrags aufzufordern.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet, wenn die beanstandete Nebenbestimmung rechtmäßig ist oder es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter handelt.

Relevante Normen
§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 02.06.1999 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung von Entgelten für International-Carrier-Connect-Verbindungen ( ICC ) jeweils rückwirkend ab dem Datum der abgeschlossenen ICC- Vereinbarung ( 05.03., 25.03. und 07.04.1999 ) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E. und Eigentümerin der von diesem Unternehmen aufgebauten und betriebenen Telekom- munikationsnetze.

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Im Zeitraum von April bis Ende 1998 schloss sie mit zwölf Unternehmen Verein- barungen über sogenannte International-Carrier-Connect-Verbindungen (ICC). Hier- bei handelt es sich um Verbindungen, die von einem Standort des Wettbewerbers in Deutschland über einen sogenannten Gate-way-Standort der Klägerin zu einem Ü- bergabepunkt an der Landesgrenze geführt werden. Über diese Verbindungen füh- ren Wettbewerber der Klägerin internationalen Telefonverkehr von und zu ihren Kun- den in Deutschland.

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Mit Schreiben vom 30.12.1998 wies die Klägerin die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) darauf hin, dass die im Rahmen des Produk- tes ICC jeweils erbrachte Leistung vergleichbar sei mit der Leistung "Carrier- Festverbindung" (CFV), für die die RegTP bereits eine Entgeltgenehmigung ausge- sprochen habe. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Anwendung der jeweils ge- nehmigten Entgelte für CFV auch für die Bereitstellung und Überlassung von ICC ab dem 22.04.1998 zu genehmigen.

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Mit Bescheid vom 08.03.1999 genehmigte die RegTP unter anderem die Anwen- dung der jeweils für CFV genehmigten Entgelte auf ICC-Verbindungen, deren Bereit- stellung und Überlassung in den im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Verträgen geregelt worden sei, bis längstens zum 13.12.1999 sowie mit weiteren Maßgaben und verfügte das Inkrafttreten der Tarife zum 09.03.1999. Im übrigen lehnte sie den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin die Klage 1 K 2688/99.

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Am 05.03, 25.03. und 07.04.1999 schloss die Klägerin mit drei weiteren Unternehmen ICC-Vereinbarungen.

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Mit Schreiben vom 30.04.1999 wies die Klägerin die RegTP darauf hin, dass die Genehmigung vom 08.03.1999 die mit den drei weiteren Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen nicht erfasse und beantragte, die Anwendung der genannten Entgelte für CFV für die Bereitstellung und Überlassung von ICC ab dem jeweiligen Vertragsdatum zu genehmigen. Hinsichtlich der vorzulegenden Kostennachweise verwies die Klägerin dabei auf ihre mit dem Antrag vom 30.12.1998 vorgelegten Kostenunterlagen.

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Mit Bescheid vom 02.06.1999 - der Klägerin bekanntgegeben am 07.06.1999 - genehmigte die RegTP unter Ziff. 1.1 die Anwendung der jeweils für CVF genehmigten Entgelte auf ICC-Verbindungen, deren Bereitstellung und Überlassung in den im Entgeltantrag und im Bescheid unter Ziff. I aufgeführten Verträgen geregelt worden sei, mit unter Ziff. 1.2 und 1.3 des Bescheides näher bezeichneten Maßgaben sowie gemäß Ziff. 2.1 längstens befristet bis zum 13.12.1999. Zugleich wurde das Inkrafttreten der Tarife zum 07.06.1999 verfügt. Unter Ziff. 1.4 lehnte die RegTP den Antrag im Übrigen ab. Darüber hinaus forderte sie die Klägerin unter Ziff. 2.2 - wie bereits mit Bescheid vom 08.03.1999 - auf, bis zum 04.10.1999 einen neuen Entgeltantrag für ICC vorzulegen und dem Antrag die in der nachstehenden Begründung angeführten, gegenüber den Kostennachweisen für CFV ergänzenden Unterlagen beizufügen. Zur Begründung des Bescheides führte die RegTP unter anderem aus: Zunächst seien ausschließlich die konkreten, in den jeweiligen Verträgen enthaltenen Entgelte genehmigungsfähig gewesen, da eine vom konkreten Einzelfall losgelöste Entgeltgenehmigung nicht zulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag der Klägerin auch insoweit teilweise abzulehnen gewesen, als diese eine rückwirkende Genehmigung der Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICC jeweils ab dem in den vorgelegten Verträgen aufgeführten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begehrt habe.

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Am 02.07.1999 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Sie habe Anspruch auf Erteilung einer auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Zusammenschaltungspartner zurückwirkenden Entgeltgenehmigung. Darüber hinaus hat sie zunächst Ziffer 2.2 des Bescheides vom 02.06.1999 ange- fochten, mit der Begründung, die RegTP sei nicht befugt, sie unter Fristsetzung zur Stellung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages aufzufordern. Nachdem die Klägerin unter dem 05.10.1999 einen weiteren Genehmigungsantrag für ICC-Entgelte gestellt hat,

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beantragt sie nunmehr

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1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 02.06.1999 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung von Entgelten für International-Carrier-Connect-Verbindungen (ICC) rück- wirkend ab dem vertraglich vereinbarten Datum ( 05.03., 25.03. und 07.04.1999 ) zu erteilen,

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2. festzustellen, dass die Nebenbestimmung 2.2 des Bescheides vom 02.06.1999 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihre Auffassung zu einer nur ex-nunc wirkenden Entgeltgenehmigung. Zudem sei sie befugt gewesen, die Klägerin zur Stellung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages aufzufordern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem jeweiligen Zusammenschaltungspartner (also auf den 05.03., 25.03. und 07.04.1999 ) zurückwirkenden Entgeltgenehmigung.

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Die Frage der Möglichkeit einer rückwirkenden Genehmigung von Wettbewerberentgelten haben die Kammer und das OVG NRW bereits bejaht,

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vgl. Urteile der Kammer vom 09.11.2000 - 1 K 10406/98 - und vom 30.08.2001 - 1 K 10404/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2001 - 13 B 1362/01 -.

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Die Gründe sind den Beteiligten bekannt und müssen daher hier nicht wiederholt werden.

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Der schon wegen der Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 2) hat hingegen keinen Erfolg. Es bedarf dabei keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil es sich bei der Aufforderung in Ziff. 2.2 des im Streit befindlichen Bescheides zur Stellung eines weiteren Entgeltgenehmigungsantrages möglicherweise nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern - angesichts der inhaltsgleichen Aufforderung im Bescheid vom 08.03.1999, der Gegenstand des Verfahrens 1 K 2688/99 ist - um eine sog. wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter handelt. Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet, da die Aufforderung in Ziffer 2.2 rechtmäßig war. Zur weiteren Begründung kann auf die entsprechenden, den Parteien bekannten Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1 K 2688/99 verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei die Kammer die beiden Anträge streitwertmäßig gleich bewertet hat. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.