Beihilfe: Keine Anerkennung jährlicher Reha ohne dringende Notwendigkeit (§ 36 BBhV)
KI-Zusammenfassung
Der beihilfeberechtigte Kläger begehrte die nachträgliche Genehmigung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer von ihm bevorzugten Klinik. Streitpunkt waren insbesondere die Anerkennung trotz Vorjahres-Reha (§ 36 Abs. 2 BBhV) sowie die Bindung an Kliniken mit orthopädischer und neurologischer Leitung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine medizinisch dringende Notwendigkeit für einen kürzeren Zeitabstand 2014 nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand und der Kläger zudem keinen Anspruch auf Behandlung gerade in der gewünschten Einrichtung hatte. Die Einschränkung auf fachlich entsprechend geleitete Kliniken verletze die freie Wahl nicht, da innerhalb dieses Kreises Wahlfreiheit verbleibe und ein höherer Behandlungserfolg zu erwarten sei.
Ausgang: Klage auf nachträgliche Beihilfeanerkennung einer Reha in der gewünschten Klinik abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 36 Abs. 2 BBhV ausgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme ist nur ausnahmsweise anerkennungsfähig, wenn eine erneute Maßnahme im kürzeren Zeitabstand medizinisch dringend notwendig ist; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Beihilfeberechtigte.
Ein Verpflichtungsurteil im Beihilferecht setzt voraus, dass das Gericht von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen überzeugt ist; abweichende amtsärztliche Einschätzungen binden das Gericht nicht.
Die nachträgliche Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV setzt einen begründeten Ausnahmefall voraus, ersetzt jedoch nicht die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 35, 36 BBhV.
Aus der Systematik der §§ 35, 36 BBhV i.V.m. § 6 BBhV folgt, dass der Beihilfeberechtigte auf Behandlungsangebote verwiesen werden kann, die bei gleicher Eingriffsintensität den größtmöglichen Behandlungserfolg erwarten lassen.
Die Vorgabe, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur in Kliniken mit auf das Krankheitsbild zugeschnittener fachärztlicher Leitung durchführen zu lassen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die freie Wahl der Einrichtung dar, wenn innerhalb des so definierten Kreises Wahlfreiheit besteht und die Einschränkung medizinisch sachlich gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten beihilfeberechtigt ist, leidet seit langer Zeit unter einem schweren Wirbelsäulenleiden. Die Beklagte bewilligte ihm deshalb in der Vergangenheit jährlich eine Rehabilitationsmaßnahme in dem Sanatorium K. , N. , C. L. .
Unter dem 09.05.2014, eingegangen bei der Beklagten am 12.05.2014, beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV. Dem Antrag fügte er eine fachärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin bei. Diese bestätigte die Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme, um eine Operation zu vermeiden. Es gebe eine ausgesprochen positive Auswirkung auf die schwere muskuläre Dysfunktion des Klägers durch die einzigartigen dickbreiigen Moorbäder, die nur in der Klinik in C. L. angewendet würden. Die Beihilfestelle forderte daraufhin eine amtsärztliche Stellungnahme an. Mit Gutachten vom 01.07.2014 bestätigte der Amtsarzt Dr. S. die Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme. Die zu genehmigende stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei jedoch frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Behandlung und daher frühestens zum 20.10.2014 anzutreten. Aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung sei eine Fachklinik unter sowohl orthopädischer als auch neurologischer Leitung zu empfehlen. Eine solche Leitung habe das bisher vom Kläger besuchte K. nicht. Der Amtsarzt schlug zwei wohnortnahe Kliniken mit entsprechender Leitung vor. Unter dem 28.07.2014 fertigte die Beklagte einen entsprechenden Bescheid, der die möglichen Behandlungsorte auf vier Kliniken beschränkte. Der vom Kläger beantragte Behandlungsort wurde ausdrücklich nicht genehmigt.
Der Kläger legte hiergegen am 04.08.2014 Widerspruch ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich aus der Begründung des Bescheides nicht ergebe, warum lediglich vier Behandlungsorte ausgewählt worden seien. Der Kläger habe ein Recht auf freie Arztwahl. Die den Kläger behandelnde Ärztin habe die Behandlung in der gewünschten Rehabilitationseinrichtung in der Klinik in C. L. als medizinisch einzige und beste Lösung zu Behandlung des Klägers bezeichnet. Ebenso sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur angetreten werden könne.
Die Beklagte erließ unter dem 14.08.2014, dem Kläger zugegangen am 19.08.2014, einen Widerspruchsbescheid, in dem der Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert wurde, dass alle Kliniken unter entsprechender fachärztlicher orthopädischer als auch neurologischer Leitung bewilligt wurden. Die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers sei im Zeitraum vom 29.09.2013 bis einschließlich 19.10.2013 durchgeführt worden, so dass die Genehmigung einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahmen im Kalenderjahr 2014 nur möglich sei, wenn amtsärztlich bzw. vertrauensärztlich die besondere Dringlichkeit der erneuten Maßnahmen festgestellt werde. Der ärztliche Dienst sei auf Basis einer Untersuchung am 30.06.2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung die stationäre Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur angetreten und in einer Rehabilitationsklinik mit sowohl neurologischer als auch orthopädischer Leitung durchgeführt werden könne. Der im K. in C. L. verantwortliche Arzt Dr. C1. sei Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren und besitze daher nicht die geforderten besonderen Qualifikationen. Da der amtsärztliche Dienst klargestellt habe, dass neben den vier im Ausgangsbescheid genannten Einrichtungen auch andere Rehabilitations-Kliniken mit entsprechender orthopädischer und neurologischer Leitung geeignet seien, sei der Ausgangsbescheid in diesem Punkt abgeändert worden.
Der Kläger hat am 19.09.2014 Klage erhoben.
Er begründet diese, unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren, im Wesentlichen damit, dass die Bescheide sein Recht auf freie Wahl der Rehabilitationseinrichtung rechtswidrig einschränkten. Es sei nicht erkennbar, warum eine besondere ärztliche Leitung einer Einrichtung für einen höheren Behandlungserfolg sprechen solle. Die den Kläger behandelnde Fachärztin habe in ihrer Bescheinigung vom 10.11.2014 nochmals dezidiert das Krankheitsbild des Klägers dargelegt und aufgezeigt, warum eine Behandlung in der Einrichtung in C. L. so wirkungsvoll und medizinisch sinnvoll sei. Die nach der Pensionierung des Klägers nun für ihn zuständige Beihilfestelle habe mit Bescheid vom 08.07.2015 einen Aufenthalt in dieser Klinik für 2015 bewilligt. Auch das dieser Entscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten bestätige, dass es sich beim K. in C. L. um eine geeignete Einrichtung handele. Damit seien alle mit dem Fall befassten Ärzte, bis auf den von der Beklagten beauftragten Arzt, zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger ausgewählte Klinik eine geeignete Einrichtung sei. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Prof. Dr. C2. sei erst 5 Monate nach der Untersuchung des Klägers und damit zu spät erstellt worden. Es enthalte nicht die Feststellung der Amtsärzte Dr. S. und Dr. T. und damit nicht alle medizinischen Befundberichte. Das Gutachten enthalte keine medizinisch fachliche Erklärung dafür, warum eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2014 nicht notwendig gewesen sei. Die Sachverständige habe sich auch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Klinik unter neurologischer und orthopädischer Leitung stehen müsse. Im Übrigen sei das Gutachten nicht schlüssig. Die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Behandlungsbeginns führe dazu, dass eine jährliche Behandlung gerade nicht stattfinden könne, da sich die medizinische Rehabilitationsmaßnahme stets weiter nach hinten verschiebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2014 zu verpflichten, die beantragte Rehabilitationsmaßnahme in dem „K. , N. „ in C. L. nachträglich zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Das Gutachten von Prof. Dr. C2. bestätige das amtsärztliche Gutachten und damit die Entscheidung der Beklagten, die beantragte Rehabilitationsmaßnahme dem Grunde nach zu genehmigen, aber nur in einer Klinik, die unter fachärztlicher orthopädischer und neurologischer Leitung stehe.
Der am 04.08.2014 gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 11.08.2014 – 3 L 1458/14 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberverwaltungsgericht Münster am 01.10.2014 – 1 B 1024/14 – zurückgewiesen worden. Der Kläger hat dennoch vom 28.09.2014 bis zum 18.10.2014 den Aufenthalt im K. in C. L. angetreten.
Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 20.11.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frau Prof. Dr. med. C2. , G. , L1. , Beweis erhoben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2014 der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beihilferechtliche Anerkennung seines Aufenthalts in dem „K. , N. “, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BBhV.
Zwar liegt hier durch den vom Kläger vor Antritt der Maßnahme eingereichten Antrag und das nach Ablehnung des Antrags durchgeführte Eilverfahren ein begründeter Ausnahmefall vor, der dazu führt, dass die Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme auch nachträglich erfolgen kann, § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV.
Der Kläger hat aber bereits deshalb keinen Anspruch, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BBhV nicht erfüllt sind. Danach ist die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde, es sei denn, eine Rehabilitationsmaßnahme ist aus medizinischen Gründen in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. Beim Kläger wurden als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahmen zuletzt im Jahresrhythmus durchgeführt. Eine dringende Notwendigkeit konnte der beweisbelastete Kläger jedoch nicht begründen. Eine solche kann dann vorliegen, wenn andernfalls die Gefahr einer schweren, irreversiblen Gesundheitsschädigung bestünde,
vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, BBhV-Kommentar, § 36, S. 5 f.
Die Sachverständige Frau Prof. Dr. C2. kommt in ihrem Gutachten vom 13.06.2016 zu dem Ergebnis, dass eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen im Jahr 2014 nicht notwendig gewesen ist. Es gibt keinen medizinischen Grund, warum die Rehabilitationsmaßnahme häufiger als alle vier Jahre bewilligt werden soll. Beim Kläger liegt eine cervikale Spinalkanalstenose mit Osteochondrose in kyphotischer Fehlstellung der Halswirbelsäule in den Segmenten C5/6 und C6/7 vor. Diese Erkrankung ist durch konservative Maßnahmen wie z.B. Wärmebehandlung und Krankengymnastik symptomatisch zu behandeln. Durch diese Behandlung können die Nackenschmerzen positiv beeinflusst werden. Das Fortschreiten der Myelopathie, bedingt durch die Spinalkanalstenose, ist nach den gutachterlichen Feststellungen hingegen durch konservative Maßnahmen nicht zu beeinflussen.
Die Tatsache, dass das amtsärztliche Gutachten der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Rehabilitationsmaßnahme sei beim Kläger auch im Jahr 2014 beihilfefähig, steht dem nicht entgegen. Ausgehend von dem im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO, ist es für die gerichtliche Entscheidung nicht ausschlaggebend oder bindend, ob das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zwischen den Beteiligten „unstreitig“ ist. Das von Klägerseite begehrte zusprechende Urteil kann nur dann ergehen, wenn zur Überzeugung des Gerichts sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch das Merkmal der dringenden Notwendigkeit nach § 36 Abs. 2 BBhV. Durch das schlüssige Sachverständigengutachten der Frau Prof. Dr. C2. steht die dringende Notwendigkeit trotz der amtsärztlichen Gutachten nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Kammer sieht keinen Anlass, dem vorgenannten Gutachten nicht zu folgen. Das Gutachten ist klar strukturiert und weist keine inneren Widersprüche auf. Es ist von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die angewandten Methoden und die erzielten Ergebnisse lassen sich dem Gutachten konkret entnehmen. Die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und geben im Hinblick auf die ausführlich dargestellte Befunderhebung keinen Anlass zu Zweifeln.
Gegenteiliges lässt sich nicht den vorgelegten fachorthopädischen Bescheinigungen der behandelnden Ärztin Frau Dr. T1. vom 08.05.2014 und 10.11.2014 entnehmen. Die dort enthaltene Feststellung, dem Kläger habe durch die jährliche Behandlung in der Klinik in C. L. ein operatives Vorgehen erspart werden können, ist schon nicht hinreichend substanziiert. Frau Dr. T1. setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob ein operatives Vorgehen gerade durch die jährlich stattfindende Rehabilitation vermieden werden konnte. So führt sie in der Bescheinigung vom 10.11.2014 die bisherige Vermeidung einer Operation auf die intensiven konservativen Therapiemaßnahmen, bestehend aus Eigenübungen, manuelle Therapie, physiotherapeutische Behandlungen, Wärmetherapie und korrelierende antiphlogistische und muskelentspannende Medikation zurück. Zudem steht die von Frau Dr. T1. vorgenommene Feststellung, dass die OP-Indikation in den Vordergrund rückt, im Widerspruch zu dem vermuteten Behandlungserfolg in der genannten Klinik.
Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Antritt der Rehabilitationsmaßnahme zum 28.09.2014 hatte. Denn selbst das amtsärztliche Gutachten von Herrn Dr. S. bejaht die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur und somit frühestens zum Oktober 2014 (Bl. 8 BA). Die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers ist im Zeitraum vom 29.09.2013 bis einschließlich 19.10.2013 durchgeführt worden, so dass die Genehmigung einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Kalenderjahr 2014 für den Zeitraum ab dem 20.10.2014 zu erfolgen hatte.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung gerade in der vom Kläger benannten Klinik. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 BBhV sind Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nur beihilfefähig, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, eine wohnortnahe Behandlung wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend ist und bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden kann. Aus § 6 BBhV, der beamtenrechtlichen Treuepflicht, sowie der Systematik der §§ 35, 36 BBhV, nach der eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur als Ultima Ratio in Betracht kommt, folgt der Grundsatz, dass sich der Kläger von der Beklagten auf diejenigen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten verweisen lassen muss, die – jedenfalls bei gleicher Eingriffsintensität – den größtmöglichen Behandlungserfolg erwarten lassen,
vgl. auch Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, BBhV-Kommentar, § 6, 3.3.1.
Dies ist im vorliegenden Fall die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik unter orthopädischer und neurologischer Leitung. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens und dem klägerischen Vortrag liegt beim Kläger eine orthopädisch-neurologische Erkrankung vor, sodass aus gutachterlicher Sicht die Behandlung in einer hierfür spezialisierten Klinik sinnvoller ist als im K. . In einer Klinik unter entsprechender fachlicher Leitung ist demnach ein größerer Behandlungserfolg zu erwarten. Es fehlt der wissenschaftliche Nachweis, dass gerade die vom Kläger angeführten und in der vom Kläger genannten Klinik durchgeführten Moorbäder einen größeren Behandlungserfolg erwarten lassen als das gesamte konservative Spektrum, welches in anderen Reha Kliniken angeboten wird. Der vom Kläger angeführte Behandlungserfolg ist rein subjektiv. Eine medizinische und wissenschaftliche Begründung, warum das vom Kläger genannte K. für die Behandlung besonders geeignet ist, ist auch den vom Kläger angeführten Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zudem ergänzt, dass die fachliche Leitung dergestalt Einfluss auf den Behandlungserfolg hat, dass sie die Maßnahme überwacht und nach der obligatorischen Untersuchung des Betroffenen zu Beginn der Maßnahme die Behandlung individuell und fachlich fundiert auf die Erkrankung anpassen kann.
Somit hat die Sachverständige schlüssig dargelegt, dass bei einer entsprechenden fachlichen Leitung ein höherer Behandlungserfolg zu erwarten ist. Es ist daher auch unerheblich, ob die vom Kläger benannte Einrichtung dieselben therapeutischen Maßnahmen anbietet und durchführt wie eine Einrichtung mit orthopädischer und neurologischer Leitung. Die fachliche Leitung nimmt dergestalt Einfluss auf die Behandlung, dass sie die Mitarbeiter auswählt und anleitet und die Behandlung individuell den fachlichen Befunden anpasst.
Diese Beurteilung wird gestützt durch das Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Beklagten vom 01.07.2014 (Dr. S. ). Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung in einer Fachklinik mit sowohl orthopädischer als auch neurologischer Leitung durchgeführt werden sollte. Auch die schriftliche Stellungnahme vom 30.08.2013 von Herrn Dr. T. , ärztlicher Dienst der obersten Bundesbehörden, kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Klägers eine Rehabilitation unter der Voraussetzung zu befürworten ist, dass die beantragte erneute stationäre Behandlung in einer fachärztlich (orthopädisch/neurologisch) geführten Klinik durchgeführt wird.
Angesichts dessen, dass § 36 Abs. 1 BBhV ein besonderes Anerkennungsverfahren vorschreibt und dieses gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Bundesbeihilfeverordnung das Einholen eines amtsärztlichen Gutachtens vorsieht, kommt diesen Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu, wenn sie keine erkennbaren Mängel aufweisen und in der Sache nachvollziehbar sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2014, 1 B 1024/14.
Solche Mängel sind vorliegend nicht festzustellen,
so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2014, 1 B 1024/14.
Unerheblich ist, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten nicht auf die amtsärztlichen Stellungnahmen eingeht. Unabhängig von der Tatsache, dass diese Stellungnahmen zu demselben Ergebnis hinsichtlich des Behandlungsortes kommen und das Gutachten der Sachverständigen demnach stützen, war es Aufgabe der Sachverständigen, die Beweisfragen auf Grundlage einer eigenen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik zu beantworten.
Es ergibt sich auch keine andere Bewertung durch die vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen der behandelnden Ärztin Dr. T1. vom 08.05.2014 und 10.11.2014 und des behandelnden Arztes Dr. I. vom 01.09.2014. Die von Frau Dr. T1. angeführte positive Auswirkung der Moorbäder auf die schwere muskuläre Dysfunktion des Klägers wird nicht begründet oder wissenschaftlich belegt. Die getroffene Feststellung, dass eine orthopädische und neurologische Leitung nicht erforderlich sei, wird nicht näher begründet. Dr. T1. und Dr. I. setzen sich mit der möglichen Bedeutung dieser Anforderung nicht fachlich auseinander. Den Stellungnahmen ist nichts dazu zu entnehmen, wie der Erfolg einer stationären Rehabilitationsmaßnahme einzuschätzen wäre, wenn diese in einer Einrichtung durchgeführt wird, welche den in dem Bescheid der Beklagten gestellten Anforderungen an die medizinische Leitung entspricht. So liegen Erfahrungen zu einer Behandlung in einer anderen Einrichtung nicht vor. Die Behandlung in C. L. hat eine nachhaltige Stabilisierung des Klägers derart, dass die jährliche Wiederholung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme irgendwann einmal überflüssig werden könnte, trotz der vielen Wiederholungsbehandlungen objektiv nicht herbeigeführt.
Die fachlichen Anforderungen hinsichtlich einer neurologischen und orthopädischen Leitung erfüllt das K. in C. L. nicht. Wie dem Internetauftritt des K1. zu entnehmen ist, steht die medizinische Abteilung der Einrichtung unter der Leitung des Arztes Dr. C1. , der Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren ist,
http://www.K. /arzt.php.
Mit der Einschränkung der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer Reha-Klinik mit einer bestimmten, auf das Krankheitsbild des Betroffenen zugeschnittenen fachlichen (hier der orthopädischen und neurologischen) Leitung ist auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Patienten auf freie Arztwahl verbunden. So hat die Beklagte nach Abänderung ihres Ausgangsbescheides gerade keine begrenzte Auswahl an Rehabilitations-Einrichtungen vorgenommen. Innerhalb der Kliniken mit orthopädischer und neurologischer Leitung hat der Kläger eine freie Wahl. Dass der Kläger keine Einrichtung mit anderer fachlicher Leitung wählen kann, ist sachlich durch den höheren zu erwartenden Behandlungserfolg gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.