WEG-Abrechnung: Verbot der Verwendung nicht geeichter Wärme- und Wasserzählerwerte
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wandte sich gegen eine eichrechtliche Ordnungsverfügung, die die Verwendung von Messwerten nicht (mehr) geeichter Wärme- und Kaltwasserzähler in den Jahres-/Betriebskostenabrechnungen 2013 untersagte. Streitpunkt war u.a., ob die Abrechnung innerhalb einer WEG „geschäftlicher Verkehr“ i.S.d. Eichrechts ist und ob die Maßnahme auf OBG NRW gestützt werden kann. Das VG Köln hielt die Verfügung auf Grundlage von § 18 EichG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW für rechtmäßig. Die Verwendung der Werte begründe gerichtlich durchsetzbare Forderungen der teilrechtsfähigen WEG und sei daher geschäftlicher Verkehr; Ermessensfehler lagen nicht vor.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die eichrechtliche Untersagungsverfügung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 EichG eröffnet der zuständigen Eichbehörde im Landesrecht die Wahrnehmung von Gefahrenabwehraufgaben als Sonderordnungsbehörde mit den allgemeinen Befugnissen nach dem Ordnungsbehördengesetz.
Die Verwendung nicht (mehr) geeichter Messgeräte bzw. der darauf zurückzuführenden Werte für Abrechnungen kann zur Abwehr von Verstößen gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG und § 10 Abs. 1 EO ordnungsbehördlich untersagt werden.
Die Verbrauchsabrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Rückgriff auf Zwischenzähler stellt „geschäftlichen Verkehr“ i.S.d. Eichrechts dar, wenn dadurch gerichtlich durchsetzbare Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Eigentümern begründet werden.
Sind Messgeräte nach den eichrechtlichen Bestimmungen nicht mehr gültig geeicht, dürfen die mit ihnen ermittelten Werte im geschäftlichen Verkehr nicht zur Kostenverteilung angegeben oder verwendet werden.
Eine auf die Verhinderung eichrechtswidriger Abrechnungen gerichtete Untersagungsverfügung ist ermessensfehlerfrei, wenn keine Ermessensfehler vorgetragen oder ersichtlich sind und die Maßnahme der Gefahrenabwehr dient.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1149/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft 0 (WEG 0) G. -L. -Straße 000-000 und O. Straße 000-000 in 00000 L1. . Die Beigeladene zu 2.) verwaltet die WEG 0 und erstellt die Jahresabrechnungen, unter anderem auch für das Jahr 2013. Dabei werden die Heiz- und Wasserkosten auf die einzelnen Eigentümer verteilt. Die Kosten werden aufgrund der Messwerte der in den Liegenschaften eingebauten Wärme- und Kaltwasserzähler erhoben. Die Zähler sind Eigentum der Beigeladenen zu 1), die diese an die WEG vermietet, ihre Werte erfasst und diese im Auftrag der Beigeladenen zu 2) in die Jahresabrechnung einstellt.
Nach Anwohnerbeschwerden über vermutlich nicht geeichte Wärmezähler im Wohnpark X. führte das Eichamt im Jahr 2013 Kontrollen durch, bei denen ungeeichte oder fehlerhaft eingebaute Zähler aufgefunden wurden. In der Folge gab das Eichamt der Klägerin die Beseitigung der Mängel auf, was die Klägerin auch zusicherte. Vom 10.02.2014 bis 12.02.2014 führte das Eichamt eine weitere Nachschau durch. Dabei stellte es ausweislich der Niederschrift Nr. 8.3-XII-20 vom 19.02.2014 fest, dass in den Gebäuden der WEG 0 Wärme- und Kaltwasserzähler installiert waren, die nicht mehr den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen und damit als nicht geeicht gelten. Auf die Niederschrift vom 19.02.2014, aus der sich die betreffenden Zähler und die jeweiligen Mängel ergeben, wird Bezug genommen.
Daraufhin erließ das Eichamt am 04.08.2014 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie der Klägerin untersagte, Messwerte für die thermische Energie und Volumen, die auf die in der Niederschrift der Nachschau aufgeführten, nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Wärmezählern oder Kaltwasserzählern direkt oder indirekt zurückführen - insbesondere die ermittelten Verbrauchswerte und die daraus abzuleitenden Kosten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnungen der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter, die die umzulegenden Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung mit dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umfassen -, in den Jahres- bzw. Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2013 der Liegenschaften der WEG 0 zu verwenden. Zur Begründung führte es aus, die fraglichen Messgeräte entsprächen nicht den eichrechtlichen Vorschriften und die Messwerte dieser Geräte dürften gemäß § 10 Eichordnung (EO) i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Die Niederschrift der Nachschau war der Verfügung als Anlage beigefügt.
Am 01.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei unstreitig, dass die entsprechenden Zähler nicht mehr gültig seien. Die ergangene Verfügung sei jedoch rechtswidrig.
Entgegen der Annahme des LBME NRW dürfte Befugnisnorm nicht § 14 OBG, sondern § 8 Abs. 1 PolG sein, denn nach § 18 Satz 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) hätten die zuständigen Eichbehörden die Befugnisse von Polizeibeamten. Der LMBE NRW wolle mit der angefochtenen Verfügung die Vorschriften des § 25 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a) EichG sowie die Vorschriften der §§ 6, 10 Abs. 1 EO durchsetzen. § 10 Abs. 1 EO fordere lediglich, dass die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG genannten Größenwerte nur verwendet werden dürften, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt seien. Im Unterschied etwa zu § 6 Abs. 1 EO stelle die Vorschrift aber keine inhaltlichen Anforderungen an die Messgeräte. Um Messgeräte im Sinne des § 10 Abs. 1 EO handele es sich daher entgegen der Annahme des LMBE NRW (vgl. die Verfügung, S. 4 unter d)) auch dann, wenn die Geräte nicht mit anderen eichrechtlichen Vorschriften übereinstimmten. Die Klägerin habe daher nicht gegen § 10 Abs. 1 EO verstoßen.
§ 6 Abs. 1 EO stelle Anforderungen an Messgeräte, die nach § 25 Abs. 1 EichG im geschäftlichen Verkehr verwendet würden. Daher gehe die Verfügung zu weit, wenn sie die Verwendung der Messwerte schlechthin untersage. Die Verfügung begegne rechtlichen Bedenken, als sie auch die Verwendung der Zählerwerte für die Abrechnung der Wohnungseigentümer untereinander untersage.
Es sei ferner problematisch, ob es die Verwendung im geschäftlichen Verkehr gemeint sei. Die fortbestehende Eichpflicht für Messgeräte zur Bestimmung des Volumens und der thermischen Energie gehe auf die Ursprungsfassung des Eichgesetzes von 1966 zurück. Insoweit heiße es in der Gesetzesbegründung, dass die Eichpflicht für Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Wasser (Wasserzähler), für Messgeräte zur Bestimmung der thermischen Energie und der thermischen Leistungen neu sei. Denn Messgeräten dieser Art komme bei der zunehmenden Versorgung von Mietwohnungen und Geschäftsräumen mit Wärmeenergie, durch Fern-, Block- oder Hauszentral-Heizung wachsende Bedeutung bei der Berechnung der Leistung zu (vgl. BT-Drucks. V/1073, S. 3, 16). Daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Verbrauchserfassung von Mietwohnungen (zum Schutze der Mieter) im Auge hatte, nicht aber die Verbrauchserfassung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies obwohl das sozialstaatlich motivierte Wohnungseigentumsgesetz (vgl. insoweit BGH, NJW 1959, 2160/2162; 1974, 44; 1979, 2101) bereits im Jahr 1951 in Kraft getreten sei. Daher spreche vieles dafür, dass es sich bei der Verwendung von Zählern für die Gebrauchserfassung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht um geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 25 Abs. Satz 1 Ziff. la) EichG handele.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 (Az. 54.1.1-XI-6) aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des beklagten Landes vom 04.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -)
Die von dem beklagten Land getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in § 18 des damals geltenden Eichgesetzes (EichG) in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).
Nach § 18 Satz 1 EichG haben die Beauftragten der zuständigen Behörden zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen das Eichgesetz die Befugnisse von Polizeibeamten. Diese Vorschrift ist in einem materiellen Sinne dahingehend zu verstehen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier: der LBME – Aufgaben der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Eichrechts als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 OBG NRW wahrnehmen kann.
Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist das beklagte Land zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 Eichordnung (EO) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.
Im Jahr 2013 sind in den Gebäuden der Klägerin, der Wohnungseigentümergesellschaft 0 (WEG 0), nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wärme- und Kaltwasserzähler installiert gewesen, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 04.08.2014 aufgeführten Zähler, die in der Tabelle mit den Schlüsselzahlen 1 bis 8 der Legende bezeichnet sind, galten in dem Zeitraum seit dem 01.01.2013 als nicht mehr gültig geeicht.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von §§ 10 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Als solche beschließt sie gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG zu erstellende Abrechnung für das Jahr 2013.
Werden bei dieser Abrechnung die Messwerte der installierten nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Messgeräte verwendet, stellt dies einen Verstoß gegen
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO dar, wonach die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verboten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichgesetzes dar,
vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 08.06.1990 - BReg 1 b Z 18/89 - und vom 26.03.1998 - 2 Z BR 154/97-, beide juris.
Denn auch in diesen Fällen wird, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet. Die Untersagung der Verwendung der Messwerte durch die Klägerin ist auch ermessensfehlerfrei. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.