PrüfVO NRW: EU-anerkannter Sachverständiger darf als Prüfsachverständiger tätig werden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Untersagungsverfügung der Bezirksregierung, die ihm trotz luxemburgischer Anerkennung Tätigkeiten nach der PrüfVO NRW versagte. Streitpunkt war, ob die in Luxemburg erlangte Befugnis und die dortigen Anerkennungsanforderungen „vergleichbar“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW sind. Das VG Köln hob den Bescheid auf und stellte die Befugnis des Klägers fest. Die Behörde darf keine Identität der Verfahren verlangen und kann ihre rechtswidrige Verwaltungspraxis (praktisch-mündliche Prüfung) nicht zum Maßstab der Vergleichbarkeit machen.
Ausgang: Untersagungsbescheid aufgehoben und Befugnis zur Tätigkeit als Prüfsachverständiger nach § 3 Abs. 2 PrüfVO NRW festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW knüpft an die Niederlassung und Befugnis in einem EU-Mitgliedstaat an und ist nicht auf EU-Ausländer im Sinne der Staatsangehörigkeit beschränkt.
Eine Untersagung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 PrüfVO NRW kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW nicht vorliegen; liegen sie vor, besteht ein Anspruch auf bestätigende Feststellung.
Für die „Vergleichbarkeit“ der Berechtigung sowie der Anerkennungsanforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PrüfVO NRW ist keine vollständige Identität der Voraussetzungen oder des Anerkennungsverfahrens erforderlich.
Die Anerkennungspraxis einer Behörde, die keine gesetzliche Grundlage hat, kann nicht als eigener Maßstab zur Verneinung der Vergleichbarkeit im Rahmen des § 3 Abs. 2 PrüfVO NRW herangezogen werden.
Liegt in einem EU-Mitgliedstaat eine positive staatliche Anerkennung als Sachverständiger mit begutachteter Fachqualifikation vor, kann die zuständige Behörde nicht allein wegen abweichender nationaler Differenzierungen von Sachverständigenstatus die Vergleichbarkeit pauschal verneinen.
Zitiert von (1)
1 gemischt
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 693/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Unter Aufhebung des Untersagungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 (Az. 00.00.00.00-C. ) wird festgestellt, dass der Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW befugt ist, Aufgaben nach der PrüfVO NRW als Prüfsachverständiger auszuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger ist Sachverständiger für elektrische Anlagen. Seit 1987 ist er selbstständig tätig und seit 1990 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Fachrichtung Elektrotechnik.
Seit 1996 begehrt der Kläger die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Einrichtungen nach dem Landesbaurecht. Seinen zuletzt am 15. August 2008 gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. September 2010 ab, gegen den der Kläger die Klage 1 K 5816/10 erhoben hat, über die mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.
Am 28. November 2008 stellte der Kläger beim dort zuständigen Ministerium des Landes Luxemburg einen Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger im Fachgebiet „elektrische Anlagen“. Am 27. Oktober 2009 wurde der Kläger aufgrund des Luxemburgischen Gesetzes zur Anerkennung von Sachverständigen vom 07. Juli 1971 als Sachverständiger staatlich anerkannt.
Am 21. Juli 2010 zeigte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf die Aufnahme der Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW) an. Der Anzeige fügte der Kläger Bescheinigungen des luxemburgischen Justizministeriums bei, aus denen sich ergebe, dass er in Luxemburg staatlich anerkannter Sachverständiger für die Fachgebiete „Prüfung elektrischer Anlagen, Prüfung elektrischer Anlagen für Sicherheitszwecke, Prüfung des Brandschutzes in elektrischen Anlagen und den Anlagen für Sicherheitszwecke“ sei. Nach den Bescheinigungen habe der Kläger eine ordnungsgemäße Niederlassung in Luxemburg, seine Eignung sei begutachtet und geprüft worden und die Tätigkeit sei ihm auch nicht verboten worden.
Daraufhin erließ die Bezirksregierung Düsseldorf am 15. Dezember 2010 einen Untersagungsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, sie habe dem Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PrüfVO NRW die angezeigten Tätigkeiten zu untersagen, da die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach der § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW nicht vorlägen. Die vorgelegten Bescheinigungen des luxemburgischen Justizministeriums seien nicht ausreichend. Diesen sei nicht zu entnehmen, welcher Prüfung oder Begutachtung sich der Kläger in Luxemburg habe unterziehen müssen. Es werde nicht dargelegt, wann und wie der Kläger seine Kompetenz nachgewiesen habe.
Der Kläger hat am 27. Januar 2011 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW vorlägen. Er besitze eine hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs vergleichbare Berechtigung und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Er habe hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen müssen. Die notwendigen Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PrüfVO NRW habe er schließlich ebenfalls vorgelegt. Aus dem Schreiben des luxemburgischen Ministeriums vom 12. Januar 2011 ergebe sich, dass die besondere fachliche Eignung des Antragstellers durch das Ministerium begutachtet und geprüft worden sei. Nach luxemburgischem Recht dürfe er nunmehr die Tätigkeiten wahrnehmen, die er in der Bundesrepublik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW ebenfalls wahrnehmen wolle.
Der Kläger beantragt,
den Untersagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 (Az. 00.00.00.00-C. ) aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW befugt ist, Aufgaben nach der PrüfVO NRW als Prüfsachverständiger auszuführen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt den Untersagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf und ist weiter der Ansicht, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW erfülle der Kläger nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er eine vergleichbare Berechtigung besitze und vergleichbare Anforderungen erfülle. Zudem beziehe sich seine Anerkennung in Luxemburg auf eine Tätigkeit als Sachverständiger für die Zivilkammer des Gerichtshofes, welche mit der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in Deutschland vergleichbar sei. Hiervon sei jedoch die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sachverständigen i.S.d. PrüfVO NRW zu unterscheiden. Letzterer nehme als Prüfsachverständiger hoheitliche Aufgaben wahr und solle die Bauaufsichtsbehörden entlasten. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien deshalb nach der PrüfVO NRW auch höher. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige prüfe und bewerte lediglich Gegenstände, Vorgänge, individuelle Leistungen und Verhaltensweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die begehrte positive Feststellung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Anspruch des Klägers beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW). Danach hat die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PrüfVO NRW, die vor Tätigkeitsaufnahme eines EU-Ausländers notwendig ist, erfolgt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 PrüfVO NRW soll die Beklagte das Tätigwerden nur untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW nicht vorliegen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Voraussetzungen liegen zu Gunsten des Klägers vor. § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW findet seinem Wortlaut nach eindeutig nicht nur auf EU-Ausländer Anwendung, sondern stellt auf Personen ab, die in einem EU-Mitgliedstaat befugt sind, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen. Der Kläger ist in Luxemburg als staatlich anerkannter Sachverständiger befugt, Aufgaben in diesem Sinne wahrzunehmen. Die luxemburgische Befugnis geht auch über diejenige des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland hinaus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Differenzierung der Sachverständigen – einerseits öffentlich bestellt und vereidigt (§ 91 HwO bzw. §§ 36, 36a GewO) und andererseits staatlich anerkannt (PrüfVO NRW) – innerhalb der Europäischen Union eine deutsche Besonderheit ist. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es nur in Deutschland. Daher kann die Anerkennung des luxemburgischen Status im Rahmen der PrüfVO NRW nicht pauschal damit abgelehnt werden, diese entspreche eher dem Status eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Eine solche Differenzierung findet sich in Luxemburg nicht. Die Anerkennung als staatlicher Sachverständiger in Luxemburg ist unter Berücksichtigung des diskriminierungsfreien Zugangs infolge der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) mit der Anerkennung als staatlicher Sachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar.
Besitzt der Kläger eine vergleichbare Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO NRW, konnte er durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend belegen, dass er hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen musste, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrüfVO NRW.
Die Anforderungen, die in Luxemburg an die Anerkennung als staatlicher Sachverständiger gestellt werden, sind mit den Voraussetzungen zur Anerkennung nach der PrüfVO NRW vergleichbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich keine identischen Voraussetzungen vorliegen müssen, diese müssen – so ist es bereits dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen – lediglich vergleichbar sein.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung staatlicher Sachverständiger sind in § 4 Abs. 1 PrüfVO NRW geregelt. Danach muss der Antragsteller
1. seine Hauptwohnung, seine gewerbliche Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt sein und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird, und
5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger sein.
Die Tatsachen, dass der Kläger eine feste Niederlassung aufweist, den Titel „Ingenieur“ führen darf, mindestens fünf Jahr Berufserfahrung ausweist, persönlich Gewähr für die Ausübung der Tätigkeit bietet und nicht bereits in einem anderen Land anerkannt ist, liegen vor und stehen zwischen den Beteiligten soweit auch nicht in Streit.
In Bezug auf die in Streit stehende Fachqualifikation ist das Anerkennungsverfahren in Luxemburg mit demjenigen in Nordrhein-Westfalen nach der PrüfVO NRW durchaus vergleichbar. Die Fachqualifikation ist nach beiden gesetzlichen Regelungen zu begutachten. Die gesetzlichen Anforderungen sind in diesem Punkt gleich. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung, die an den Kläger in Luxemburg gestellt wurden, sind in einem ausreichenden Maße vergleichbar. Eine vollständige Identität kann durch die Beklagte nicht verlangt werden. Es ist unerheblich, wenn die Bezirksregierung Düsseldorf nach Bewertung der vorgelegten Unterlagen selbst zu einer negativen Begutachtung kommen sollte, da sich der Kläger insoweit auf die bereits bestehende positive Anerkennung in Luxemburg berufen kann.
Der wesentliche Unterschied liegt allein in der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden. Genügt es augenscheinlich in Luxemburg aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, kann die Anerkennung dort im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf besteht hingegen entsprechend ihrer Verwaltungspraxis auf ein schriftliches und praktisch-mündliches Prüfungsverfahren. Jedenfalls hat sie bisher gegenüber dem Kläger eine Begutachtung anhand der Aktenlage abgelehnt. Diese Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf ist – wie im Urteil im Verfahren 1 K 5816/10 festgestellt – rechtswidrig, da sie keine Stütze im Gesetz findet, so dass sie auch kein eigener Maßstab im Rahmen der Vergleichbarkeit der Regelungen sein kann.
Der Kläger hat seine fachliche Qualifikation schließlich auch ausreichend nachweisen können. Hierzu ist den vorgelegten Unterlagen des Klägers zu entnehmen, dass er
1. aufgrund des Luxemburgischen Gesetzes zur Anerkennung von Sachverständigen vom 07. Juli 1971 staatlich anerkannt und vereidigt wurde ,
2. eine ordnungsgemäße Niederlassung in Luxemburg unterhält,
3. für die Prüfung elektrischer Anlagen (für Sicherheitszwecke) und für die Prüfung des Brandschutzes in elektrischen Anlagen und in Anlagen für Sicherheitszwecke kompetent ist,
4. hinsichtlich seiner Eignung von der zuständigen Stelle begutachtet und geprüft wurde,
5. zur Anerkennung Unterlagen (Diplome, Berufsqualifikationen, Zeugnisse, Spezialausbildungen, qualifizierte Bescheinigungen, Nachweis der praktischen Tätigkeit und Erfahrungen, Lebenslauf und Führungszeugnis) aus dem beantragten Tätigkeitsbereich eingereicht hat.
Anhaltspunkte, dass der Kläger missbräuchlich oder allein zum Zwecke der Umgehung der nationalen Regelungen in Luxemburg die Anerkennung beantragt hat, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.