Klage auf Beihilfe für Hyaluronsäurepräparat (Medizinprodukt) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Beihilfe für das Präparat Recosyn und erhielt Ablehnungsbescheide, weil das Präparat als Medizinprodukt und nicht als Arzneimittel eingestuft wurde. Zu prüfen war, ob das Präparat beihilfefähig sei oder ob eine mögliche Kostenersparnis spätere Operationen rechtfertigt. Das VG Köln wies die Klage ab: Medizinprodukte sind nur beihilfefähig, wenn sie in Anlage 4 zu § 22 Abs. 1 BBhV genannt sind; potenzielle Kosteneinsparungen begründen keine Beihilfefähigkeit.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für nicht in Anlage 4 zu § 22 Abs.1 BBhV aufgeführtes Medizinprodukt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff umfasst nur solche Mittel, die im Sinn des AMG pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen zur Heilung, Linderung oder Verhütung erzielen; Stoffe mit primär mechanischer Wirkung sind als Medizinprodukte i.S.d. MPG zu qualifizieren.
Medizinprodukte i.S.d. § 3 MPG sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV nur dann beihilfefähig, wenn sie den in Anlage 4 zur Vorschrift genannten Maßgaben entsprechen und dort aufgeführt sind.
Die mögliche Einsparung späterer Behandlungskosten (z. B. Vermeidung einer Operation) rechtfertigt nicht die Anerkennung nicht beihilfefähiger Aufwendungen als beihilfefähig; maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 6 BBhV).
Der Ausschluss bestimmter Medizinprodukte von der Beihilfefähigkeit stellt nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz oder verfassungsrechtliche Vorgaben dar, solange der Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz i.H.v. 70 Prozent ihrer beihilfefähigen Aufwendungen.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 beantragte sie bei der Beklagten unter anderem eine Beihilfe zu ihren Aufwendungen i.H.v. 291 EUR für das Präparat „Recosyn“. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.10.2015 insoweit die Gewährung einer Beihilfe ab, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2015 Widerspruch einlegte. Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2016 als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen, das ärztlich verabreichte Präparat sei ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte seien nicht als Arzneimittel anzusehen. Als Medizinprodukt sei es nur beihilfefähig, wenn es in der Anlage 4 zu § 22 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) aufgeführt sei. Dies sei hinsichtlich des Präparats „Recosyn“ nicht der Fall, so dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Damit werde nicht zugleich die Notwendigkeit und Wirksamkeit des Präparats in Abrede gestellt.
Die Klägerin hat am 20.05.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Einsatz des Medizinproduktes sei im Rahmen der Behandlung nach einer Operation aus ärztlicher Sicht geboten und notwendig gewesen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sei der Einsatz notwendig gewesen, um den Heilungserfolg nach einer Operation zu gewährleisten. Die Klägerin habe so verhindern können, dass das beeinträchtigte Kniegelenk durch eine Prothese ersetzt werden müsse. Insoweit bezieht sie sich auf einen ärztlichen Bericht vom 29.06.2016 des Herrn X. .
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 12.10.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 zu verurteilen, der Klägerin Beihilfe gemäß Beihilfeantrag vom 28.09.2015 zu gewähren i. H. v. 291 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide und führt aus, das Präparat sei nicht in der Anlage 4 der beihilfefähigen Medizinprodukte zu § 22 Abs. 1 BBhV enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe, und der insoweit ablehnende Bescheid vom 12.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Da die beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zu beurteilen sind, für die Beihilfe beantragt wird,
vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4.12 –, juris, Rn. 12,
richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13.02.2009 (BGBl I S. 326) in der Fassung des Gesetzes vom 17.07.2015 (BGBl I S. 1368). Die zugehörige Rechnung ist am 24.09.2015 erstellt worden.
Der Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV, weil das Präparat „Recosyn“ kein ärztlich verordnetes Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist. Als Arzneimittel im Sinne des Bundesbeihilferechts kommen nur solche Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Darüber hinaus stimmt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff mit dem des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) überein. Das Mittel muss demnach mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sein oder physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Das hier streitige Präparat ist jedoch kein Arzneimittel in diesem Sinne, sondern ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Nr. 1 a) Medizinproduktegesetz (MPG). Dies sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Die Hauptwirkung der hier in Rede stehenden Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist weder pharmakologisch noch immunologisch. Vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 9.14 –, juris; VG München, Urteil vom 27.10.2016 – M 17 K 16.1938 – m.w.N., juris.
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG sind gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV nur beihilfefähig, wenn sie den in Anlage 4 zu dieser Vorschrift aufgeführten Maßgaben entsprechen, insbesondere dort aufgeführt sind. Das ist hinsichtlich des Präparates „Recosyn“ nicht der Fall.
Die Klägerin hat auch nicht mit dem Argument Erfolg, dass durch die Anwendung von Hyaluronsäure der Beihilfestelle weit höhere Kosten für eine Knieoperation (Prothetik) erspart blieben. Denn es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine mögliche Einsparung anderweitiger Kosten durch ambulante Operationen nicht dazu führt, dass nicht beihilfefähige Aufwendungen im Wege der Kompensation als beihilfefähig anzuerkennen sind,
vgl. VG München a.a.O. m.w.N., Rn. 22.
Aus der Bundesbeihilfeverordnung ergibt sich ohne weiteres, dass die Berücksichtigung von eventuell erspart gebliebenen Aufwendungen nicht möglich ist. Es ist nur auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten abzustellen (§ 6 BBhV).
Andere Rechtsgrundlagen für einen Beihilfeanspruch der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Es sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es gegen Verfassungsrecht oder den Fürsorgegrundsatz verstieße, das streitgegenständliche Medizinprodukt von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers spielt es keine Rolle, dass der Einsatz des streitigen Medizinprodukts medizinisch, physiologisch und möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.