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Verwaltungsgericht Köln·1 K 4655/14·25.03.2015

Verbot der Verwendung ungeeichter Zählerwerte in Nebenkostenabrechnungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEichrecht/MetrologieAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer Mietliegenschaften, begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, die die Verwendung von Messwerten ungeeichter Wärme- und Kaltwasserzähler in Jahres- und Betriebskostenabrechnungen untersagt. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Verfügung beruht auf §25 EichG i.V.m. §10 EO und der Behörde oblag die Gefahrenabwehr. Mangels ordnungsgemäßer Verbrauchserfassung ist der Flächenschlüssel anzuwenden.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung des Landes, die Verwendung ungeeichter Zählerwerte untersagt, wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §25 Abs.1 Nr.1 EichG i.V.m. §10 EO ist die Verwendung ungeeichter Messgeräte oder der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr untersagt; die zuständige Behörde kann dies durch Ordnungsverfügung verhindern.

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Die Verwendung von Messwerten in Jahres- oder Nebenkostenabrechnungen ist als Verwendung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, wenn die Werte der Geltendmachung von Forderungen zugrunde gelegt werden.

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Fehlt aufgrund ungeeichter oder fehlerhaft eingebauter Zähler eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung, kann die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung (HeizKV/§556 BGB) nicht erfüllt werden; in diesem Fall ist der verbauliche Verteilungsschlüssel (Flächenschlüssel) anzuwenden.

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Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei, wenn sie die Verwendung der auf ungeeichten Messgeräten beruhenden Werte in jedweden Abrechnungen verbietet; die Androhung von Zwangsmitteln ist bei Nichtbefolgung zulässig.

Relevante Normen
§ 10 EO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 4 HeizKV§ 2, 6 HeizKV§ 18 EichG in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW§ 18 Satz 1 EichG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaften O.---------straße 00 B bis 00 E 00000 L.    . Sie erstellt für die Liegenschaften die Jahresabrechnung für das Jahr 2013, die die Heiz- und Wasserkosten auf die einzelnen Mieter verteilt. Die Kosten werden aufgrund der Messwerte der in den Liegenschaften eingebauten Wärme- und Kaltwasserzähler erhoben. Die Zähler sind Eigentum der Firma BRUNATA, die diese an die Klägerin vermietet, ihre Werte erfasst und diese im Auftrag der Klägerin in die Jahresabrechnung einstellt.

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Nach Anwohnerbeschwerden über vermutlich nicht geeichte Wärmezähler im Wohnpark X.           führte das Eichamt im Jahr 2013 Kontrollen durch, bei denen ungeeichte oder fehlerhaft eingebaute Zähler aufgefunden wurden. In der Folge gab das Eichamt der Klägerin die Abstellung der Mängel auf, was die Klägerin auch zusicherte. Vom 10.02.2014 bis 12.02.2014 führte das Eichamt eine weitere Nachschau durch. Dabei stellte es ausweislich der Niederschrift über die Nachschau vom 19.02.2014 fest, dass in den Liegenschaften der Klägerin O.---------straße 00 B bis 00 E nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wärme- und Kaltwasserzähler installiert waren. Mehrere Kaltwasserzähler waren, teilweise seit dem 01.01.2003, teilweise seit dem 01.01.2009, nicht mehr gültig geeicht. Von mehreren eingebauten kombinierten Wärmezählern waren jeweils Teilgeräte nicht gültig geeicht oder fehlerhaft eingebaut gewesen. Auf die Niederschrift vom 19.02.2014 wird Bezug genommen.

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Daraufhin erließ das Eichamt am 30.07.2014 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie der Klägerin untersagte, Messwerte für die thermische Energie und Volumen, die auf die in der Niederschrift der Nachschau aufgeführten, nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Wärmezählern oder Kaltwasserzählern direkt oder indirekt zurückführen - insbesondere die ermittelten Verbrauchswerte und die daraus abzuleitenden Kosten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnungen der einzelnen Mieter, die die umzulegenden Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung mit dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umfassen -, in den Jahres- bzw. Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2013 der Liegenschaften der Klägerin O.---------straße 00 B bis 00 E zu verwenden. Zur Begründung führte es aus, die entsprechenden Messgeräte entsprächen nicht den eichrechtlichen Vorschriften und die Messwerte dieser Geräte dürften gemäß § 10 Eichordnung (EO) i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Die Niederschrift der Nachschau war der Verfügung als Anlage beigefügt.

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Am 23.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei unstreitig, dass die entsprechenden Zähler nicht mehr gültig seien. Der Bescheid sei jedoch nicht eindeutig. Er untersage sowohl die Verwendung der Messergebnisse im Rahmen der Erstellung einer wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung als auch im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen gegenüber Mietern. Es werde sowohl von einer Jahresabrechnung als auch von einer Nebenkostenabrechnung gesprochen. Der Begriff der Nebenkostenabrechnung sei gesetzlich nicht definiert.

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Zudem mangele es hinsichtlich der Umlage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Tatbestandsmerkmal des Verwendens und Bereithaltens im geschäftlichen Verkehr. Die streitigen Zähler dienten allein der Verteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser internen Kostenverteilung fehle es an Außenwirkung, so dass kein geschäftlicher Verkehr vorliege.

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Hinsichtlich der Abrechnung gegenüber den Mietern der Klägerin sei zu beachten, dass die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Abrechnung der Betriebskosten und gemäß § 4 HeizKV zur Verbrauchserfassung verpflichtet sei. Die Energiekosten müssten nach §§ 2, 6 HeizKV zwingend verbrauchsabhängig verteilt werden. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung hindere die Klägerin, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies gelte umso mehr, als zivilrechtlich keine Bedenken bestünden, ungeeichte Zähler bei der Verteilung der Kosten zu verwenden. Die Eichung führe allein zu einer tatsächlichen Vermutung, dass die abgelesenen Werte dem tatsächlichen Verbrauch entsprächen. Diese falle bei Verwendung ungeeichter Geräte weg, was aber die grundsätzliche Verwendungsmöglichkeit der Werte nicht hindere, sondern lediglich die Beweislast verlagere.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014, Az. 00.0.0-00-0 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor, ihr sei nur aufgegeben worden, sich an die einschlägigen Vorschriften zu halten und die auf ungeeichten Messgeräten beruhenden Werte nicht zu verwenden. Das Merkmal des Verwendens und Bereithaltens im geschäftlichen Verkehr sei auch innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gegeben. Geschäftlicher Verkehr liege bereits dann vor, wenn eine Ablesung der Geltendmachung einer Forderung dienen solle, die gerichtlich durchgesetzt werden könne. Die den Messgeräten entnommenen Werte dienten hier der Erstellung der Abrechnung, die Grundlage der Geltendmachung von Forderungen sei und daher um geschäftlichen Verkehr.

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Einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 1 L 1595/14 – hat die Kammer mit Beschluss vom 26.11.2014 abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des beklagten Landes vom 30.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

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Die von dem beklagten Land getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in § 18 des damals geltenden Eichgesetzes (EichG) in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).

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Nach § 18 Satz 1 EichG haben die Beauftragten der zuständigen Behörden zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen das Eichgesetz die Befugnisse von Polizeibeamten. Diese Vorschrift ist in einem materiellen Sinne dahingehend zu verstehen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier: der LBME – Aufgaben der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Eichrechts als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 OBG NRW wahrnehmen kann.

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Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist das beklagte Land zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 Eichordnung (EO) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.

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Unstrittig sind im Jahr 2013 ungeeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in den im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaften O.---------straße 00b - 00e installiert gewesen. Die Klägerin erstellt die Nebenkostenjahresabrechnung, die die Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Mieter beinhaltet. Greift sie hierfür auf Messwerte der installierten ungeeichten Messgeräte zurück, verstößt sie gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbieten. Dabei liegt entgegen der Auffassung der Klägerin eine Verwendung der Messwerte auch in der Übernahme der von dem Erfassungsdienst ihr übermittelten Werte in die Jahresnebenkostenabrechnung für den einzelnen Mieter.

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Die Untersagung der Verwendung der auf den ungeeichten Zählern beruhenden Messwerte durch die Klägerin ist sowohl hinreichend bestimmt als auch ermessensfehlerfrei. Soweit die Klägerin vorträgt, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da sowohl von einer Jahresabrechnung als auch von einer Nebenkostenabrechnung gesprochen werde, ergibt sich aus der Verfügung hinreichend deutlich, dass die auf den ungeeichten Zählern beruhenden Werte in keiner Abrechnung verwandt werden dürfen. Auch der Vortrag der Klägerin, sie sei zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten gegenüber ihren Mietern verpflichtet und die Verfügung nötige sie, sich gesetzeswidrig zu verhalten, geht fehl. Die Pflicht der Klägerin zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erfassung des Verbrauchs. Aufgrund der ungeeichten Zähler ist dies vorliegend nicht der Fall, so dass der Regelmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, der Flächenschlüssel, zugrunde zu legen ist.

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Die Klägerin ist auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Ihr wird gerade die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihr durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern. Weitere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.