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Verwaltungsgericht Köln·1 K 4535/14·25.03.2015

Verbot der Nutzung ungeeichter Zählerwerte durch WEG‑Verwalter bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Eichrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft klagt gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwendung von Messwerten ungeeichter Wärme‑ und Kaltwasserzähler in der Jahresabrechnung 2013 untersagt. Das VG Köln weist die Klage ab. Es hält die Verfügung für rechtmäßig, da die Verwendung ungeeichter Messwerte im geschäftlichen Verkehr nach §25 EichG/§10 EO verboten ist und die Verwalterin als richtige Adressatin anzusehen ist. Auch die Androhung von Zwangsgeld erweist sich als zulässig.

Ausgang: Klage der WEG‑Verwalterin gegen die Untersagung der Nutzung ungeeichter Zählerwerte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ordnungsverfügung nach dem Eichgesetz zur Untersagung der Verwendung ungeeichter Messgeräte ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig und kann auf die Landesbefugnisse nach OBG gestützt werden.

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Nach §25 Abs.1 Nr.1 EichG i.V.m. §10 EO ist die Verwendung ungeeichter Messgeräte bzw. der auf ihnen beruhenden Werte im geschäftlichen Verkehr verboten.

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Die Verrechnung von Energie‑ und Wasserverbrauch durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr i.S.d. EichG dar, da hierdurch gerichtlich durchsetzbare Forderungen begründet werden können.

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Der bestellte Verwalter einer WEG, der für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist, ist Adressat einer Untersagungsverfügung; die Androhung von Zwangsgeld bei Nichtbefolgung ist bei rechtmäßiger Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 10 EO i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 18 EichG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 OBG NRW§ 18 Satz 1 EichG§ 12 OBG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1150/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Verwalterin der Liegenschaften der Wohnungseigentümergemeinschaft 0 (WEG 0) G.         -L.    -Straße 000 bis 000 und O.------straße 000 bis 000 in 00000 L1.    . Als solche erstellt sie die Jahresabrechnung für das Jahr 2013 für die WEG 0, die die Heiz- und Wasserkosten auf die einzelnen Eigentümer verteilt. Die Kosten werden aufgrund der Messwerte der in den Liegenschaften eingebauten Wärme- und Kaltwasserzähler erhoben. Die Zähler sind Eigentum der Firma BRUNATA, die diese an die WEG vermietet, ihre Werte erfasst und diese im Auftrag der Klägerin in die Jahresabrechnung einstellt.

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Nach Anwohnerbeschwerden über vermutlich nicht geeichte Wärmezähler im Wohnpark X.           führte das Eichamt im Jahr 2013 Kontrollen durch, bei denen ungeeichte oder fehlerhaft eingebaute Zähler aufgefunden wurden. In der Folge gab das Eichamt der Klägerin die Abstellung der Mängel auf, was die Klägerin auch zusicherte. Vom 10.02.2014 bis 12.02.2014 führte das Eichamt eine weitere Nachschau durch. Dabei stellte es ausweislich der Niederschrift über die Nachschau vom 19.02.2014 fest, dass in den Liegenschaften der WEG 0 G.         -L.    -Straße 000, 000, 000 und O.------straße 000 nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wärme- und Kaltwasserzähler installiert waren. Mehrere Kaltwasserzähler waren, teilweise seit dem 01.01.2003, teilweise seit dem 01.01.2006, teilweise seit dem 01.01.2013, nicht mehr gültig geeicht. Von mehreren eingebauten kombinierten Wärmezählern waren jeweils Teilgeräte nicht gültig geeicht oder fehlerhaft eingebaut gewesen. Auf die Niederschrift vom 19.02.2014 wird Bezug genommen.

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Daraufhin erließ das Eichamt am 04.08.2014 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie der Klägerin untersagte, Messwerte für die thermische Energie und Volumen, die auf die in der Niederschrift der Nachschau aufgeführten, nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Wärmezählern oder Kaltwasserzählern direkt oder indirekt zurückführen - insbesondere die ermittelten Verbrauchswerte und die daraus abzuleitenden Kosten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnungen der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter, die die umzulegenden Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung mit dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umfassen -,  in den Jahres- bzw. Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2013 der Liegenschaften der WEG 0 G.         -L.    -Straße 000, 000, 000 und O.------straße 000 zu verwenden. Zur Begründung führte es aus, die entsprechenden Messgeräte entsprächen nicht den eichrechtlichen Vorschriften und die Messwerte dieser Geräte dürften gemäß § 10 Eichordnung (EO) i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Die Niederschrift der Nachschau war der Verfügung als Anlage beigefügt.

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Am 19.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei unstreitig, dass die entsprechenden Zähler nicht mehr gültig seien. Die Klägerin sei jedoch nicht richtiger Adressat der Verfügung. Sie sei weder Eigentümerin der betreffenden Grundstücke noch der betreffenden Zähler. Als Wohnungseigentumsverwalterin handele sie nicht im eigenen Namen, sondern sei gesetzlicher Vertreter und echtes Organ der Gemeinschaft. Daher verwende sie weder die Zähler noch halte sie diese bereit. Ihr sei ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümer nur die Durchführung von Notmaßnahmen möglich. Zudem mangele es an dem Tatbestandsmerkmal des Verwendens und Bereithaltens im geschäftlichen Verkehr. Die streitigen Zähler dienten allein der Verteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser internen Kostenverteilung fehle es an Außenwirkung, so dass kein geschäftlicher Verkehr vorliege.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014, Az. 00.0.0-00-0 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei die richtige Adressatin der Verfügung. Sie sei als Verwalterin gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen. Ihr sei zudem nur aufgegeben worden, sich an die einschlägigen Vorschriften zu halten und die auf ungeeichten Messgeräten beruhenden Werte nicht zu verwenden.

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Auch das Merkmal des Verwendens und Bereithaltens im geschäftlichen Verkehr sei gegeben. Dies folge vorliegend schon daraus, dass ein nicht an der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligter Dritter, die Klägerin, zum Hausverwalter bestellt worden sei. Geschäftlicher Verkehr sei bereits dann gegeben, wenn eine Ablesung der Geltendmachung einer Forderung dienen solle, die gerichtlich durchgesetzt werden könne. Die den Messgeräten entnommenen Werte dienten hier der Erstellung der Abrechnung, die Grundlage der Geltendmachung von Forderungen sei und daher um geschäftlichen Verkehr.

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Einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 1 L 1591/14 – hat die Kammer mit Beschluss vom 26.11.2014 abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des beklagten Landes vom 04.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

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Die von dem beklagten Land getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in § 18 des damals geltenden Eichgesetzes (EichG) in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).

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Nach § 18 Satz 1 EichG haben die Beauftragten der zuständigen Behörden zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen das Eichgesetz die Befugnisse von Polizeibeamten. Diese Vorschrift ist in einem materiellen Sinne dahingehend zu verstehen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier: der LBME – Aufgaben der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Eichrechts als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 OBG NRW wahrnehmen kann.

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Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist das beklagte Land zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 Eichordnung (EO) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.

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Unstrittig sind im Jahr 2013 ungeeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in den Gebäuden der Wohnungseigentümergesellschaft 0 (WEG 0) G.         -L.    -Straße 000, 000, 000 und O.------straße 000, installiert gewesen. Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergesellschaft gemäß § 26 WEG. Sie hat als solche die Nebenkostenjahresabrechnung, die die Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Wohnungseigentümer beinhaltet, sowie die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG zu erstellen. Greift sie hierfür auf Messwerte der installierten ungeeichten Messgeräte zurück, verstößt sie gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbietet. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft geschäftlichen Verkehr i. S. d. EichG dar.

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Vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.06.1990 – BReg 1 b Z 18/89 –.

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Denn auch in diesen Fällen wird, worauf das beklagte Land zu Recht hinweist, die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet.

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Die Untersagung der Verwendung der auf den ungeeichten Zählern beruhenden Messwerte durch die Klägerin ist auch ermessensfehlerfrei. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei als Verwalterin nicht richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, da sie lediglich als Organ der Eigentümergemeinschaft handele und damit die streitigen Zähler weder selbst bereithalte noch verwende, geht dies fehl. Der Klägerin wird gerade die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihr durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern. Als Verwalterin, in deren Aufgabenbereich nach §§ 27, 28 WEG die Erstellung einer Jahresabrechnung gehört, ist sie der richtige Adressat für die Untersagung der Verwendung der Messwerte. Weitere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.