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Verwaltungsgericht Köln·1 K 4393/98·13.06.2000

Einstellung eines erledigten Verfahrens zu Breitband-Nutzungsentgelten; Kosten hälftig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTelekommunikationsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Anpassung von Nutzungsentgelten für den Anschluss an ein Breitbandkommunikationsnetz an; das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und verteilte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO je zur Hälfte. Das Gericht sah die Erfolgsaussichten der Klage als offen an und betrachtete die im Bescheid genannte marktbeherrschende Stellung eher als Begründungselement denn als selbstständige, anfechtbare Regelung. Der Streitwert wurde auf 3.500.000,00 DM festgesetzt.

Ausgang: In der Hauptsache erledigtes Verfahren eingestellt; Kosten je zur Hälfte, Streitwert 3.500.000,00 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt sich ein verwaltungsrechtliches Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Bei Einstellung eines Verfahrens kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten unter Berücksichtigung des billigen Ermessens auf die Beteiligten verteilen; eine hälftige Kostentragung kann geboten sein, wenn die Erfolgsaussichten offenstehen und die Bedeutung für die Parteien ausgewogen ist.

3

Eine im Bescheid getroffene Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie als eigenständige Regelung erkennbar ist; ist sie lediglich Element der Begründung, ist sie nicht gesondert angreifbar.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und frühere, vergleichbare Festsetzungen zu berücksichtigen; die Bestimmung kann sich an vorangegangenen Entscheidungen orientieren (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

2. Der Streitwert wird auf 3.500.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit es vorliegend um die Anpassung der Nutzungsentgelte für den Anschluss an das Breitbandkommunikationsnetz geht, waren die Erfolgsaussichten der Klage offen (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. August 1998 im Verfahren 1 L 1717/98, OVG NW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 13 B 2059/98 -). Zwar ist im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage unabhängig hiervon auch wegen der ihrer Auffassung nach selbstständig anfechtbaren Feststellung der marktbeherrschenden Stellung aufrecht erhalten hat, obwohl Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im Bescheid vom 30. April 1998 lediglich um ein Element der Begründung, nicht um eine selbstständig anfechtbare Regelung handelt. Dieser von ihr zunächst ausdrücklich aufrecht erhaltene Teil der Klage fällt jedoch mit Blick auf den Gesamtstreitwert des Klagegegenstandes vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht.

2

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG). Dabei hat sich das Gericht an seiner Streitwertfestsetzung im Verfahren 1 L 1717/98 (insoweit bestätigt durch Beschluss des OVG NW vom 17. Februar 1999) orientiert.