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Verwaltungsgericht Köln·1 K 3416/99·12.09.1999

Erledigung und Kostenfolge bei Streit um Rufnummernzuteilung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTelekommunikationsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Zuteilung einer Rufnummer an einen Dritten an; das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt und eingestellt. Das Verwaltungsgericht wendet § 92 Abs. 3 VwGO an und legt nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Klägerin auf, da sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich unterlegen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zuteilung sieht das Gericht nicht.

Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Verteilung der Verfahrenskosten kann nach § 161 Abs. 2 VwGO im billigen Ermessen der Behörde/des Gerichts dahin erfolgen, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, wenn sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Zur Begründung einer Kostenauferlegung genügt es, auf schlüssige Ausführungen der Gegenpartei und ein Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme abzustellen.

4

Der Streitwert kann bei einfachen Verfahrensgegenständen dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.1999 verwiesen werden, denen das Gericht im Wesentlichen folgt. Dafür, dass die Zuteilung der streitigen Rufnummer an den Dritten rechtswidrig war, sind beim derzeitigen Verfahrensstand hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

2

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).