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Verwaltungsgericht Köln·1 K 3344/10·29.08.2010

Gaststättenrecht: Aufhebung der Anlassbeschränkung für Musik- und Tanzveranstaltungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Schankwirtschaft klagte gegen eine Ordnungsverfügung, die regelmäßige Tanz- und Livemusikveranstaltungen auf jährlich höchstens zwölf Termine und zusätzlich auf „besondere Anlässe wie 1. Mai, Karneval oder Silvester“ beschränkte. Das Gericht hob die zusätzliche inhaltsbezogene Anlassbeschränkung auf, bestätigte jedoch die jährliche Obergrenze von zwölf Veranstaltungen. Begründend stellte es fest, dass die Wahl der Anlässe nicht durch die Behörde gesetzlich begründet werden kann und das Gesamtgepräge des Betriebs maßgeblich ist.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anlassbezogene Beschränkung aufgehoben, jährliche Begrenzung auf zwölf Veranstaltungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung der Betriebsart nach § 3 GastG ist das Gesamtgepräge des Betriebs maßgeblich; eine besondere Betriebsart liegt vor, wenn der Betrieb vom Grundtyp abweicht und dies für die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. § 4 GastG) erheblich ist.

2

Bei einer Gaststätte ohne besondere Betriebsart sind jährlich nicht mehr als zwölf Musik- und Tanzveranstaltungen von der Erlaubnis gedeckt.

3

Ob Musik- und Tanzveranstaltungen eine besondere Betriebsart begründen, bestimmt sich nicht allein nach der Anzahl der Veranstaltungstage, sondern auch nach Dauer, Größe der Tanzfläche im Verhältnis zur Gaststätte und dem Ausmaß, in dem Musik/Tanz den Betrieb beherrschen.

4

Eine behördliche Regelung, die die zulässigen Anlässe für die von der Erlaubnis gedeckten Veranstaltungen inhaltsbezogen einschränkt (z.B. nur 1. Mai, Karneval, Silvester), fehlt an gesetzlicher Grundlage und ist mit dem Zweck der Betriebsartbeschränkung nach § 4 GastG nicht vereinbar; der Inhaber kann die von der Erlaubnis erfassten Termine frei wählen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO§ 2 Abs. 1 GastG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG§ 3 Abs. 1 GastG

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit der Beklagte unter deren Ziffer I. eine Beschränkung auf "besondere Anlässe wie 1. Mai, Karneval oder Silvester" ausgesprochen hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt mit einer ihm vom Beklagten am 10. Dezember 2009 erteilten Gaststättenerlaubnis eine Schankwirtschaft mit Billardhalle im Hause D. -M. -Str. 0 in C. .

3

Nachdem der Kläger am 20. März 2010 in seiner Gaststätte eine Livemusikveranstaltung durchgeführt hatte, hörte der Beklagte ihn zur beabsichtigten Untersagung derartiger regelmäßiger Veranstaltungen an. Daraufhin teilte der Kläger mit, bei der bewussten Veranstaltung habe es sich um eine persische Neujahrsfeier gehandelt; ähnliche Veranstaltungen gedenke er, ein- bis zweimal im Jahr durchzuführen.

4

Mit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2010 untersagte der Beklagte dem Kläger die illegal ausgeübte Betriebsart seiner Betriebsstätte als Schankwirtschaft mit regelmäßigen Tanz- oder Livemusikveranstaltungen. Er sei verpflichtet, die Anzahl derartiger Veranstaltungen auf kalenderjährlich höchstens zwölf Veranstaltungen aus besonderen Anlässen wie 1. Mai, Karneval oder Silvester zu beschränken (Ziffer I.). Zur Begründung führte der Beklagte aus, in einer Schankwirtschaft seien nicht mehr als zwölf Tanz- oder Livemusikveranstaltungen jährlich zulässig, wobei eine Schankwirtschaft nur solche Veranstaltungen vertrage, die jeweils aus besonderem Anlass durchgeführt würden. Als solche besonderen Anlässe seien vorwiegend Tage anzusehen, an denen üblicherweise Feiern stattfänden, wie 1. Mai, Karneval oder Silvester, nicht aber das persische Neujahrsfest. Letzteres werde in Deutschland nicht üblicherweise gefeiert, weshalb Anwohner nicht mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müssten.

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Der Kläger hat am 31. Mai 2010 Klage erhoben, mit der er sinngemäß beantragt,

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die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2010 insoweit aufzuheben, als der Beklagte unter deren Ziffer I. eine Beschränkung auf "besondere Anlässe wie 1. Mai, Karneval oder Silvester" ausgesprochen hat,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 1 L 771/10 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage gegen die Untersagung der Betriebsart "Schankwirtschaft mit regelmäßigen Tanz- und Konzertveranstaltungen" mit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2010 hat insoweit Erfolg, als der Beklagte eine Beschränkung auf "besondere Anlässe wie 1. Mai, Karneval oder Silvester" vorgenommen hat. Dieser - allein angegriffene - Teil der getroffenen Regelung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Zwar mag die Untersagung als solche mit der verbundenen Beschränkung auf kalenderjährlich höchstens zwölf Tanz- oder Livemusikveranstaltungen ihre Rechtsgrundlage in § 31 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) finden. Danach kann der Betrieb einer Gaststätte, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn die Gaststätte ohne diese Zulassung betrieben wird.

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Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nach § 2 Abs. 1 GastG eine Erlaubnis erforderlich, soweit - wie hier - auch alkoholische Getränke verabreicht werden sollen. Ein Gaststättengewerbe i.S.d. GastG betreibt u.a., wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG.

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Der Kläger verfügt über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebsart, die ihm unter dem 10. Dezember 2009 erteilt wurde.

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Für die Bestimmung der Betriebsart (§ 3 Abs. 1 GastG) ist das Gesamtgepräge des Betriebs maßgebend. Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen geprägt. Eine Gaststätte weist eine besondere Betriebsart auf, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge von diesem Grundtyp abweicht und dies unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG ins Gewicht fällt, also etwa Fragen des Immissionsschutzes in Rede stehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren. Dazu gehört etwa die Frage, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist und in welchem Maß Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb beherrschen.

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Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - , zit. nach juris, Rz. 4.

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Hiernach sind bei einer Gaststätte ohne besondere Betriebsart jährlich nicht mehr als zwölf Musik- und Tanzveranstaltungen von der Erlaubnis gedeckt,

20

vgl. BVerwG a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage, § 3 Rdn. 15, Metzner, GastG, 6. Auflage, § 3 Rdn. 26, von Ebner, GewArch 1990, 234, 235,

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mit der Folge, dass die vom Beklagten ausgesprochene - vom Kläger nicht angegriffene - Beschränkung auf kalenderjährlich zwölf Tanz- oder Livemusikveranstaltungen rechtmäßig ist. Für die darüber hinaus getroffene Regelung indes, dass derartige Veranstaltungen nur auf - zwölf - besondere Anlässe wie 1. Mai, Karneval oder Silvester beschränkt sein sollen, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten in der Begründung seiner Ordnungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, das persische Neujahrsfest werde in Deutschland üblicherweise nicht gefeiert; eine diesbezügliche Tanz- und Musikveranstaltung sei damit in der Gaststätte des Antragstellers unzulässig. Diese Einschränkung ist mit dem auf § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 GastG ausgerichteten Zweck einer Betriebsartbeschränkung nicht vereinbar. Insgesamt darf der Kläger die von seiner Gaststättenerlaubnis abgedeckten jährlich zwölf Tanz- und Livemusikveranstaltungen frei wählen; er ist diesbezüglich nicht auf - aus Sicht des Beklagten - besondere Anlässe beschränkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.