UKlaG: Eintragung als qualifizierte Einrichtung scheitert an fehlender Unabhängigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein begehrte die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG. Streitpunkt war, ob der Verein aufgrund eigener Tätigkeit die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung bietet, insbesondere ob seine Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkollisionen gesichert sind. Das VG Köln verneinte dies wegen satzungsmäßig überproportionalen Einflusses der Gründungsmitglieder und einer engen personellen und organisatorischen Verflechtung mit einer auf Fondsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei. Die Klage auf Verpflichtung zur Eintragung wurde abgewiesen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG mangels Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung eines Verbandes nach § 4 Abs. 2 UKlaG setzt voraus, dass er aufgrund eigener Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte, unabhängige Wahrnehmung von Verbraucherinteressen bietet.
Ein Verband ist als nicht eintragungsfähiger Mischverband anzusehen, wenn neben Verbraucherinteressen kollidierende gewerbliche Interessen gefördert werden oder eine solche Interessenkollision institutionell nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung erfordert eine institutionelle Struktur mit hinreichend unabhängiger verbandsinterner Willensbildung, die eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch Drittinteressen ausschließt.
Satzungsregelungen, die die Wahl und Abwahl des Vorstands dauerhaft einer kleinen Gründergruppe vorbehalten und damit die Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung wesentlich schwächen, können die notwendige Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 UKlaG ausschließen.
Eine enge personelle und organisatorische Verflechtung eines Verbraucherverbandes mit einer wirtschaftlich interessierten Anwaltskanzlei kann die institutionelle Unabhängigkeit entfallen lassen, ohne dass es auf den Nachweis konkreter Einflussnahme im Einzelfall ankommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigener Darstellung ein Verbraucherschutzverein, der im Bereich des „grauen Kapitalmarktes“ tätig ist. Er wurde 2002 von vier Kaufleuten und fünf Rechtsanwälten gegründet und hat seinen Sitz seit 2010 in C. , zunächst in der E.--------straße 0, danach unter der gegenwärtigen Anschrift I.---straße 0. Zu den neun Gründungsmitgliedern gehörten u. a. Herr M. O. , Herr U. O1. und Herr Dr. X. T. . Letztere sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei T. T1. -N. O1. , E.--------straße 0 in C. . Herr O. ist Vorstand der B. AG, die geschlossene Immobilienfonds verwaltet und bei der W. W1. AG, die Hausverwaltung durchführt.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers ist Zweck des Vereins:
„die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und –aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern. Die Beratung wird durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über das Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichung von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie die individuelle Beratung über Hotlines und Informationsveranstaltungen und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden. Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an.“
In § 2 Abs. 3 der Satzung wird ferner ausgeführt:
„Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzvereinigung. Er ist Ansprechpartner für Investoren, deren Kapitalanlagen notleidend geworden sind. Aus der Analyse von Vorgängen, insbesondere auf dem Gebiet der offenen und geschlossenen Fonds und Erwerbermodelle – auch in Form von Steuersparmodellen – sollen Erfahrungen bereits Geschädigter zur Bekämpfung gesetzwidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden. Der Verein wird einen Verhaltenskodex für die Initiatoren und Vermittler geschlossener Fonds erarbeiten.“
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand des Klägers aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Nach Abs. 3 des § 8 der Satzung werden diese durch die Gründungsmitglieder gewählt. Sind keine Gründungsmitglieder mehr Mitglied im Verein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Vorstand.
Gegenwärtig besteht der Vorstand aus Herrn U1. M1. (Vorsitz), Frau L. L1. (Schriftführerin) und Herrn U. O1. (Schatzmeister). Frau L1. war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der L1. N1. GmbH, die sich mit der Verwaltung und Sanierung geschlossener Fonds befasst. Sie übernahm 2004 das Amt des 2. Vorstands des Klägers und schied 2009 aus der L1. N1. GmbH aus.
Nachdem der Kläger einen Antrag auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen 2009 wieder zurückgenommen hatte, stellte Herr O1. für den Kläger mit Schreiben vom 07.06.2010 einen erneuten Antrag. Die daraufhin von der Beklagten angeschriebene Verbraucherzentrale C1. erhob Bedenken gegen Datenschutzregelungen des Klägers, in denen es u. a. hieß:
„Die Daten zu Ihrer Nutzung der einzelnen Dienste verwenden wir als Grundlage zur Aktualisierung der Angebote der teilnehmenden Hersteller sowie der technischen Abwicklung und gegebenenfalls zur Abrechnung unseres Dienstes. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die Verwendung Ihrer Daten, um unsere Inhalte einschließlich der Werbeangebote auf Ihre persönlichen Interessen auszurichten und/oder Sie über spezielle Angebote oder neue Produkte zu unterrichten. ... Der Aktionsbund B1. B2. e. V. übermittelt im Rahmen der Angebotsoptimierung, Inhaltsaktualisierung und Ausrichtung ihre persönlichen Daten an Dritte...“
Daraufhin entfernte der Kläger die beanstandeten Passagen.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Dabei führte sie aus, es bestünde Anlass zur Vermutung, dass sich der Kläger nicht auf eine gemeinnützige Aufklärungs- und Beratungstätigkeit zugunsten der Verbraucher beschränke, sondern daneben auch wirtschaftliche Interessen verfolge, indem gegenüber den Vereinsmitgliedern bestimmte Dienste oder Produkte beworben und angeboten würden. Die Vermittlung solcher Angebote sei mit einer rein gemeinnützigen Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht vereinbar. Für die Eigenschaft des Klägers als Mischverband, der auch gewerbliche Interessen mindestens gleichrangig verfolge, spreche auch die enge Zusammenarbeit und personelle Verflechtung durch das Gründungsmitglied M. O. mit der B. AG und der W. W1. AG. Zudem spreche die Anerkennung als Berufsverband nach § 5 KStG gegen die Eigenschaft als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2011 und 02.09.2011 mitteilte, dass die Zusammenarbeit mit der B. AG und der W. W1. AG beendet und er nicht mehr als Berufsverband anerkannt sei, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar genüge der definierte Satzungszweck den Anforderungen des § 4 Abs. 2 UKlaG, jedoch müsse der Satzungszweck der Aufklärung und Beratung der Verbraucher auch tatsächlich wahrgenommen werden. Sachgerecht erfolge die Aufgabenerfüllung der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung aber nur dann, wenn sichergestellt sei, dass es zu keiner unzulässigen Interessenkollision kommen könne. Aus diesem Grund seien sog. Mischverbände, die sowohl Verbraucherinteressen als auch die Interessen Gewerbetreibender vertreten, nicht eintragungsfähig. Es bestehe im Fall des Klägers die begründete Befürchtung, dass es bei der tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben zu einer solchen Interessenkollision kommen könne. Anhaltspunkte dafür ergäben sich einmal aus der engen Verbindung zu der B. AG und der W. W1. AG, deren Beendigung ohne glaubhafte und substantiierte Darlegung, welche Form der Zusammenarbeit auf welche Weise beendet worden sei, mitgeteilt worden sei. Zum anderen ergäben sich Anhaltspunkte aus den mittlerweile geänderten Datenschutzregelungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bezüglich der in diesen erwähnten Werbeangeboten um solche von gewinnorientierten Unternehmen wie der B. AG und der W. W1. AG gehandelt haben könne.
Den gegen die Verfügung der Beklagten erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012, zugestellt am 24.04.2012, zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 21.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er u. a. aus, der Kläger sei weder ein Berufsverband noch bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Der Kläger vertrete nicht die Interessen einzelner gewerblich tätiger Wirtschaftsunternehmen. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen. Die Zusammenarbeit sowohl mit der B. AG als auch der W. W1. AG sowie der L1. N1. GmbH sei beendet worden. Sie habe aber auch während der Dauer ihres Bestehens keine Interessenkollision begründet. Die B. AG vertrete keine gegenläufigen Interessen. Sie richte sich ausschließlich an Anleger in notleidenden bzw. sanierungsbedürftigen Fonds und agiere somit ausschließlich zur Begrenzung und Minimierung der Verluste der Anleger/Verbraucher. Der Kläger indes übernehme keinerlei entgeltliche Geschäftsbesorgung, sondern sei lediglich beratend und aufklärend tätig. Gewerbliche oder ideelle Fremdinteressen vertrete er nicht. Er biete lediglich eigene Aufklärungs- und Beratungsleistungen an und empfehle in geringem Umfang auch Beratungsleistungen anderer Institutionen. Der Kläger biete auch die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit. Er nehme seine satzungsmäßige Aufgabe der Aufklärungs- und Beratungstätigkeit tatsächlich wahr, was auch die Beklagte nicht bestreite. Die Beklagte stelle zu Unrecht nicht auf die tatsächliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit ab, sondern ausschließlich und isoliert auf in der Vergangenheit liegende, beendete Fremdberatungen. Eine bloße Zusammenarbeit mit Unternehmen bei der Beratung von Verbandsmitgliedern und Verbrauchern sei unschädlich, da sie die interne Willensbildung des Verbandes und damit die Funktionsfähigkeit des Klägers als Verbraucherschutzverband nicht beeinflusse oder beeinträchtige. Es stehe qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG frei, ihre Aufklärungs- und Beratungsaufgaben durch eigenes oder Fremdpersonal zu erfüllen. Der Kläger sei kein sog. „Mischverband“. Er verfolge die Interessen der Verbraucher satzungsgemäß ausschließlich und übe die satzungsmäßige Tätigkeit auch tatsächlich aus. Soweit die Beklagte auf die Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei T. T1. -N. O1. (folgend Kanzlei T. ) abstelle, komme es hierauf nicht an. Es stehe dem Kläger frei, mit einer Rechtsanwaltskanzlei seiner Wahl und seines Vertrauens zusammen zu arbeiten. Dass über diese Zusammenarbeit mit einer auf den Bereich des Kapitalanlage- und Fondsrechts spezialisierten Kanzlei teilweise auch Aufträge und Mandate für die kooperierende Kanzlei zustande kämen, sei eine geradezu zwangsläufige Begleiterscheinung der satzungsmäßigen Verbandstätigkeit des Klägers. Eine solche externe Kooperation tangiere naturgemäß nicht die Willensbildung innerhalb des Verbandes und seine Funktionstätigkeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C2. K. vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 zu verpflichten, den Kläger in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG einzutragen;
hilfsweise
1. zum Beweis dafür, dass die L1. N1. GmbH, die B. AG und die Kanzlei T. T1. -N. O1. bei ihrer jeweiligen Kooperation mit dem Kläger sämtlich Verbraucherschutzinteressen und keine diesen gegenläufige Interessen vertreten haben, so dass es zu einer unzulässigen Interessenkollision nicht kommen konnte, ein sachverständiges Zeugnis der Geschäftsführungen, Vorstände und Namenspartner der genannten Kooperationspartner einzuholen,
2. zum Beweis dafür, dass die Kanzlei T. T1. -N. O1. eine besondere Fachkompetenz im Bereich geschlossener Fonds hat, ein Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer C. einzuholen,
3. zum Beweis dafür, dass im hier fraglichen Bereich der Prozessvertretung von geschädigten Anlegern geschlossener Fonds die vom Beklagten ermittelten Anwaltskosten in jedem einzelnen Falle ohnehin anfielen, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
4. zum Beweis dafür, dass ein 20%iger Honorarabschlag einer Anwaltskanzlei in Verbraucher-Massenverfahren standesrechtlich zulässig ist, eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer C. einzuholen,
5. zum Beweis dafür, dass die Festanstellung qualifizierter Justiziare beim Kläger nicht billiger wäre als die Rechtsberatung und Vertretung durch externe Anwaltskanzleien, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
6. zum Beweis dafür, dass der B3. und seine Regionalverbände ihren Mitgliedern seit Jahrzehnten immer die gleichen Anwaltskanzleien empfehlen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten zum B3. beizuziehen,
7. zum Beweis dafür, dass die Verbraucherinteressen nur dann bestmöglich gewahrt werden, wenn sich eine erhebliche Anzahl von Anlegern eines geschlossenen Fonds zusammenschließt und anwaltlich vertreten lässt und dies auch zu Kosteneinsparungen und Effizienzvorteilen führt, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
8. zum Beweis dafür, dass L. L1. zum Endes des Jahres 2009 aus der L1. N1. GmbH sowohl als Geschäftsführerin als auch als Gesellschafterin ausschied und seit diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet ist, einen Auszug aus dem Handelsregister beim AG D. zu HRB 00000, eine Kopie der Gesellschafterliste der L1. N1. GmbH vom 06.01.2010, das Zeugnis der C3. N1. , L1. N1. GmbH, Q. Str. 00, 00000 C. , ein sachverständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. H. Q1. , langjähriger Abschlußprüfer des Klägers, T2. . 00, 00000 O2. einzuholen,
9. zum Beweis dafür, dass die Zusammenarbeit des Klägers mit der B. AG zum Ende des Monats März 2010 beendet wurde, als die damals bereits seit mehr als 20 Jahren auch in der Fondsverwaltung erfahrene L. L1. ihre hauptberufliche Vorstandstätigkeit für den Kläger aufnahm, das Zeugnis des Herrn L. O. , B4. AG, S. . 0, 00000 C. , das Zeugnis des Herrn Dr, H. Q1. , das Zeugnis der Frau O3. Q2. , Mitarbeiterin des Klägers, E1. . 00, 00000 G. , das Zeugnis des Herrn P. K1. , Mitarbeiter des Klägers, G1. . 0, 00000 C. einzuholen,
10. zum Beweis dafür, dass die W. W1. AG als Geschäftszweck die Hausverwaltung verfolgt und mit dem Kläger zu keiner Zeit ein Beratungsvertrag bestand, das Zeugnis des Herrn M. O. , das Zeugnis des Herrn Dr. H. Q1. , das Zeugnis der Frau T3. C4. , Steuerberaterin des Klägers, X1. . 00, 00000 C. einzuholen,
11. zum Beweis dafür, dass eine zusammenfassende Betrachtung der satzungsgemäßen Ziele des Klägers, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, dem satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewicht der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten ein Gesamtbild bietet, wonach die Satzung und die Verbandsarbeit des Klägers sich ausschließlich an den Verbraucherinteressen orientieren, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
12. zum Beweis dafür, dass der Kläger gegnerfrei ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, Voraussetzung für die Eintragung sei u. a., dass der Verband aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Sachgerecht erfolge die Aufgabenerfüllung der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung aber nur dann, wenn sichergestellt sei, dass es zu keiner unzulässigen Interessenkollision kommen könne. Aus diesem Grund seien sog. Mischverbände, die sowohl Verbraucherinteressen als auch die Interessen Gewerbetreibender vertreten, nicht eintragungsfähig. Ob ein Mischverband vorliege, sei nicht allein aufgrund des Satzungszwecks festzustellen. Hierfür komme es auf das Gesamtbild an, das eine Vereinigung bei einer zusammenfassenden Betrachtung ihrer satzungsmäßigen Ziele, der Zusammensetzung ihrer Mitglieder und ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit biete. Die Gefahr von Interessenkollisionen und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verbandes müssten ausgeschlossen sein. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Kläger bei seiner Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht nur von Verbraucherinteressen, sondern auch von Interessen Gewerbetreibender leiten lasse, namentlich den Interessen der B. AG, der W. W1. AG und der L1. N1. GmbH. Der Kläger habe weder dargelegt, welchen Inhalt und Umfang die mit diesen Unternehmen bestehenden Beratungsverträge hatten, noch wie die Zusammenarbeit mit diesen beendet worden sei.
Weiterhin bestehe die Gefahr der Beeinflussung durch das wirtschaftliche Interesse der Kanzlei T. T1. -N. O1. . Die Verbundenheit mit der Kanzlei sei außerordentlich eng. Die Rechtsanwälte T. , O1. und B5. , Mitglieder der Kanzlei, seien Gründungsmitglieder des Klägers. Zum Antragszeitpunkt habe der Kläger unter derselben Adresse wie die Kanzlei sein Vereinsbüro unterhalten. Mitgliederversammlungen seien in den Kanzleiräumen durchgeführt worden. Rechtsanwalt O1. sei Mitglied des Vorstands des Klägers. Sämtliche Informationsveranstaltungen zur Situation notleidender Fonds würden von Mitgliedern der Kanzlei geleitet. Die von dem Kläger herausgegebenen Anlegerschutzbriefe bestünden weitgehend aus Beiträgen von Kanzleimitgliedern. Mitgliedern des Klägers würden von der Kanzlei „Sonderkonditionen“ für eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung angeboten. Bei der von der Beklagten vorzunehmenden Gesamtschau aller im Rahmen der Amtsermittlung zu berücksichtigenden Umstände ergäben sich demnach Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht nur den Verbraucherinteressen, sondern auch dem Interesse der Kanzlei an der Gewinnung neuer Mandate diene. Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei sei ausweislich ihres Internetauftritts die Beratung zu „Kapitalanlagen und Fonds“ und umfasse damit den Kreis der Mitglieder des Klägers. Das wirtschaftliche Interesse sei dabei ganz erheblich. So sei, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Broschüre „Fonds der Bankgesellschaft: Handlungsmöglichkeiten für Anleger“ ergebe, für die außergerichtliche Vertretung bei einem mittleren Streitwert von 50.000,00 € ein „geringer Kostensatz“ von 1.359,80 € an die Kanzlei zu zahlen. Der Kläger trage vor, dass mehr als 4000 Anleger in Fonds der Berliner Bankgesellschaft von der Kanzlei vertreten wurden. Daraus ergebe sich eine Summe von 5.439.200,00 € für die außergerichtliche Vertretung. Rund 2000 Anleger hätten über die Kanzlei Klage eingereicht, welcher 2008 durch einen Vergleich beendet worden sei. Basierend auf einem Streitwert von 50.000,00 € seien dabei Anwaltskosten in Höhe von 4.380,39 € pro Kläger entstanden (Verfahrensgebühr 1.359,80 €; Terminsgebühr 1.255,20 €; Einigungsgebühr 1.046,00 €; Postpauschale 20,00 €, Umsatzsteuer 699,39 €). Diese ergebe bei der Vertretung von 2000 Anlegern und Mitgliedern des Klägers eine Summe von 8.760.780,00 € allein in einem Fall. Das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse der eng mit dem Kläger verbundenen Kanzlei stehe der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dahingehend entgegen, dass nicht gewährleistet werden könne, dass der Kläger seine Mitglieder objektiv berate.
Die entgegenstehenden Interessen der Kanzlei fielen objektiv auch derart ins Gewicht, dass sie die Willensbildung innerhalb des Verbandes und damit seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die Mitgliederstruktur des Klägers biete keine Gewähr dafür, dass sich der Verbandszweck ausschließlich an Verbraucherinteressen orientiere. So sei ein Vorstandsmitglied zugleich Partner der Kanzlei. Die Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung greife angesichts einer geringen Teilnehmerquote (so 2009 weniger als 2%) nicht. Zudem verließen die Mitglieder den Kläger häufig, sobald die Probleme im Zusammenhang mit ihrem Fond gelöst seien. Sie seien daher weniger an einer aktiven Vereinsmitarbeit interessiert, was sich in der geringen Teilnehmerquote widerspiegele. Eine Kontrolle des Vorstandes sei deshalb faktisch nicht gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen der Kanzlei, insbesondere vertreten durch die Gründungsmitglieder und das Vorstandsmitglied O1. objektiv derart ins Gewicht fallen, dass sie die Willensbildung innerhalb des Klägers und damit seine Funktionsfähigkeit im Sinne des Verbraucherschutzes beeinträchtigen könnten. Die tatsächliche Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung sei nicht gegeben.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass von zwei Wochen beantragt, um in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln, welche Gründungsmitglieder noch Mitglied des Klägers sind und zur Frage der Satzungslage Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der gewährten Frist nahm der Kläger zu den Fragen Stellung und beantragte eine weitere Schriftsatzfrist von zwei Monaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund eigener Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.
Die Rechtsfähigkeit des Klägers, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende satzungsmäßige Zweckbestimmung, die notwendige Mitgliederzahl und Bestehenszeit ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nicht zweifelhaft.
Der Kläger bietet jedoch nicht die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung aufgrund eigener Tätigkeit. Zu einer sachgerechten Aufgabenerfüllung muss der Kläger tatsächlich die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig wahrnehmen. Dies bedeutet zum einen, dass der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Vgl. Micklitz in: Münchener Kommentar ZPO, Band 3, § 4 UKlaG Rdnr. 20.
Zum anderen soll hierdurch sichergestellt werden, dass in die Liste nur solche Verbraucherverbände eingetragen werden, die den Verbraucherschutz auch aktiv und ernsthaft wahrnehmen.
Vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 208.
Der Verband muss allein die Interessen der Verbraucher wahrnehmen. Fördert der Verband neben der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen gleichzeitig offen oder verdeckt damit kollidierende gewerbliche Interessen, ist er als nicht eintragungsfähiger Mischverband anzusehen.
Vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamp, UWG, § 8 UWG Rdnr. 3.57.
Die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung kann indes ausgehend vom Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Regelung ein Verband nur dann bieten, wenn er unabhängig in eigener Verantwortung seine Aufgaben wahrnimmt. Dies bedarf auch einer institutionellen Struktur, die durch eine unabhängige eigene verbandsinterne Willensbildung die Funktionsfähigkeit des Vereins sicherstellt. Nur ein hinreichend institutionell unabhängiger und eigenständiger Verein kann gewährleisten, dass die Interessen der Verbraucher durch Beratung und Aufklärung tatsächlich, objektiv, ernsthaft und unbeeinflusst von anderen, insbesondere gewerbsmäßigen, Interessen wahrgenommen werden. Es muss sichergestellt sein, dass nicht durch die Kollision mit anderen Interessen die Funktionsfähigkeit des Verbandes beeinträchtigt wird.
Vgl. zum Fall des sog. Mischverbandes BGH, Urteil vom 14.10.1982– I ZR 81/81 –.
Dies kann allein durch eine hinreichende institutionelle Verfasstheit und Organisationsstruktur sichergestellt werden.
Ausgehend hiervon bietet der Kläger nach seiner Organisationsstruktur nicht die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung. Aufgrund des in der Satzung festgelegten maßgeblichen Einflusses seiner Gründungsmitglieder (I.) sowie der engen Verflechtung mit der Anwaltskanzlei T. (II.) ist seine institutionelle Unabhängigkeit, die allein die Gewähr für die objektive und sachgerechte Aufklärung und Beratung der Verbraucher bietet, nicht gewährleistet.
I. Die fehlende Unabhängigkeit des Klägers ist bereits in seiner Satzung angelegt. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung wird der Kläger gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstandsvorsitzenden und den Schriftführer je einzeln vertreten. Gemäß § 8 Abs. 7 der Satzung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden die Geschäftsführung. Der Vorstand besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Ein weiteres Mitglied (Beisitzer) kann bestellt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach § 8 Abs. 6 der Satzung allein bei Grundstücksgeschäften und der Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 € dergestalt beschränkt, dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der nach diesen Regelungen die Geschäfte des Klägers weitgehend allein führende und den Kläger vertretende Vorstand wird jedoch (bis auf den fakultativ von der Mitgliederversammlung gewählten, keinerlei Aufgaben wahrnehmenden und bisher nicht gewählten Beisitzer) nicht von der Mitgliederversammlung, sondern nach § 8 Abs. 3 der Satzung durch die Gründungsmitglieder gewählt. Erst bei Fehlen aller Gründungsmitglieder im Verein geht die Zuständigkeit auf die Mitgliederversammlung über. Gründungsmitglieder sind neun Personen, nach Angaben des Klägers vier Kaufleute und fünf Rechtsanwälte (darunter zwei Partner der Kanzlei T. und der Vorstand der B. AG und der W. W1. AG, Herr M. O. ), die nach Mitteilung des Klägers auch weiterhin Mitglied des Klägers sind.
Damit kann die Mitgliederversammlung ihre Kontrollfunktion des Vorstands, deren wichtigster Bestandteil seine Wahl und insbesondere Abwahl ist, nicht hinreichend wahrnehmen. Hierdurch ist eine vereinsinterne Willensbildung beeinträchtigt. Der Vorstand wird allein aufgrund des Willens der Gründungsmitglieder gebildet. Sie (und damit u. a. zwei Partner der Kanzlei T. sowie das Vorstandsmitglied der B. AG und der W. W1. AG O. ) haben die Möglichkeit, über den Vorstand den Verein zu kontrollieren. Bereits nach der Satzung ist der Kläger nicht unabhängig von vereinsfremden Interessen. Durch diese Verengung der vereinsinternen Willensbildung auf einen kleinen Teil der Mitglieder (9 von über 3000), ist die unabhängige Durchsetzung des Satzungszwecks nicht gewährleistet. Es ist aufgrund dieses überproportional großen Einflusses der Gründungsmitglieder nicht sichergestellt, dass der Verein unabhängig von satzungsfremden Interessen agieren und seiner Aufgabe nachkommen kann. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass den Interessen der Gründungsmitglieder unverhältnismäßig großes Gewicht zukommt und Interessenkollisionen zwischen dem Satzungszweck und den Interessen der Gründungsmitglieder auftreten können. Entscheidend ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht, ob konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Einflussnahme durch die Gründungsmitglieder vorliegen, sondern dass eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden kann, die Unabhängigkeit des Klägers aufgrund dieser Satzungsregelung nicht gewährleistet ist.
Soweit der Kläger ausführt, die Satzungsregelung diene gerade dazu, den Verein vor der Einflussnahme durch satzungsfeindliche Kräfte, die den Verein unterwandert haben, zu schützen, weshalb auch weitere Verbraucherschutzverbände eine solche Regelung aufwiesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist die Frage der Eintragungsfähigkeit des Klägers unabhängig von der Verfasstheit anderer Verbände zu beurteilen. Ob diese zu Recht die begehrte Eintragung erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Anspruch auf Gleichbehandlung erfasst nicht eine zu einem rechtswidrigen Zustand führende Handlung der Beklagten (keine Gleichheit im Unrecht). Zum anderen kann die Unabhängigkeit des Klägers nicht dadurch gewährleistet werden, dass äußere Einflüsse verhindert werden sollen, indem die vereinsinterne Willensbildung beeinträchtigt und der Kläger dauerhaft dem Einfluss einer kleinen Gruppe der Mitglieder unterworfen wird.
II. Zudem ist die notwendige Unabhängigkeit des Klägers aufgrund der engen Verbindung zu der Kanzlei T. nicht sichergestellt. Eine enge Verbindung ist bereits dadurch gegeben, dass die Partner der Kanzlei T. , die Rechtsanwälte Dr. T. und O1. , zwei der neun Gründungsmitglieder des Klägers sind, womit ihnen, wie oben ausgeführt, eine maßgebende Stellung innerhalb des Klägers und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Kläger zukommt. Angesichts der schwerpunktmäßigen Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, insbesondere des Bereichs geschlossener Fonds – dem Bereich, der auch den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bildet –, kann eine die satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers beeinträchtigende Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt zumal aufgrund der erheblichen finanziellen Bedeutung für die Kanzlei (wie die beispielhafte Rechnung hinsichtlich des Falls der Vertretung der Fondsanleger der Berliner Bankgesellschaft durch die Kanzlei verdeutlicht), die ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet zukommt. Maßgeblich ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht, ob die Partner der Kanzlei im Verein „durchregieren“ können, sondern dass ihnen aufgrund der besonderen organisatorischen Struktur des Klägers eine herausgehobene überproportional bestimmende Stellung zukommt, die die Gefahr von Interessenkollisionen begründet.
Betrachtet man neben der besonderen Stellung der Partner der Kanzlei für den Kläger zudem das von der Beklagten belegte gemeinsame Auftreten des Klägers und der Kanzlei gegenüber den Mitgliedern etwa bei der Veranstaltung von Informationsveranstaltungen, die ausschließliche Durchführung sämtlicher Informationsveranstaltungen des Klägers durch die Kanzlei, das Durchführen von Mitgliederversammlungen in den Räumen der Kanzlei, die alleinige Beratung in allen rechtlichen Aspekten durch die Kanzlei (siehe z. B. Schreiben des Klägers vom Mai 2014 bzgl. einer Informationsveranstaltung zum X2. -Fonds), die Aufforderung der Mitglieder, dem Kläger oder der Kanzlei eine Verhandlungsvollmacht zu erteilen (Anlage K 3, Seite 74), die nahezu gänzliche Erstellung der von dem Kläger herausgegebenen Anlegerschutzbriefe durch Mitglieder der Kanzlei, den zeitweiligen Sitz des Klägers unter der Adresse der Kanzlei sowie – als nicht entscheidenden, aber das Gesamtbild abrundenden Gesichtspunkt – die Tätigkeit des Partners der Kanzlei Rechtsanwalt O1. als Schatzmeister und damit Mitglied des dreiköpfigen Vorstands des Vereins, so ist der Kläger als maßgeblich von der Kanzlei T. beeinflusster Verein anzusehen, dem es aufgrund dieser engen Verbindung an der zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nötigen institutionellen Unabhängigkeit mangelt. Das sich nach obigen Ausführungen nach außen darstellende Bild einer Einheit von Kläger und Kanzlei wird zusätzlich unterstrichen durch die Auffassung der Kanzlei, ihre rechtlichen Interessen seien durch das vorliegende Verfahren berührt und dem daraus folgenden Antrag, zu dem Verfahren beigeladen zu werden.
Nach alledem kommt die Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen mangels Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung nicht in Betracht.
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge waren sämtlich abzulehnen.
Hinsichtlich der Hilfsbeweisanträge zu 2. bis 10. sind die zu Beweis gestellten Tatsachen unerheblich. Sie können als wahr unterstellt werden. Nach den obigen Ausführungen kommt aufgrund der in der Satzung angelegten fehlenden institutionellen Unabhängigkeit des Klägers die begehrte Eintragung nicht in Betracht. Daher sind die von dem Kläger zum Beweis gestellten konkreten Tatsachen der Kompetenz der Kanzlei T. (Antrag zu 2.), der Unvermeidlichkeit von Anwaltskosten (Antrag zu 3.), der Zulässigkeit eines Honorarabschlags für Mitglieder (Antrag zu 4.), der Wirtschaftlichkeit der Anstellung eigener Juristen (Antrag zu 5.), der Tätigkeit des B3. (Antrag zu 6.), der bestmöglichen Wahrung der Verbraucherinteressen durch Zusammenschluss und anwaltliche Vertretung (Antrag zu 7.), der Beendigung der Zusammenarbeit mit der L1. N1. GmbH (Antrag zu 6.) und der B. AG (Antrag zu 9.) sowie des Fehlens einer Zusammenarbeit mit der W. W1. AG (Antrag zu 10.) unerheblich.
Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. ist die zu Beweis gestellte Tatsache, dass die L1. & N1. GmbH, die B. AG und die Kanzlei T. T1. -N. O1. bei ihrer jeweiligen Kooperation mit dem Kläger sämtlich Verbraucherschutzinteressen und keine diesen gegenläufige Interessen vertreten haben, nach dem o. g. ebenfalls unerheblich und kann als wahr unterstellt werden. Die Schlussfolgerung des Hilfsbeweisantrags zu 1., dass es zu einer unzulässigen Interessenkollision deshalb nicht habe kommen können, ist auf eine Wertung und nicht auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet und betrifft somit ein unzulässiges Beweisthema. Dies gilt ebenso für die Hilfsbeweisanträge zu 11. und 12.
Ebenfalls abzulehnen ist die weitere Verlängerung der bereits gewährten Schriftsatzfrist. Soweit der Kläger vorträgt, § 8 Abs. 3 der Satzung sei trotz vorheriger Bitten um richterliche Hinweise erst in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden, so dass zur Verhinderung einer „Überrumpelung“ des Klägers die Verlängerung der Stellungnahmefrist erforderlich sei, greift dies nicht durch. Die Kammer hat nicht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervortretenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (sog. Überraschungsentscheidung).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2014 – 13 A 2420/13.A –.
Vielmehr ist die Frage der sachgemäßen Aufgabenwahrnehmung und notwendigen Unabhängigkeit des Klägers von den Beteiligten ausführlich schriftsätzlich und die in diesem Zusammenhang in Rede stehende Satzungsregelung in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, die Beteiligten schon zu einem früheren Zeitpunkt auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem ist dem Kläger eine ausreichend bemessene zusätzliche Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt worden, die er mit Schriftsatz vom 10.07.2014 auch wahrgenommen hat. Warum diese nicht ausreichend sein soll, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Soweit er ausführt, den Vorstandsvorsitzenden des Klägers sowie die neun Gründungsmitglieder in dieser Zeit nicht zu der in Rede stehenden Satzungsregelung befragen zu können, ist nicht ersichtlich, warum das angesichts einer ausschließlich rechtlichen Fragestellung von Belang wäre. Ebenso unerheblich ist die Frage, welche anderen Verbraucherschutzvereine ähnliche Satzungsregelungen aufweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.