VG Köln: Keine ArbStättV-Ausnahme für nach innen öffnende Notausgangstüren im Denkmal
KI-Zusammenfassung
Eine Kita-Betreiberin begehrte eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3 ArbStättV, weil zwei Notausgangstüren in einem denkmalgeschützten Gebäude nach innen öffnen. Das VG Köln wies die Klage ab, da weder „ebenso wirksame“ Ersatzmaßnahmen vorlagen noch ein Härtefall durch den Denkmalschutz begründet werde. Ein Wahlrecht zwischen denkmalrechtlicher Erlaubnis und arbeitsstättenrechtlicher Ausnahme bestehe nicht. Zudem lasse das unionsrechtlich zwingende Erfordernis der Öffnung in Fluchtrichtung keine Abweichung zu.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 ArbStättV für Notausgangstüren wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wahlrecht des Arbeitgebers, statt einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur baulichen Änderung eine arbeitsstättenrechtliche Ausnahme zu beantragen, besteht nicht, wenn nach Denkmalschutzrecht ein Anspruch auf Erlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in Betracht kommt, während die Ausnahme einen strengeren Härtemaßstab voraussetzt.
„Andere, ebenso wirksame Maßnahmen“ im Sinne des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbStättV liegen nur vor, wenn die Ersatzvorkehrung das mit der Vorschrift verfolgte Schutzziel in gleichwertiger Weise erreicht; organisatorische Maßnahmen, die eine Gefahr nur wahrscheinlicher reduzieren, genügen hierfür regelmäßig nicht.
Eine unverhältnismäßige Härte nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV setzt eine am Gesundheitsschutz ausgerichtete Zumutbarkeitsabwägung voraus; rein betriebswirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen eine Ausnahme nicht.
Selbst eine rechtliche Unmöglichkeit, eine Notausgangstür wegen Denkmalschutzes in Fluchtrichtung öffnen zu lassen, begründet für sich genommen keinen Härtefall im Sinne des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV, wenn dadurch unionsrechtlich vorgegebene Mindestanforderungen des Arbeitsschutzes unterschritten würden.
Ergibt sich eine sicherheitsrechtliche Anforderung unionsrechtlich zwingend (hier: Öffnung von Notausgangstüren in Fluchtrichtung), ist eine Abweichung auch bei Annahme eines nationalen Härtefalls ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine Härtefallklausel vorsieht.
Leitsatz
1. Es besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen der Beantragung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzrecht zur Änderung der Öffnungsrichtung von Notausgangstüren und der Beantragung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV.
2. Selbst wenn die Änderung der Öffnungsrichtung der fraglichen Türen rechtlich verbindlich in keiner denkbaren Weise mit dem Denkmalschutzrecht vereinbar wäre und insofern eine rechtliche Unmöglichkeit der Änderung der Öffnungsrichtung vorläge, würde dies keinen Härtefall i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV darstellen.
3. Ein Abweichen von der europarechtlich verbindlich vorgegebenen Öffnungsrichtung der Notausgangstüren ist, indem der Richtliniengeber selbst keine Härtefallklausel vorgesehen hat, auch bei Annahme eines Härtefalls i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV nicht möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte in einem denkmalgeschützten Gebäude in K.. Sie erhielt dafür am 21. Juni 2018 von der Stadt K. eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Büronutzung zu einer Kindertagesstätte.
Die von der Klägerin eingerichtete und betriebene Arbeitsstätte entspricht im Hinblick auf die beiden Notausgangstüren am Haupt- und am Hintereingang (Sockelgeschoss und Hochparterre), die nach innen öffnen, unstreitig weder den Vorgaben des Anhangs zu § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) noch den Regeln und Erkenntnissen nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV: Nach Ziff. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV müssen sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Gleiches gilt nach den auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 ArbStättV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen. Gemäß Ziff. 7 Abs. 5 der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge“- ASR A2.3, Ausgabe März 2022 (GMBl. 2022, Seite 227) müssen manuell betätigte Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen. Bei den beiden streitgegenständlichen Türen handelt es sich nach der Baugenehmigung vom 21. Juni 2018 um Türen im Verlauf von Fluchtwegen und von Notausgängen in diesem Sinne.
Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudes umfasst die historischen Türen am Haupt- und Hintereingang. Einen Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zur Änderung der Öffnungsrichtung der Notausgangstüren beim Denkmalamt der Stadt K. stellte die Klägerin bislang nicht, nachdem dieses auf eine informelle Anfrage hin die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht in Aussicht stellte.
Die Klägerin begehrt seit November 2019 eine Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 S. 1 ArbStättV. Anfangs machte die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches geltend, andere, ebenso wirksame Maßnahmen getroffen zu haben (§ 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ArbStättV). Später ging sie dazu über, sich auf einen Härtefall i.S.d. § 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ArbStättV zu berufen.
Am 15. Januar 2020 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Das beklagte Land begründete seine Entscheidung damit, dass die von der Klägerin angebotenen Einzel- und Kompensationsmaßnahmen organisatorischer und personeller Art seien und daher keinen ebenso wirksamen Schutz wie technische Maßnahmen böten. Auch ein Fall unverhältnismäßiger Härte läge nicht vor, denn der Schutz der Beschäftigten und der Kinder habe Vorrang vor finanziellen Erwägungen.
Am 11. Februar 2020 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Klage (Az. 1 K 717/20). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2022 verpflichtete die Klägerin sich zur Prüfung weiterer möglicher Schutzmaßnahmen und zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Das beklagte Land sicherte zu, bei Vorlage der Unterlagen den Bescheid vom 15. Januar 2020 aufzuheben und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättVO und den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen erneut zu prüfen. Die Klägerin nahm die Klage zurück.
Die Klägerin stellte am 29. Juli 2022 einen neuen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und legte in der Folge unter anderem ein Gutachten vom 7. September 2022 vor, wonach die vorhandenen Fluchtwege und die bereits umgesetzten Maßnahmen geeignet seien, das Schutzziel einer sicheren und schnellen Entfluchtung der Einrichtung zu gewährleisten.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 lehnte das beklagte Land den Antrag erneut ab. Die Klägerin habe keine “ebenso wirksamen” Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbStättV getroffen, weil eine Staubildung nicht verhindert, sondern ihre Eintrittswahrscheinlichkeit lediglich verringert würde. Das Schutzniveau sei also nicht gleichwertig wie bei Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften. Es sei auch kein Fall “unverhältnismäßiger Härte” i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV gegeben. Bei einer Abwägung von betriebswirtschaftlichen Aspekten gegenüber dem Gesundheitsschutz sei letzterer höher zu gewichten. Ein technischer Härtefall sei nicht gegeben, da die Gründe für die Nichtumsetzung der notwendigen Maßnahmen im Denkmalschutzrecht lägen und sich nicht auf den Betrieb als solchen bezögen. Weiter führt das beklagte Land aus, dass die Klägerin schon im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung von der Stadt K. darauf hingewiesen worden sei, dass das Objekt aufgrund seiner hochwertigen denkmalwerten Ausstattung im Widerspruch zu den Sicherheitsanforderungen an eine Kindertagesstätte stünde und daher für die geplante Nutzung wenig geeignet sein dürfte.
Die Klägerin hat am 20. Januar 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, das beklagte Land habe durch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 zugesichert, einen Fall unverhältnismäßiger Härte bereits anzunehmen und die neu eingereichten Unterlagen nur noch dahingehend zu überprüfen, ob die begehrte abweichende Aufschlagsrichtung der beiden Notausgangstüren mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sei.
Unabhängig davon liege eine unverhältnismäßige Härte im Sinne der genannten Vorschrift vor. Es entspreche ganz einhelliger Auffassung, dass eine derartige unverhältnismäßige Härte aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Gründen vorliegen könne. Ein technischer Härtefall liege vor, wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Ein wirtschaftlicher Härtefall sei gegeben, wenn die mit der Durchführung der Vorschrift verbundene Kostenbelastung die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers übersteige oder in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten stehe. Vorliegend bestehe ein technischer Härtefall durch die rechtliche Unmöglichkeit aufgrund der Aussage des Denkmalamts der Stadt K., dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW zur Änderung der Öffnungsrichtung der fraglichen Türen nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die Wahl, bei welcher der in Betracht kommenden Behörde sie eine Ausnahmegenehmigung von welchen rechtlichen Anforderungen beantrage.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2022 zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Notausgangstüren am Haupt- und am Hintereingang (Sockelgeschoss und Hochparterre) der Kindertageseinrichtung und Kinder-Großtagespflege in der A.-straße 00 in 00000 K. eine Ausnahme von Punkt 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung zu erteilen,
hilfsweise,
den Antrag der Klägerin vom 29. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das beklagte Land aus, ein Härtefall aufgrund Unmöglichkeit der Änderung der Öffnungsrichtung der Notausgangstüren wegen des Denkmalschutzrechts könne bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin bislang gar keinen Antrag auf Erlaubnis der Änderung der Öffnungsrichtung nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW gestellt habe. Die informelle Aussage des Denkmalschutzamtes, dass eine solche Erlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden könne, sei nicht ausreichend. Es sei der Unteren Denkmalbehörde erst nach Einreichen eines vollständigen Antrags und zusätzlicher antragsbegründender Unterlagen möglich, mehr als eine unverbindliche Einschätzung zu geben und eine konkrete Bewertung des Einzelfalls vorzunehmen. Es sei angesichts der Kommentierung zu § 9 Abs. 3 DSchG NRW unwahrscheinlich, dass eine Genehmigung zur Änderung der Öffnungsrichtung der Türen im Ergebnis nicht erteilt würde.
Das beklagte Land führt weiter aus, die Klägerin hätte bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte in der frühen Baugenehmigungs- und Umbauphase eine arbeitsstättenrechtliche Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 ArbStättV i.V.m. § 5 ArbSchG durchführen müssen, in welchem Rahmen sie zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass das Gebäude ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Änderung der Öffnungsrichtung der Notausgangstüren zur Nutzung als Arbeitsstätte schlicht nicht geeignet sei. Darauf sei die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach hingewiesen worden sei. Somit sei letztlich die vorgetragene unverhältnismäßige Härte allein auf die unternehmerische Entscheidung zurückzuführen, die denkmalgeschützte Immobilie, trotz der Nicht-Konformität mit der ArbStättV und der Kenntnis der Klägerin hierüber, einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Die rechtliche Unmöglichkeit wäre somit durch die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen worden. Ein solches Vorgehen dürfe nicht dazu führen, dass eine Ausnahme von gesetzlichen Vorgaben erzwungen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin, ihr für die beiden Notausgangstüren am Haupt- und am Hintereingang (Sockelgeschoss und Hochparterre) der Kindertageseinrichtung und Kinder-Großtagespflege in der A.-straße 16 in 53113 K. eine Ausnahme von Ziffer 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV zu erteilen, mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs zulassen, wenn (1.) der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder (2.) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Nach Ziffer 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV müssen sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen.
1. Die Klägerin hat keine anderen, ebenso wirksamen Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbStättV getroffen.
Eine andere Maßnahme in diesem Sinne ist nur dann getroffen, wenn eine nach der Arbeitsstättenverordnung eigentlich verbindlich vorgeschriebene Maßnahme durch eine andere Vorkehrung ersetzt wird, die der Verordnung zwar nicht genügt, die aber dennoch das dahinterstehende Ziel erreicht,
vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2023 - 8 A 1205/22 -, Rn. 31, juris.
Das Schutzziel bei der Öffnungsrichtung der Notausgangstüren nach außen besteht darin, eine Staubildung vor der Notausgangstür im Gefahrenfall zu verhindern. Die von der Klägerin dargelegten Maßnahmen der Belehrung der Beschäftigten und Kinder und Übung des Notfalls sind nicht ebenso wirksam wie die Öffnungsrichtung der fraglichen Türen nach außen. Denn die dargelegten Maßnahmen können, anders als die Öffnungsrichtung nach außen, die Staubildung nicht verhindern, sondern lediglich die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Staubildung verringern. Es wird insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des beklagten Landes vom 21. Dezember 2022, welcher das Gericht folgt, Bezug genommen.
2. Es liegt auch kein Fall einer unverhältnismäßigen Härte i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV vor.
Eine unverhältnismäßige Härte kann aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gegeben sein. Ein technischer Härtefall liegt vor, wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Ein wirtschaftlicher Härtefall ist gegeben, wenn die mit der Durchführung verbundene Kostenbelastung in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten steht. Maßgebliches Kriterium ist die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. Erforderlich ist daher immer eine Abwägung gegen das hohe Gut des Gesundheitsschutzes. Allein eine betriebswirtschaftliche Betrachtung (z. B. Kosten der Maßnahme überschreiten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers) kann eine Ausnahme nicht rechtfertigen.
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2023 - 8 A 1205/22 -, Rn. 36, juris.
Eine unverhältnismäßige Härte liegt nicht vor.
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Es kann offenbleiben, ob die Annahme einer Zusicherung bereits daran scheitert, dass sie sich nicht auf einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm beziehen kann, sondern nur auf den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts. Denn bereits dem Wortlaut des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 im Verfahren 1 K 717/20, welches die geforderte Schriftform wahrt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73/03 -, Rn. 6, juris,
lässt sich keine diesbezügliche Zusicherung entnehmen. Das Protokoll enthält folgenden Abschnitt:
„Der Beklagte sichert zu, bei Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen innerhalb der genannten Frist, den Bescheid vom 15. Januar 2020 aufzuheben und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 3a Abs. 3 Nr. 2 ArbStättVO und den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen erneut zu prüfen.“
Verbindlichen Inhalt hat diese Zusicherung nur hinsichtlich der Aufhebung des in dem Verfahren streitgegenständlichen Bescheids des beklagten Landes vom 15. Januar 2020. Bezogen auf den danach zu stellenden erneuten Antrag der Klägerin sichert das beklagte Land lediglich zu, eine erneute Prüfung auf Grundlage der ArbStättVO vorzunehmen, wozu das beklagte Land durch die Stellung des Antrags und die Aufhebung der ersten, durch die Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen, Ablehnung ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Das beklagte Land hat gerade nicht - auch nicht unter der Bedingung der Vorlage der noch einzuholenden Unterlagen - zugesichert, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die zugesicherte Prüfung kann naturgemäß auch einen - hier eingetretenen - negativen Ausgang haben.
Ein Fall unverhältnismäßiger Härte i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt K. der Klägerin auf informelle Anfrage eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW zur Änderung der Öffnungsrichtung der fraglichen Türen nicht in Aussicht gestellt hat.
Dabei überzeugt die Argumentation der Klägerin, sie habe ein Wahlrecht, ob sie eine Erlaubnis nach Denkmalschutzrecht oder eine Ausnahme vom Arbeitsschutz begehre, schon im Ansatz nicht. Denn bei den Erlaubnispflichten nach § 9 DSchG NRW handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, bei dem ein Anspruch auf die Erlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 DSchG NRW besteht. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV setzt hingegen bereits auf Tatbestandsseite einen Härtefall im Einzelfall voraus und fasst damit einen deutlich strengeren Maßstab.
Es kann offenbleiben, ob die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Änderung der Öffnungsrichtung der fraglichen Türen bereits daran scheitert, dass die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde gestellt hat und dementsprechend auch nicht feststeht, dass alle technischen Möglichkeiten, die Öffnungsrichtung der Tür nur im Evakuierungsfall zu ändern, im gewöhnlichen Betrieb aber beizubehalten, von der unteren Denkmalschutzbehörde abgelehnt worden wären. Auch braucht das erkennende Gericht nicht inzident einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu prüfen.
Denn selbst wenn die Änderung der Öffnungsrichtung der fraglichen Türen rechtlich verbindlich in keiner denkbaren Weise mit dem Denkmalschutzrecht vereinbar wäre und insofern eine rechtliche Unmöglichkeit der Änderung der Öffnungsrichtung vorläge, so würde dies nach Auffassung der Kammer keinen Härtefall i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV begründen. Der Gesetzgeber wollte bei Schaffung der Härtefallklausel ersichtlich nicht den - europarechtlich bei Arbeitsstätten vorgeschriebenen - Brandschutz bei Kollision mit sonstigen Gesetzen regelmäßig zurückstehen lassen.
Denn eine solche Auslegung wäre unionsrechtswidrig,
vgl. zu einer Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der RL 89/654/EWG hinsichtlich Notausgangstüren: EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - C-16/04 - , juris.
Die Anforderung, dass sich die Notausgangstüren im Fluchtweg nach außen öffnen, ergibt sich rechtlich zwingend aus Anhang I Nr. 4.4 der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten in der Fassung vom 20. Juni 2019 (RL 89/654/EWG), deren Umsetzung in deutsches Recht Ziffer 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV dient.
Ein Abweichen von der so europarechtlich verbindlich vorgegebenen Öffnungsrichtung der Notausgangstüren wäre, indem der Richtliniengeber selbst keine Härtefallklausel vorgesehen hat, daher - insoweit auch selbständig tragend - sogar bei Annahme eines Härtefalls nicht möglich,
vgl. BeckOK ArbSchR/Teuscher, 25. Ed. 1. Januar 2026, ArbStättV Anhang Rn. 62, beck-online;
vgl. jeweils zur Anwendung der Kleinbetriebsklausel des § 3a Abs. 3 Satz 3 ArbStättV auf Rechtsfolgenseite dazu, dass das Schutzniveau in keinem Fall unter die europarechtlichen Anforderungen sinken darf Kohte/Faber/Busch, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, ArbStaettV Anh. 2 § 9 Rn. 134, beck-online; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer, 94. EL Januar 2025, ArbStättV § 3a Rn. 51, beck-online und Kollmer/Wiebauer/Schucht/Wiebauer, 5. Aufl. 2026, ArbStättV § 3a Rn. 76, beck-online.
Das Ergebnis einer Normenkollision zwischen Denkmalschutz und Arbeitsschutz kann auch sein, dass Gebäude aufgrund der verschiedenen an sie gestellten rechtlichen Anforderungen schlicht zur Nutzung als Arbeitsstätte nicht geeignet sind. Ansonsten läge der Arbeitsschutz letztlich in der Hand des Arbeitgebers, der durch Auswahl eines entsprechenden Gebäudes den Arbeitsschutz zurücktreten lassen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.