Rücknahme Prostitutionsstätten-Erlaubnis wegen unzureichendem Notrufsystem
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Wohnungsprostitutionsstätte wandte sich gegen die Rücknahme seiner 2017 erteilten Erlaubnis sowie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Streitpunkt war, ob das im Betriebskonzept beschriebene Notrufsystem den Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genügte und ob spätere technische Nachrüstungen zu berücksichtigen sind. Das VG Köln stellte das Verfahren nach Erledigung bzgl. Urkundenrückgabe/Zwangsgeld teilweise ein und wies die Klage im Übrigen ab. Maßgeblich sei das bei Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept; ein Alarmkonzept, das auf Hilfeleistung durch eine andere Prostituierte in einer zweiten Wohnung setzt, sei nicht sachgerecht.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Prostitutionsstätten-Erlaubnis und Sofortvollzug abgewiesen; Verfahren im Übrigen nach Teilerledigung eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 ProstSchG wird für ein konkretes Betriebskonzept erteilt; für die Rechtmäßigkeit der Erlaubniserteilung ist daher grundsätzlich auf das bei Antragstellung vorgelegte Konzept abzustellen, nicht auf spätere tatsächliche Änderungen im Betrieb.
Ein Notrufsystem i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG ist nur sachgerecht, wenn es bei Auslösung des Notrufs eine adäquate Folgemaßnahme bzw. Interventionskette auslöst, die dem Schutz der Prostituierten effektiv dient.
Ein Betriebskonzept, das zum Notrufsystem lediglich eine per Fernbedienung auslösbare Alarmanlage beschreibt, ohne Hörbarkeit, Alarmadressaten und Folgemaßnahmen nachvollziehbar darzulegen, genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht.
Ein Notrufkonzept, das darauf angelegt ist, dass eine Prostituierte in einer anderen Wohnung den Alarm wahrnimmt und sodann Hilfe leistet, ist nicht sachgerecht, wenn eine verlässliche Anwesenheit und unverzügliche Hilfeleistung nicht sichergestellt ist und damit die Schutzwirkung des Notrufsystems nicht gewährleistet wird.
Die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Prostitutionsstätten-Erlaubnis nach § 23 Abs. 4 ProstSchG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein, wenn ein milderes Mittel (insbesondere eine nachträgliche Auflage) zur Herstellung der Mindestanforderungen nicht ausreicht oder vom Betreiber nicht ernsthaft umgesetzt werden will.
Leitsatz
1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte wird gem. § 12 Abs. 2 ProstSchG für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Daraus ergibt sich, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis nicht auf die tatsächlichen, möglicherweise zwischenzeitlich geänderten Umstände ankommt, sondern allein auf das bei Beantragung der Erlaubnis vorgelegte Betriebskonzept.
2. Ein Notrufsystem, dass darauf basiert, dass bei Auslösen des Alarms eine Prostituierte die andere Prostituierte in einer gegenüberliegenden Wohnung wahrnehmen und dann der den Alarm auslösenden Prostituierten zu Hilfe kommen soll, ist nicht sachgerecht i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie V.-straße 00 in W.. Seit 2009 vermietet der Kläger die Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Hauses an Frauen zum Zweck der Ausübung der Wohnungsprostitution.
Am 12. Dezember 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in den beiden Wohnungen. Im Abschnitt III. 3. des zugrundeliegenden Betriebskonzepts war unter der Überschrift „Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume“ folgendes eingetragen:
„Notrufsystem als Alarmanlage die durch eine Fernbedienung die in jeder Wohnung vorhanden ist ausgelöst werden kann.“
Am 16. Mai 2023 nahm eine Mitarbeiterin des Beklagten eine zuvor angekündigte Begehung der Betriebsstätte des Klägers vor, um diese auf das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erlaubnis nach dem ProstSchG zu kontrollieren. Hierbei inspizierte sie auch das Notrufsystem des Klägers und vermerkte, dass es in jeder Wohnung einen Knopf in Form eines Schlüsselanhängers gebe, bei dessen Betätigung ein sehr lauter, eindringlicher und unangenehmer Ton erzeugt werde, der ohne Probleme in der unteren Wohnung hörbar sei und mit dem die Person in der anderen Wohnung alarmiert werde.
Eine Mitarbeiterin des Beklagten führte daraufhin am 1. Februar 2024 mit dem Kläger ein Gespräch, in welchem sie ihm die Anforderungen an ein sachgerechtes Notrufsystem erläuterte und ihn darauf hinwies, dass das bei ihm eingerichtete Notrufsystem diesen Anforderungen nicht entspreche, weil niemand vor Ort sei, der im FaIle eines Übergriffs auf die Prostituierten einschreiten könne.
Am 7. Februar 2024 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er niemanden einstellen werde, um die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten, da er dazu nicht verpflichtet sei. Er äußerte weiter gegenüber der Mitarbeiterin, auch bei einer Untersagung seines Gewerbes werde er Mittel und Wege finden. Er werde dann offiziell jede Wohnung nur an eine Prostituierte vermieten, die andern aber zu Besuch kommen lassen.
Unter dem 21. Februar 2024 hörte der Beklagte den Kläger zur Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte an. Der Kläger beschrieb daraufhin mit Schreiben vom 26. März 2024 das bei ihm eingerichtete Notrufsystem gegenüber dem Beklagten wie folgt:
„Die Mieterinnen der Räumlichkeiten bekommen ein Gerät ausgehändigt, was einer Garagentorfernbedienung oder auch Fernsehfernbedienung vergleichbar ist, über zwei Druckplatten verfügt, einen größeren Knopf und einen kleineren Knopf, sowie einer Lampe am Kopfende der Handbedienung und einer Kette am unteren Ende der Bedienung, die dazu dient, dass das Gerät von den Prostituierten auch jeder Zeit bei Ausübung ihres Gewerbes mitgeführt werden kann. Über den großen Knopf wird ein Alarm ausgelöst, der zunächst eine grell leuchtende Lampe an der Handbedienung auslöst und auch einen grellen Ton, der weit in der Umgebung wahrnehmbar ist, insbesondere auch in der zweiten der Prostitutionsausübung dienenden Wohnung.
Die Hausordnung regelt, dass in beiden Wohnungen nicht gleichzeitig Kunden empfangen werden dürfen. Die Damen der beiden angemieteten Wohnungen arbeiten deshalb „wechselschichtig“.
Die Räumlichkeit, in der die Prostitution ausgeübt wird, ist nicht verschlossen, somit von außen jederzeit für die Nutzerin der weiteren Wohnung zugänglich.“
Zudem trug er vor, dass er eine App installiert habe, mit der die Prostituierten per manueller Eingabe den Empfang der Kunden sowie die voraussichtliche Verweildauer an den Kläger und dessen Ehefrau meldeten, sodass der Kläger und dessen Ehefrau Kontrolle darüber hätten, dass der Kunde die Räumlichkeiten rechtzeitig wieder verlasse. Zudem seien Kameras eingerichtet, die den Eingangsbereich des Hauses sowie das Treppenhaus überwachen. Ferner seien alle Schlösser des Hauses gleichschließend, so dass die Nutzer der Wohnungen jederzeit auch in die andere Wohnung Zutritt nehmen könnten. Zugleich trug er vor, ihm sei mit der Erlaubnis vom 12. Dezember 2017 eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einrichtung eines geeigneten Notrufsystems erteilt worden.
Mit Verfügung vom 19. April 2024 nahm der Beklagte die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in der V.-straße 00 in W.-M. zurück (Ziffer 1) und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Zugleich forderte er den Kläger auf, ihm bis spätestens zum 30. April 2024 die Erlaubnis im Original zukommen zu lassen (Ziffer 3) und drohte für den Fall, dass der Kläger der Verfügung zu 3. nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Ziffer 4).
Zur Begründung führte er aus, im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sei kein sachgerechtes Notrufsystem in der Betriebsstätte eingerichtet gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahr 2017 sei „sachgerechtes Notrufsystem" zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff gewesen. Jedoch habe der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfes dargetan, dass es neben der technischen Funktionalität auch darauf ankomme, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen.
Laut Betriebskonzept des Klägers beschränke sich dessen Notrufsystem auf eine Alarmanlage, die durch eine Fernbedienung in jeder Wohnung ausgelöst werden kann. Folgemaßnahmen seien nicht vorgesehen gewesen, sodass die Voraussetzungen an ein sachgerechtes Notrufsystem offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Doch selbst wenn im Betriebskonzept eine Interventionskette, wie sie aktuell eingerichtet sei, vorgesehen gewesen wäre, so wäre auch diese im Ergebnis nicht sachgerecht gewesen. Zum einen sei es mit dem Schutzzweck des ProstSchG nicht vereinbar, wenn das Absetzen des Notrufs dazu führte, dass sich weitere im Betrieb befindliche Prostituierte in Gefahr bringen müssten. Es sei mit der gesamten gesetzlichen Konzeption des ProstSchG nicht vereinbar, die dem Betreiber einer Prostitutionsstätte auferlegten Pflichten auf die im Betrieb tätigen Prostituierten abzuwälzen. Zum anderen gewährleisteten weder in eine App einzugebende Meldungen an den Betreiber, noch von ihm nutzbare Kameraüberwachung, dass der in Not geratenen Prostituierten unverzüglich und effektiv geholfen werde. Schließlich wohne der Kläger 31,5 km von der Prostitutionsstätte entfernt, sodass er im besten Fall innerhalb von 35 Minuten dort sei.
Die Rücknahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sei nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Auflage scheide, da die Mindestanforderungen an ein sachgerechtes Notrufsystem nicht erfüllt seien und sich der Kläger weder einsichtig, noch bereit gezeigt habe, an dem Zustand etwas zu ändern, insoweit aus. Eine Auflage sei lediglich dazu geeignet, höchstens einzelne Aspekte eines ansonsten sachgerechten Notrufsystems zu ergänzen. Ein solches dem Grunde nach zu entwickeln, bleibe originäre Aufgabe des Betreibers einer Prostitutionsstätte. Schließlich sei die Rücknahme auch angemessen, weil das öffentliche Interesse an der körperlichen Unversehrtheit der im Prostitutionsbetrieb tätigen Prostituierten das private Interesse des Klägers an seiner Gewerbeausübung überwiege.
Nachdem der Kläger am 23. April 2024 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht hat (Az. 1 L 739/24), hat er am 16. Mai 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, sein Notrufsystem erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Verlangt werde eine technische Vorrichtung, die so eingerichtet sei, dass eine Interaktionskette ausgelöst werde, an deren Ende adäquate und schnellstmögliche Hilfe geleistet werden könne. Die Konkretisierung dieser Anforderungen durch die Beklagte dahingehend, dass am Ende jeder Kette eine in der Prostitutionsstätte anwesende, jederzeit verfügbare und als Wachperson ausgebildete Person stehen müsse, sei unverhältnismäßig und laufe dem Individualcharakter der Wohnungen des Antragstellers als "Einzelpersonenprostitutionsstätte" zuwider. Eine solche Anforderung könne zwar für einen „Prostitutionsbetrieb“ gelten, also z.B. Bordellbetriebe oder Swinger-Clubs, nicht jedoch für eine Prostitutionsstätte wie die des Klägers. Denn die bestimmungsgemäß nur von einer Prostituierten und einem Kunden zu nutzende, in sich abgeschlossene Wohnung werde gerade deshalb von dem Kunden und auch der Prostituierten aufgesucht und genutzt, um Intimität zu finden und zu garantieren. Daher stellten die Richtlinien zum Vollzug des Gesetzes im Rahmen der Beschreibung eines geeigneten Notrufsystems auf die Person eines Helfers auch nur in Verbindung mit einem „Prostitutionsbetrieb“ ab.
Hinzu trete, dass der Kläger sein Notrufsystem in der Zwischenzeit technisch aufgerüstet habe. Inzwischen habe er in beiden Wohnungen der Betriebsstätte ein System eingebaut, bei dem der von der Prostituierten auszulösende Alarm jederzeit durch eine Notruf- und Serviceleitstelle entgegengenommen werde und umgehend Hilfsmaßnahmen bis hin zur Einschaltung der örtlichen Polizei eingeleitet würden.
Der Einbau dieses neuen Notrufsystems müsse schon deshalb für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung herangezogen werden, weil der Beklagte eine Bescheidung des Antrags auf Neuerteilung der Erlaubnis bis zur Bestandskraft der Rücknahmeverfügung abgelehnt habe, gleichzeitig aber die Gewerbeaufsicht mit Vollstreckungsmaßnahmen drohe, falls das Gewerbe nun nicht abgemeldet werde.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2024 zum Aktenzeichen 32/1 ProstSchG aufzuheben. Das Gericht hat seinen im Eilverfahren gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid mit Beschluss vom 1. Juli 2024 hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids stattgegeben, weil die Frist zur Erfüllung der Rückgabeverpflichtung zu kurz bemessen und die Zwangsgeldandrohung daher rechtswidrig war. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (Az. 4 B 638/24) zurückgewiesen. Daraufhin hob der Beklagte die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids vom 19.04.2024 infolge der Entscheidung im Eilverfahren mit neuem Bescheid vom 3. Juli 2024 aus. Die Beteiligten erklärten das hiesige Verfahren insoweit für erledigt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 19. April 2024 zum Aktenzeichen 32/1 ProstSchG aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, dass ein sachgerechtes Notrufsystem in Prostitutionsstätten eine Interventionskette mit Folgemaßnahmen verlange, welche in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin schnell und erfolgversprechend helfe. Eine solche effektive Hilfe könne grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden. Regelmäßig werde daher die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. In keinem Fall sei ein Notrufkonzept sachgerecht, nach dem die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll. Diese verfügten in der Regel nicht über die qualitativen Voraussetzungen für eine Hilfeleistung und seien mit ihrer eigenen Kundschaft beschäftigt oder sogar aufgrund von Pausen, Urlaub oder Krankheit überhaupt nicht in der Lage, zu helfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens (Az. 1 L 739/24) und des Verfahrens 1 K 4526/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren hinsichtlich Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 19. April 2024 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 19. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Das Gericht hat in seinem Eilbeschluss vom 1. Juli 2024 zum Az. 1 L 739/24, den das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (Az. 4 B 638/24) bestätigt hat, wie folgt ausgeführt:
„Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheides ist § 23 Abs. 4 ProstSchG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden.
Die Rücknahme erfolgte formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
Die Rücknahme erfolgte auch materiell rechtmäßig.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte war rechtswidrig, indem die vom Antragsteller betriebene Prostitutionsstätte nach ihrem Betriebskonzept nicht den Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genügt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn die Mindestanforderungen unter anderem des § 18 ProstSchG nicht erfüllt sind.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten unter anderem gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen.
Dies ist bei dem vorliegenden Betriebskonzept nicht der Fall.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte wird gem. § 12 Abs. 2 ProstSchG für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Daraus ergibt sich, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis nicht auf die tatsächlichen, möglicherweise zwischenzeitlich geänderten Umstände ankommt, sondern allein auf das bei Beantragung der Erlaubnis vorgelegte Betriebskonzept.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG sollen im Betriebskonzept unter anderem die Maßnahmen dargelegt werden, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten.
Im mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erlaubten Betriebskonzept ist im Abschnitt III. 3. (S. 12 des Verwaltungsvorgangs) unter der Überschrift „Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume“ folgendes eingetragen: „Notrufsystem als Alarmanlage die durch eine Fernbedienung die in jeder Wohnung vorhanden ist ausgelöst werden kann.“
Diese Beschreibung des Notrufsystems im Betriebskonzept kann bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genügen, da sich auf ihrer Grundlage erst gar nicht beurteilen lässt, ob das Notrufsystem sachgerecht ist. Aus der Beschreibung ergibt sich nämlich lediglich, dass das Notrufsystem aus einer Alarmanlage besteht, welche durch eine Fernbedienung ausgelöst werden kann. Es ist weder erkennbar, wo dieser Alarm hörbar ist, noch wer diesen Alarm hören können soll und auch nicht, welche Folgemaßnahmen nach Auslösen des Alarms geschehen sollen um die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Ein Notrufsystem kann nur dann sachgerecht sein, wenn es zu adäquaten Maßnahmen bei Auslösen des Notrufs führt. Es kann nicht ausreichen, dass irgendwo ein Alarm ausgelöst wird, welcher jedoch keine Konsequenzen nach sich zieht.
Ohne dass es, weil nicht im Betriebskonzept enthalten, darauf vorliegend ankäme, ist auch das vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren beschriebene tatsächliche Notrufsystem nicht sachgerecht i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG.
Ob es, wie vom Antragsgegner im Bescheid (nicht tragend) in Übereinstimmung mit
VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 3 L 276/23 -, Rn. 29, juris
angenommen, in keinem Fall sachgerecht sein kann, wenn die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll, kann dabei offenbleiben. Zweifel bestehen insoweit an der Pauschalität der Annahme ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 4 B 846/23 -, Rn. 5, juris.
Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. März 2024 folgendes dargelegt:
„Die Mieterinnen der Räumlichkeiten bekommen ein Gerät ausgehändigt, was einer Garagentorfernbedienung oder auch Fernsehfernbedienung vergleichbar ist, über zwei Druckplatten verfügt, einen größeren Knopf und einen kleineren Knopf, sowie einer Lampe am Kopfende der Handbedienung und einer Kette am unteren Ende der Bedienung, die dazu dient, dass das Gerät von den Prostituierten auch jeder Zeit bei Ausübung ihres Gewerbes mitgeführt werden kann. Über den großen Knopf wird ein Alarm ausgelöst, der zunächst eine grell leuchtende Lampe an der Handbedienung auslöst und auch einen grellen Ton, der weit in der Umgebung wahrnehmbar ist, insbesondere auch in der zweiten der Prostitutionsausübung dienenden Wohnung.
Die Hausordnung regelt, dass in beiden Wohnungen nicht gleichzeitig Kunden empfangen werden dürfen. Die Damen der beiden angemieteten Wohnungen arbeiten deshalb „wechselschichtig“.
Die Räumlichkeit, in der die Prostitution ausgeübt wird, ist nicht verschlossen, somit von außen jederzeit für die Nutzerin der weiteren Wohnung zugänglich.“
Das so beschriebene Notrufsystem basiert mithin darauf, dass bei Auslösen des Alarms die Prostituierte in der anderen Wohnung diesen wahrnehmen soll und dann der den Alarm auslösenden Prostituierten zu Hilfe kommen soll.
Soweit hier vom Antragsteller auf eine Hausordnung Bezug genommen wird, ist zunächst festzustellen, dass es ausweislich Abschnitt IV 1. des Betriebskonzepts (S. 14 des Verwaltungsvorgangs) gar keine Hausordnung geben soll.
Selbst wenn die Prostituierten jedoch tatsächlich angewiesen sein sollten, nicht gleichzeitig Kunden zu empfangen, so würde dies zwar sicherstellen, dass die Nutzerin der jeweils anderen Wohnung wohl zumindest nicht gleichzeitig aufgrund eines Verhaltens des jeweiligen Kunden den Alarm auslösen würde. Es ist jedoch auch nach der Beschreibung des Antragstellers in keiner Weise sichergestellt, dass in der anderen Wohnung überhaupt jemand anwesend ist. Denn gerade da die Prostituierten in den Wohnungen auch wohnen, kann es auch sein, dass die jeweils andere gerade außer Haus ist, etwa zum Einkaufen von Lebensmitteln. Es dürfte lebensfern sein anzunehmen, dass beide Bewohnerin im gesamten im Betriebskonzept angegebenen Zeitraum von täglich 11 bis 23 Uhr abwechselnd Kunden empfangen und während des gesamten Zeitraums nicht die jeweilige Wohnung verlassen. Sollte ein Konzept für ein Notrufsystem darauf aufbauen, dass die Nutzerin der jeweils anderen Wohnung verpflichtet wäre, sich dort für einen eventuellen Notruf bereit zu halten, während in der anderen Wohnung ein Kunde empfangen wird, so dürfte sich die Frage stellen, ob es sich dabei nicht um eine eigenständige Arbeitsleistung handelt, welche nicht etwa gegenüber der anderen Prostituierten, sondern gegenüber dem Betreiber der Prostitutionsstätte (also hier dem Antragsteller), als dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG Verpflichteten, erbracht wird.
Entgegen der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren geäußerten Ansicht, wurde ihm mit der Erlaubnis vom 12. Dezember 2017 auch keine Ausnahme nach § 37 Abs. 5 ProstSchG oder § 18 Abs. 3 ProstSchG von der Einhaltung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG erteilt. Danach kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Prostitutionsschutzgesetzes betrieben worden sind (§ 37 Abs. 5 ProstSchG) bzw. für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 ProstSchG) Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 7 ProstSchG zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden.
Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeerteilung vorlägen, also, dass bei der vorliegenden Prostitutionsstätte die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden. Zum anderen handelt es sich bei der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme um eine Ermessensvorschrift. Eine unbewusste Ausnahmeerteilung scheidet aus. Der Erlaubnisbescheid vom 12. Dezember 2017 (S. 40 des Verwaltungsvorgangs) enthält keinen Anhaltspunkt für die Erteilung einer Ausnahme nach Ermessensausübung.
Der Antragsgegner hat ausweislich des Rücknahmebescheides vom 19. April 2024 sein Ermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bei der Rücknahme erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes auch "intendiert",
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 B 874/19 -, Rn. 5, juris.
Die Rücknahme der Erlaubnis ist verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG kann die Behörde zwar auch nachträglich noch Auflagen in eine Erlaubnis aufnehmen, allerdings vermag eine solche Auflage höchstens einzelne Aspekte eines ansonsten sachgerechten Notrufsystems zu ergänzen. Ein solches dem Grunde nach zu entwickeln, bleibt indes die originäre Aufgabe des Betreibers bzw. der Betreiberin einer Prostitutionsstätte, welcher bzw. welche dieses gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG in dem der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 ProstSchG zugrundliegenden Betriebskonzept darzulegen hat,
vgl. insoweit auch VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 3 L 276/23 -, Rn. 38, juris.
Die Rücknahme ist auch angemessen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren sogar mehrfach die Gelegenheit gegeben, ein sachgerechtes Notrufsystem zu entwickeln und das Betriebskonzept entsprechend zu ergänzen, und in Aussicht gestellt, dann von der Rücknahme abzusehen. Dem hat sich der Antragsteller jedoch ausdrücklich verweigert. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 7. Februar 2024 (S. 102 des Verwaltungsvorgangs) hat er vielmehr angekündigt, im Falle einer Rücknahme „Mittel und Wege“ zu finden. Er werde dann offiziell jede Wohnung nur an einer Prostituierte vermieten, die andern kämen dann zu Besuch, dann bekäme der Antragsgegner „nirgendwo mehr die Nase dran ohne Durchsuchungsbeschluss“.
In Bezug auf die vom Antragsteller angedachten „Mittel und Wege“ ist anzumerken, dass auch die vom Antragsteller angedachte alternative Vermietung wohl unter §§ 12 ff. ProstSchG fallen dürfte. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4 ProstSchG soll gerade das gezielte zur Verfügung stellen einer oder mehrerer Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution erfasst sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die Wohnung gezielt an Prostituierte überlässt, nach außen als Vermieter oder z. B. als (Haupt-)Mieter der Wohnung auftritt. Es kommt lediglich darauf an, dass er die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Mit dieser strikten Regelung soll gerade eine Umgehung der Erlaubnispflicht vermieden werden.
Vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 61; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 22 CS 19.297 -, Rn. 18, juris.“
Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Nachgang zum Beschluss vom 1. Juli 2024 weiterhin fest.
Soweit der Kläger vorträgt, dass er sein Notrufsystem technisch im Laufe der Zeit nachgerüstet habe, jedenfalls aber das nun in beiden Wohnungen eingebaute System, wonach bei einem von der Prostituierten ausgelösten Alarm dieser jederzeit durch eine Notruf- und Serviceleitstelle entgegengenommen wird und umgehend geeignete Hilfsmaßnahmen bis hin zur Einschaltung der örtlichen Polizei eingeleitet werden, den Anforderungen an ein sachgerechtes Notrufsystem genüge, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 21. Mai 2025 (Az. 4 B 638/24) ausgeführt, dass sich für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien finden. Für die streitgegenständliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung kommt es hierauf jedoch nicht an. Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes gem. § 48 VwVfG NRW ist, dass dieser rechtswidrig ergangen ist. Maßgeblich ist danach im Allgemeinen die Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses,
vgl. BT-Drs. 7/910, 68 sowie BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 13.
Entscheidend ist danach allein, ob im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die Voraussetzungen an ein sachgerechtes Notrufsystem i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG erfüllt waren. Unabhängig davon, ob hierfür allein auf das vorgelegte Betriebskonzept abzustellen ist, oder auch das zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung tatsächlich eingerichtete Notrufsystem - welches den Anforderungen an ein sachgerechtes Notrufsystem, wie ausgeführt, ebenfalls nicht genügte - heranzuziehen ist, kommt es danach jedenfalls nicht auf nach der Erlaubniserteilung vorgenommene Änderungen an. Vielmehr sind solche nachträglich vorgenommenen Änderungen an dem Notrufsystem allein im Rahmen der Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen.
Auch daraus, dass der Beklagte sich nach dem klägerischen Vortrag geweigert hat, seinen Neuantrag bis zur Bestandskraft der Rücknahmeverfügung zu bescheiden, folgt nicht, dass das Gericht nunmehr - die Sachgerechtigkeit des neuen Notrufsystems unterstellt - den Rücknahmebescheid wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung aufheben dürfte. Denn dann würde die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsbefugnis der zuständigen Behörde ignoriert und zugleich das rechtsstaatlich gebotene Verwaltungsverfahren umgangen. Dass der Kläger in der Folge wegen der durch die Gewerbeaufsicht angedrohten Einleitung von Zwangsmaßnahmen sein Gewerbe zunächst abmelden muss, um im Anschluss auf neuer Tatsachengrundlage gegebenenfalls eine neue Erlaubnis zu erhalten, ist Ausdruck dieser vorgeschalteten originären Prüfkompetenz der zuständigen Behörde und von diesem hinzunehmen.
Die einheitliche Kostenentscheidung beruht, soweit über die Klage streitig entschieden wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen, das heißt, soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Bescheids übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht danach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens im tenorierten Umfang dem Kläger und dem Beklagten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte der Beklagte im Rechtsstreit um die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 19. April 2024 die Kosten tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, weil er insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 1. Juli 2024 im Verfahren 1 L 739/24 Bezug genommen. Hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids vom 19. April 2024, mit dem die Rückgabe der Urkunde angeordnet wurde, wäre der Kläger unterlegen gewesen. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnis in Ziffer 3 des Bescheids auf Grundlage von § 51 S. 1 VwVfG NRW war aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte (Ziffer 2 des Bescheids) "aus einem anderen Grund" nicht mehr gegeben,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 B 480/15 -, Rn. 29 - 31 m.w.N., juris,
sodass die Voraussetzungen für die Rückgabe der Erlaubnis vorlagen.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt wird. Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis vom Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 EUR, auszugehen. Konkrete Angaben zum erwarteten Gewinn fehlen, sodass der Mindeststreitwert von 15.000,00 € anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,00 EUR
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.