Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·1 K 1556/15.A·17.06.2015

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gesundheitsgefährdung bei Rückkehr in Kosovo

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt Feststellung, dass wegen seines Gesundheitszustands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Das Verwaltungsgericht gibt der Klage teilweise statt: Das BAMF hat eine erhebliche Verschlimmerungsgefahr seiner Erkrankungen bei Rückkehr in den Kosovo zu Unrecht verneint. Maßgeblich waren ärztliche Befunde und die Versorgungslage im Herkunftsland.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für Kosovo wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von einer Abschiebung abzusehen, wenn sich eine vorhandene Erkrankung infolge zielstaatsbezogener Umstände in absehbarer Zeit so wesentlich verschlimmert, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

2

Bei der Prüfung nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ärztliche Befunde, die medizinische Prognose sowie die konkrete Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeit im Zielstaat, einschließlich familiärer Hilfe, maßgebliche Prüfungsbestandteile.

3

Der Begriff der Gefahr in § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf Erkrankungen zurückzuführen, die im Herkunftsstaat entstanden sind; eine bereits bestehende Krankheit kann Grundlage eines Abschiebungsverbots sein, wenn eine wesentliche Verschlechterung alsbald zu erwarten ist.

4

Das Verwaltungsgericht hebt eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 113 Abs. 5 VwGO auf, wenn das Bundesamt abschiebungsrelevante Gefahren für Leib oder Leben überblickslos oder fehlerhaft beurteilt hat.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2015 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Landes Kosovo festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in Zaselle/Kosovo geborene Kläger ist albanischer Volkszugehörigkeit und Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.10.2014 einen Asylantrag.

3

Er gab im Rahmen der Vorprüfung an, sein Heimatland am 21.08.2014 mit dem Reisebus verlassen zu haben. Seine Ehefrau L.      A.      (geb. 1964) lebe in S.              . Seine Kinder H.       (*00.00.0000), B.     (*00.09.0000), T.       (*00.00.0000) und M.       (*00.00.0000) lebten in Mitrovice/Kosovo. Weitere Kinder lebten bereits in der Bundesrepublik Deutschland. Bei seiner Anhörung berichtete der Kläger, er sei in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, weil er in seinem Heimatland keinerlei soziale Perspektive für sich sehe und  – wie viele andere - arbeitslos sei. Er leide unter hohem Blutdruck und Diabetes. Tabletten gegen den langjährigen Hochdruck habe er sich immer kaufen können, gegen den 2010 festgestellten Diabetes jedoch nicht. Im Kosovo lebten aktuell noch fünf Schwestern und ein Sohn studiere dort.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 04.03.2015 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Kosovo angedroht.

5

Der Kläger hat am 16.03.2015 Klage erhoben und ausgeführt, dass er in mehrfacher Hinsicht erkrankt sei. Er bezieht sich auf ein internistisches Attest  vom 13.04.2015, nach dem er unter einer Hypertonie und Diabetes Typ 2 leide, beides medikamentös behandelt. Ferner sei von einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen auszugehen, schließlich einer Gastritis mit Rerfluxösophagitis.   Aus dem Attest vom 22.05.2015 ergebe sich, dass er auf die Nähe seiner Familie angewiesen sei, die er zu seiner adäquaten Versorgung benötige. Diese Versorgung sei insbesondere wegen seiner beginnenden Demenz und seiner depressiven Stimmungslage erforderlich. Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 hat der Kläger zu der Situation seiner Schwestern und seines im Kosovo verbliebenen Sohnes vorgetragen, der dort studiere.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2015 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der mit der Klage zugleich gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers ist mit Beschluss vom 30.04.2015 abgelehnt worden (1 L 694/15.A). Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 01.07.2015 Beweis erhoben durch Einholung einer zeugenschaftlichen Äußerung. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 76 bis 79 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.03.2015 ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO, als ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verweigert worden ist.

14

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

15

BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 17.08.2011 – 10 B 13.11 – , juris Rn. 3.

16

Hiervon ausgehend gebieten es die für den Kläger im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Berichte über bei ihm bestehenden Erkrankungen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, von einer Abschiebung in den Kosovo abzusehen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Berichte und des Ergebnisses der zeugenschaftlichern Befragung der Frau Pelster steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger neben der bekannten Hypertonie und Diabetes an einer demenziellen Entwicklung des vaskulären Typs (Demenz, die sich aufgrund von Durchblutungsstörungen im Gehirn entwickelt) leidet, ferner an einer depressiven Störung. Die Erkrankung ist nicht revidierbar, und mit einer Verschlechterung ist zu rechnen. Derzeit ist der Kläger desorientiert und nicht in der Lage, seinen Tagesablauf eigenständig zu planen. Er verkennt Situationen und reagiert inadäquat. Ob die von der Ärztin weiter attestierte „Nähe zu seiner Familie“ nötig ist, erscheint wiederum zweifelhaft, zumal nicht erkennbar bzw. vorgetragen ist, dass sich seine Familie – in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kinder und Ehefrau – aktuell und konkret um ihn in dem Sinne kümmern, dass sie ihm im täglichen Leben helfend zur Seite stehen. Insoweit erscheint die Bewertung der Ärztin nicht nachvollziehbar; angesichts des Krankheitsbildes plausibel ist allerdings, dass der Kläger einer täglichen und mehr oder weniger lückenlosen persönlichen Betreuung bedarf.

17

Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass sich die Krankheit des Klägers im Falle der Rückkehr in den Kosovo alsbald und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern kann. Dies dürfte sich aus seiner oben beschriebenen Hilflosigkeit ergeben. Zwar ist nach derzeitiger Auskunftslage,

18

Lagebericht Auswärtiges Amt vom 25.11.2014, IV 1.2.4, 2,

19

die medizinische Grundversorgung im Kosovo grundsätzlich ausreichend. Dazu gehören u.a. auch die Betreuung von Alten und die Versorgung von psychisch erkrankten Personen, die nicht mehr auf familiäre Hilfe vertrauen können. Allerdings ist die Anzahl der Plätze in derartigen Einrichtungen gering und der Zugang bedarf - selbstverständlich – einer Aufnahme, worüber eine Kommission entscheidet. In dem Zeitraum bis zur Aufnahme in eine solche Einrichtung wäre der Kläger alltäglich auf fremde Hilfe angewiesen, über die er nicht verfügen würde. Seine eigene Familie lebt – bis auf seinen studierenden und selbst auf Unterstützung angewiesener Sohn – nicht mehr im Kosovo. Seine Geschwister sind nach den glaubhaften Angaben im Schriftsatz vom 04.11.2015 zum Teil deutlich älter als der Kläger selbst. Sie sind ihrerseits erheblich erkrankt und zum Teil pflegebedürftig. Die einzige nicht pflegebedürftige Schwester lebt in einem kleinen Dorf in den Bergen mit ihrer Familie. Eine tatsächliche familiäre Verbundenheit zum Kläger, der mit seiner Familie in der Stadt Mitrovica bzw. Mitrovicë gelebt hat, ist nicht erkennbar.

20

Damit ist bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer alsbaldigen wesentlichen und sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Sind damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, war das Bundesamt zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.