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Verwaltungsgericht Köln·1 K 1483/26·26.02.2026

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Beiladung (§ 65 VwGO) als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensrecht: Beiladung/AnhörungsrügeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beiladungspetentin rügt die Ablehnung ihres Beiladungsantrags; das Verwaltungsgericht Köln verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig. Der Beschluss über die Ablehnung stellt eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, gegen die die Anhörungsrüge nicht steht. Zudem gilt § 86 Abs. 4 S. 3 VwGO nur für bereits Beteiligte; das rechtliche Gehör der Petentin ist durch ihr Recht auf Antrag und Begründung gewahrt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiladung als unzulässig verworfen; Kosten der Rügeführerin

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss, der die Ablehnung eines Beiladungsantrags nach § 65 VwGO trifft, ist eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO; gegen solche Entscheidungen steht die Anhörungsrüge nicht offen.

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§ 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO verpflichtet nur die am gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Übersendung von Schriftsätzen; eine Beiladungspetentin gehört vor erfolgter Beiladung nicht zu diesem Kreis.

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Das rechtliche Gehör einer Beiladungspetentin wird grundsätzlich dadurch gewahrt, dass sie den Beiladungsantrag stellen und hinreichend begründen kann; die Nichtersendung der Schriftsätze der Beteiligten begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.

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Die Unterlassung, eine notwendige Beizuladende zu beteiligen, kann einen Verfahrensmangel darstellen, der in der Revisionsinstanz zu beheben ist; eine übergangene Person wird durch die Entscheidung nicht kraft Rechtskraft gebunden, soweit ihr die Beteiligtenstellung fehlt.

Relevante Normen
§ 152a VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 86 VwGO, § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 65 VwGO§ 65 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO§ 152a Abs. 3 VwGO

Leitsatz

1. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Beiladung nach § 65 VwGO abgelehnt wird, ist eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine Anhörungsrüge ist daher auch für die abgelehnte Beiladungspetentin unstatthaft.

2. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt nur für die am gerichtlichen Verfahren Beteiligten. Zu diesem Kreis gehört eine Beiladungspetentin bis zur erfolgten Beiladung nicht. Das rechtliche Gehör der Beiladungspetentin wird hinreichend dadurch gewahrt, dass sie den Beiladungsantrag stellen und begründen kann.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 K 3095/25 - (Ablehnung der Beiladung der Rügeführerin im Verfahren 1 K 3095/25) wird als unzulässig verworfen.

Die Rügeführerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

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Über die Anhörungsrüge entscheidet der Berichterstatter, weil auch der angegriffene Beschluss vom 11. Dezember 2025 nach § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO eine Entscheidung des Berichterstatters war. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 18 B 1472/11 -, Rn. 1, juris.

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Einer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anhörungsrüge für die Beteiligten des Verfahrens zu dem die Rügeführerin die Beiladung begehrt, bedurfte es nach § 152a Abs. 3 VwGO vor der die Anhörungsrüge verwerfenden Entscheidung nicht.

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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

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Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt.

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Bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2025, mit welchem der Antrag auf Beiladung der Rügeführerin zum Verfahren 1 K 3095/25 abgelehnt wurde, handelt es sich um eine solche der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung.

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Denn das Gericht könnte jederzeit und ohne weiteres, sollte es in der Zwischenzeit zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, bis zur rechtskräftigen Endentscheidung oder Abgabe des Verfahrens an die nächste Instanz entweder von Amts wegen oder auf erneuten Antrag der Rügeführerin die Beiladung vornehmen. Genau so könnte das zuständige Gericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, sollte es zwischenzeitlich (erneut) zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, auch jederzeit eine zwischenzeitlich erfolgte Beiladung wieder aufheben,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 6 S 2134/22 - Rn. 2, juris.

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Die Argumente, weshalb eine Anhörungsrüge gegen den Beschwerdebeschluss im PKH-Verfahren für statthaft gehalten wird,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, Rn. 4 - 5, juris

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greifen hier nicht. Denn dem Beigeladenen entstehen keinerlei Nachteile durch eine erst später erfolgende Beiladung auf einen späteren erneuten Antrag oder von Amts wegen hin.

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Auch der Gesetzgeber hat in § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO die Entscheidung über die Beiladung dem vorbereitenden Verfahren und damit gerade nicht der Endentscheidung zugeordnet.

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Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge aber auch unbegründet.

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Das Gericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass sie der Rügeführerin nicht die Schriftsätze der Beteiligten zum Beiladungsantrag übersandt hat. Denn § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt nur für die am gerichtlichen Verfahren Beteiligten, wozu die Rügeführerin als Beiladungspetentin bis zur erfolgten Beiladung gerade nicht gehört. Das rechtliche Gehör einer Beiladungspetentin wird hinreichend dadurch gewahrt, dass sie den Beiladungsantrag stellen und begründen kann. Die Beiladungspetentin ist nicht gehindert einen erneuten Beiladungsantrag unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 11. Dezember 2025 zu stellen.

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Vorsorglich und obwohl im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen ist, weist das Gericht daraufhin, dass es derzeit auch nach nochmaliger Prüfung weiterhin an dem Beschluss vom 11. Dezember 2025 festhält. Das Gericht ist weiterhin überzeugt, dass die zukünftige Entscheidung des Gerichts zur hier streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung vom 24. März 2025 (N01) die Rügeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betrifft. Rechtsgrundlage für die mittlerweile verlängerten Frequenznutzungsrechte der Rügeführerin sind allein die Frequenzzuteilungsbescheide, deren rechtliche Verbindlichkeit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 1 K 3095/25 besteht.

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Sollte die Rügeführerin entgegen der Auffassung des Gerichts notwendig beizuladen sein, so läge darin ein Verfahrensmangel, der noch in der Revisionsinstanz zu beheben wäre. Zwar ist eine übergangene notwendig Beizuladende nicht selbst zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt, jedoch würde sie die Rechtskraft der Entscheidung nach § 121 VwGO mangels Beteiligtenstellung nicht binden.

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Vgl. zu den Einzelheiten je nach Klageart Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 48. EL Juli 2025, VwGO § 65 Rn. 41-42 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 A 1/96 -, BVerwGE 104, 182-186.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr erhoben wird.

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Die Entscheidung ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.