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Verwaltungsgericht Köln·1 K 1258/16·06.07.2016

Klage gegen Zweitbescheid wegen Schornsteinfegerarbeiten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Zweitbescheid an, der ihn zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten verpflichtete und eine Verwaltungsgebühr von 100 € festsetzte. Zentrale Frage war, ob die Behörde bei unterbliebenem Nachweis der Arbeiten zu Recht anordnen und Ersatzvornahme androhen durfte. Das VG Köln wies die Klage ab: Nachweis fehlte, Androhung und Gebühr waren nach SchfHwG und VwVG NRW zulässig.

Ausgang: Klage des Klägers gegen den Zweitbescheid wegen nicht nachgewiesener Schornsteinfegerarbeiten abgewiesen; Androhung der Ersatzvornahme und Festsetzung der Gebühr als rechtmäßig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer ist nach § 1 SchfHwG verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen und deren Durchführung mittels der vorgeschriebenen Formblätter nach § 4 SchfHwG nachzuweisen.

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Unterbleibt der Nachweis der Durchführung durch einen zugelassenen Schornsteinfeger, kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Behörde informieren, die nach § 25 Abs. 2 SchfHwG dem Eigentümer in einem Zweitbescheid die Arbeiten anordnet.

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Für den Fall der Nichtvornahme darf der Zweitbescheid die Ersatzvornahme androhen; die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme sind zur Orientierung vorläufig zu veranschlagen (vgl. § 25 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 63 Abs. 4 VwVG NRW).

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Der Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG kann gebührenpflichtig sein; die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem einschlägigen Gebührentarif und ist der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegenstehend, eine separate Erinnerung ist hierfür nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1, 2; § 3 Abs. 1 S. 1 SchfHwG§ 4 SchfHwG§ 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG§ 55, 59, 63 VwVG NRW§ 28 VwVfG NRW§ 1 Abs. 1 SchfHwG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € festgesetzt worden ist.

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Auf der Grundlage einer am 08.10.2014 durchgeführten Feuerstättenschau ordnete der für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom selben Tag gegenüber dem Kläger an, die Überprüfung der vom Kläger betriebenen Anlagen in dem Zeitraum vom 01.09 bis spätestens 30.11.2014 durch einen einschlägigen Schornsteinfegerbetrieb (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)) durchführen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, sofern diese nicht von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst oder seinen Mitarbeitern durchgeführt würden, nach § 4 SchfHwG       jeweils über ein Formblatt (siehe Anl. 2 der Bundes-KÜO) innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des festgesetzten Zeitraumes nachzuweisen sei.

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Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte der Bezirksschornsteinfeger der Beklagten mit, dass der Kläger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht entsprechend nachgewiesen habe.

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Am 26.01.2016 erließ die Beklagte einen Zweitbescheid gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG. In diesem forderte sie den Kläger letztmals auf, die mit Feuerstättenbescheid vom 08.10.2014 festgelegten Arbeiten bis zum 12.02.2016 durchführen zu lassen. Für den Fall, dass der Kläger die ihm aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht ausführen lasse, drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an und veranschlagte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 350 €. Zudem setzte die Beklagte für den Erlass dieser Ordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € fest. Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger die im Feuerstättenbescheid vom 08.10.2014 genannten Arbeiten nicht fristgemäß durchgeführt habe. Der Kläger sei als Eigentümer gem. § 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der KÜO, § 52 SchfHwG verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Kläger habe die Wahlmöglichkeit, entweder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen zugelassen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten sei anhand entsprechender Formblätter nachzuweisen. Da der Kläger den entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe, lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides vor. Die Berechtigung zur Androhung der Ersatzvornahme ergebe sich aus § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG  i.V.m. den §§ 55, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Die zwangsweise Durchführung der unter Nr. 1-19 des Feuerstättenbescheides geforderten Schornsteinfegerarbeiten sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die nicht von rechtzeitig überprüften Anlagen ausgehen können, zu beseitigen. Als Zwangsmittel komme gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG allein die Ersatzvornahme in Betracht. Der Kläger sei dazu auch angehört worden. Von dem Äußerungsrecht nach § 28 VwVfG NRW habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Zudem sei der Erlass der Ordnungsverfügung gebührenpflichtig. Gemäß Tarifstelle 15.3.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen habe der Beklagte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € festzusetzen.

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Am 29.02.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass er zwar den Feuerstättenbescheid erhalten habe. Dem Bezirksschornsteinfeger sei aber kein Hausverbot vor 2018 erteilt worden. Demgemäß habe sich der Bezirksschornsteinfeger um die Überprüfung seiner Anlagen zu kümmern. Zudem habe er keine Erinnerung erhalten, weder eine vom Beklagten, noch eine vom Bezirksschornsteinfeger.

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Der Kläger beantragt,

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                            den Zweitbescheid der Beklagten vom 26.01.2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem sei der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2015 von der Beklagten an die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten erinnert worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt dabei gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SchfHwG gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG den jeweiligen bevollmächtigten Schornsteinfegern, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben, nachzuweisen. Nach S. 2 der Vorschrift wird der Nachweis über Formblätter geführt, die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 S. 3 SchfHwG zugehen müssen. Wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht selbst mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten beauftragt und unterbleibt der Nachweis der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen zugelassen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich die zuständige Behörde, welche sodann nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.

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Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziff. 1 des Zweitbescheides vom 26.01.2014 getroffenen Anordnungen der Beklagten vor. Dem Kläger ist mit Feuerstättenbescheid des für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 08.10.2014 bestandskräftig aufgegeben worden, die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Zweitbescheides des Beklagten aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten in den Zeitraum vom 01.09. bis spätestens 30.11.2014 durchführen zu lassen und mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachzuweisen.

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Dieser Nachweis ist vom Kläger nicht innerhalb der ihm von dem bevollmächtigten             Bezirksschornsteinfeger in dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist erbracht worden. Auch erfolgte kein entsprechender Nachweis innerhalb der vom Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2015 nachgelassenen Frist.

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Die in Ziff. 2 des angefochtenen Zweitbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme der in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Auch wurde die Vorschrift des § 63 Abs. 4 VwVG NRW vom Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung soll im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt werden. Dem wurde mit dem in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Zweitbescheides enthaltenen Hinweis, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme 350 € betragen, Rechnung getragen.

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Schließlich ist auch die vom Beklagten für den Erlass des Zweitbescheides in dessen Ziff. 3 festgesetzte Gebühr in Höhe von 100 € rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Tarifstelle 15.3.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW beträgt die Verwaltungsgebühr 100 € für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung. Bei dem streitgegenständlichen Zweitbescheid handelt es sich um einen solchen nach § 25 Abs. 2 SchfHwG.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach Erlass des Feuerstättenbescheids vom Beklagten nochmals an die Einhaltung der Verpflichtungen erinnert worden ist, da eine Erinnerung für die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids nicht erforderlich ist.

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Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.