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Verwaltungsgericht Köln·1 K 1027/04·30.08.2006

Spätaussiedleraufnahme: Anspruch bei einfachem Gespräch auf Deutsch (§ 6 Abs. 2 BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin; die Einbeziehung weiterer Familienangehöriger nahm sie in der mündlichen Verhandlung zurück. Streitpunkt war u.a. das durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie das Erfordernis familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, da Abstammung, durchgängiges Bekenntnis und die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nachgewiesen seien. Den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten lehnte das Gericht als Ausforschungsbeweisantrag ab.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber ist deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG, wenn Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum (oder rechtliche Zuordnung) und dessen Bestätigung durch familiär vermittelte deutsche Sprache vorliegen.

2

Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im maßgeblichen Zeitpunkt zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).

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Zweifel an der Authentizität von Urkunden und am durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfordern substantiierte Anhaltspunkte; bloße Ungereimtheiten ohne belastbare Hinweise genügen hierfür nicht.

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Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn er keine konkreten, entscheidungserheblichen Ermittlungsansätze erkennen lässt und lediglich auf eine Ausforschung gerichtet ist.

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Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; im Übrigen ist bei Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids die Behörde nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur begehrten Leistung zu verpflichten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4231/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 06.05.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05.01.2004 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2) bis 6) zu je 1/7 und die Beklagte zu 2/7; außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes werden nicht erstattet.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1) wurde am 00.00.1945 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern, der 1908 geborene und inzwischen verstorbene X. T. und die 1916 geborene K. T., waren bzw. sind deutsche Volkszugehörige. Die Mutter siedelte im November 1997 aufgrund eines Aufnahmebescheides vom 01.07.1997 zusammen mit einer Schwester der Klägerin zu 1) nach Deutschland aus.

3

Der am 00.00.1942 geborene Kläger zu 2), der derzeitige Ehemann der Klägerin zu 1), ist russischer Volkszugehöriger. Die am 00.00.1976 bzw. 00.00.1970 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4) sind Töchter der Klägerin zu 1) aus deren erster Ehe mit dem inzwischen verstorbenen russischen Volkszugehörigen B. W..  Der Kläger zu 5) ist der Ehemann der Klägerin zu 4) und russischer Volkszugehöriger. Die Klägerin zu 6) entstammt  der 1991 geschlossenen Ehe der Kläger zu 4) und 5).

4

Am 14.09.1999 stellte die Klägerin zu 1) für sich und die anderen Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Dabei gab sie ihre Volkszugehörigkeit mit Deutsch an. Zur Frage nach der Beherrschung der deutschen Sprache wurde erklärt, dass die Klägerin zu 1) Deutsch verstehe ("fast alles") und spreche („nur einzelne Wörter“ sowie "reicht für ein einfaches Gespräch aus"). Die deutsche Sprache habe sie seit der Geburt von ihren Eltern erlernt.

5

Am 19.06.2002 wurde die Klägerin zu 1) zu ihren deutschen Sprachkenntnissen im Generalkonsulat St. Petersburg angehört . Der Sprachtester gelangte daraufhin zu der Beurteilung, dass mit der Klägerin zu 1) eine Verständigung zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges jedoch nicht zustande gekommen sei.

6

Mit Bescheid vom 06.05.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger seien keine deutschen Volkszugehörigen, da festgestellt worden sei, dass die Klägerin zu 1) über nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, welche für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Einbeziehungsmöglichkeiten bestünden nicht.

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Am 06.06.2003 legten die Kläger Widerspruch ein, den sie nicht näher begründeten.

8

Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05.01.2004, zugestellt am 08.01.2004, unter sinngemäßer Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

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Am 06.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

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Die Klägerin zu 1) sei in häuslicher familiärer Umgebung in der Lage, weitgehend ohne Schwierigkeiten ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies könnten ihre Mutter K. und ihr Onkel R. bezeugen. Im Sprachtest habe sie nicht nur mit einzelnen Wörtern, sondern mit ganzen Sätzen geantwortet. Die negative Beurteilung durch den Sprachtester sei nicht nachvollziehbar.

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In der ersten mündlichen Verhandlung vom 02.03.2006 wurde die Klage auf die Klägerin zu 1) als alleinige Klägerin umgestellt.

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In dem auf Veranlassung des Gerichts durchgeführten weiteren Sprachtest wurde am 12.05.2006 in der Deutschen Botschaft in Moskau festgestellt, dass mit der Klägerin zu 1) ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich gewesen sei.

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In der zweiten mündlichen Verhandlung vom 31.08.2006 nahm die Klägerin zu 1) die Klage zurück, soweit sie auf Einbeziehung der Kläger zu 2) bis 6) gerichtet war.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

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die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 06.05.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05.01.2004 zu verpflichten, ihr -der Klägerin zu 1)- einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise Beweis darüber zu erheben, ob sich die Klägerin zu 1) durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hat, durch Einholung eines Amtsermittlungsersuchens über die Deutsche Botschaft bei den russischen Behörden (Passbehörden und zuständigen Standesämter der ehemaligen KBSSR)“.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Urkunden enthielten derart viele Ungereimtheiten, dass bei ihr ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht angenommen werden könne.

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Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde

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Die noch anhängige Klage ist begründet.

25

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.05.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05.01.2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie deutsche Volkszugehörige ist, § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung von Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, (BVFG).

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Ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die 1945 geborene Klägerin zu 1) - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Die Klägerin zu 1) stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Denn sowohl ihr inzwischen verstorbener Vater X. T. als auch ihre Mutter K. T. waren bzw. sind deutsche Volkszugehörige. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes und wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

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Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 1) „nur“, d.h. durchgängig, zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das ergibt sich zum einen aus dem Inhalt ihres Aufnahmeantrages, ihrem Inlandspass vom 03.10.1995 und der Geburtsurkunde ihrer Tochter N. (Klägerin zu 3). Zum anderen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin zu 1) zu einer anderen Nationalität bekannt haben könnte. Dagegen spricht nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind und dass auch die Geschwister der Klägerin zu 1) in ihren jeweiligen Aufnahmeverfahren als deutsche Volkszugehörige beurteilt wurden.

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Die Einwände der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie auf der Geburtsurkunde aus dem Jahre 1945 einen ihres Erachtens üblichen Stempel über den Inlandspass vermisst, rechtfertigt dies keine durchgreifenden Zweifel an der Authentizität. Vielmehr lässt dies allenfalls den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat. Auch folgt aus dem Umstand, dass darin die Nationalität der Eltern vermerkt ist, obwohl der Vordruck dies nicht vorsah, kein durchgreifender Authentizitätszweifel. Ferner spricht das Erscheinungsbild der vorgelegten Geburtsurkunde für ihre Echtheit. Dass hieran nachträglich manipuliert worden wäre, ist nicht erkennbar, geschweige denn von der Beklagten substantiiert belegt. Soweit die Beklagte auf die teilweise unterschiedliche Wiedergabe des Vornamens des Vaters hinweist, ist unklar, was sich daraus für die Frage des durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin zu 1) ergeben sollte. Soweit die Beklagte schließlich auf die Kopien der Geburtsurkunden der beiden Töchter der Klägerin zu 1) verweist, ist aus Sicht des Gerichts allenfalls zu bemängeln, dass in der Urkunde über die Geburt von H. (Klägerin zu 4) der Vorname der Mutter (Klägerin zu 1) ebenfalls mit H.- statt Z.- angegeben ist. Doch folgt daraus nicht, dass die Klägerin zu 1) aus Anlass der Ausstellung dieser Urkunde eine andere als die deutsche Nationalität angegeben hat.

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Dem in diesem Zusammenhang von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisantrag ist nicht stattzugeben, da dieser nicht erkennen lässt, welche konkreten Ermittlungen über die Deutsche Botschaft noch veranlasst werden sollen. Es handelt sich um einen bloßen Ausforschungsbeweisantrag.

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Schließlich hat die Klägerin zu 1) ausweislich der Niederschrift über den erneuten Sprachtest in der Deutschen Botschaft in Moskau vom 12.05.2006 nachgewiesen, dass sie hinreichend in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr diese Sprachkenntnisse -etwa- nicht familiär vermittelt worden wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich somit (§ 154 Abs. 3 VwGO) nicht seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag ist der Bedeutung der Sache angemessen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) und entspricht der jüngsten Streitwertpraxis des BVerwG (Beschluss vom 15.09.2005 –5 B 74.05-)..

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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14.000,- €

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festgesetzt.

52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.