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Verwaltungsgericht Köln·1 K 10030/16.A·25.01.2017

Einstellung von Asylverfahren: Aufhebung des BAMF‑Bescheids für Vater, übrige Klagen abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die vierköpfige Familie beantragte Asyl; das BAMF stellte die Verfahren nach angeblicher Rücknahme durch Vertreter ein. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid für den Vater auf, da für ihn keine Rücknahme und keine wirksame Vollmacht vorlag, und wies die Klagen der übrigen Kläger als unbegründet ab. Eine materielle Sachprüfung des Asylantrags nahm das Gericht nicht vor.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Einstellung für Kläger 1 aufgehoben, Klagen der übrigen Kläger abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die wirksame Rücknahme eines Asylantrags durch einen Bevollmächtigten setzt das Vorliegen einer wirksamen Vertretungsmacht voraus; fehlt diese, ist eine auf der Rücknahme beruhende Verfahrenseinstellung rechtswidrig.

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Die Anfechtungsklage gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist statthaft und zulässig, wenn die Einstellung nicht wirksam zustande gekommen ist.

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Das Verwaltungsgericht ist in einem frühen Verfahrensstadium grundsätzlich nicht zur materiellen Entscheidung über den Asylanspruch berufen; die inhaltliche Prüfung obliegt dem Bundesamt nach § 5 AsylVfG, sofern das Amt noch keine Sachprüfung vorgenommen hat.

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Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten kann das Gericht nach § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip verpflichtet sein, das Verfahren zur gebotenen Entscheidung vorzubereiten; dieser Grundsatz gilt im Asylverfahren nicht uneingeschränkt und lässt eine Anordnung weitergehender Amtsermittlungen durch das Gericht nicht in allen Fällen zu.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 11 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 84 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom31. Oktober 2016 wird hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.

Tatbestand

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Die Kläger stellten am 13. Dezember 2013 einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. ist der Vater der Kläger zu 2-4. Die Kläger sind serbischer Staatsangehörigkeit und Roma. Im Mai 2015 bestellten sich bei der Beklagten die Prozessbevollmächtigten der Kläger, wobei für die Kläger zu 2-4 eine Vollmacht der Mutter vorgelegt wurde. Am 12. August 2015 wurde der Kläger zu 1. von der Beklagten zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Am 25. August 2016 bestellten sich für die Kläger zu 2-4 die Rechtsanwälte N.        und H.         unter Vorlage einer von der Mutter unterzeichneten Vollmacht und erklärten, dass die Asylanträge zurückgenommen werden.

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Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 die Asylverfahren aller vier Kläger ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Serbien an. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Die Kläger haben am 9. November 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der überwiegend erfolgreich gewesen ist (1 L 2673/16.A, Beschluss vom 10. Januar 2017). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt vor, er habe die Asylanträge nicht zurückgenommen. Sollte sich ein anderer Vertreter bestellt haben, hätte die Zustellung des Bescheides nicht an die             Prozessbevollmächtigten erfolgen dürfen.

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Die Kläger beantragen wörtlich,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für              Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2016 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen.

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2. Es wird festgestellt, dass den Klägern subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG             zukommt.

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3. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7                AufenthG vorliegen.

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4. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ziffern 6) und 7) des angefochtenen                  Bescheides aufzuheben und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine             Dauer, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu ersetzen.

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Die Beklagte hat zur Klage nicht Stellung genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 2673/16.A  und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage der Kläger zu 2-4 ist unbegründet. Sie haben ihren Asylantrag mit Schriftsatz vom 24. August 2016 zurückgenommen, so dass der angefochtene Einstellungsbescheid ergehen musste. Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen weiteren Entscheidungen sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.

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Die Klage des Klägers zu 1. hat Erfolg. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist keine Rücknahme des Antrags erfolgt. Für ihn ist eine Rücknahme bereits nicht erklärt worden, und den damals bevollmächtigten Rechtsanwälten ist auch keine Vollmacht für den                       Kläger zu 1. erteilt worden.  Der Bescheid war insoweit als rechtswidrig aufzuheben, weil die Klage als Anfechtungsklage statthaft und zulässig ist. Die (fälschliche) Einstellung des Asylverfahrens führt nicht dazu, dass das Asylbegehren gerichtlich als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage weiterzuverfolgen ist. Allerdings wird bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde sei die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Demnach habe das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen und dürfe sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht, gilt jedoch nicht ausnahmslos.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - Rn. 14 m.w.N., juris,

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Im vorliegenden Verfahren ist eine Sachprüfung des Asylbegehrens nicht erfolgt. In diesem Stadium des Verfahrens kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des Bundesamtes, das in eine Sachprüfung noch nicht eingetreten war, über diesen Asylanspruch zu befinden. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt, § 5 Abs. 1 AsylVfG. Vorher sind im Rahmen des Verfahrens näher geregelte Maßnahmen zu treffen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Belange des regelmäßig nicht des Deutschen mächtigen Asylbewerbers zu wahren (§§ 24ff AsylVfG). Ferner verfügt das Bundesamt über besondere Sachkunde, um die Verhältnisse in den Herkunftsländern beurteilen zu können. Das behördliche Verfahren ist darauf angelegt, eine umfassende sachliche Entscheidung über das Asylbegehren herbeizuführen. Dessen bedarf es bei unzulässigen oder aus anderen Gründen nicht mehr sachlich zu bescheidenden Anträgen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.