Klage gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Punkterechtslage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Erreichen der Punktegrenze im Verkehrszentralregister. Er rügt, künftige Rechtsänderungen zugunsten einer Nicht-Eintragung von Handy‑Verstößen müssten berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung fest und weist die Klage ab. Maßgeblich sei der Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses.
Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der im Verkehrszentralregister festgestellte Punktestand die gesetzlichen Entziehungsgrenzen erreicht und das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Verfügung ist der Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblich; auf erwartete oder ungewisse künftige Rechtsänderungen kann nicht abgestellt werden.
Eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist nur begründet, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass die behördliche Maßnahme ihn in seinen Rechten verletzt; pauschale Hinweise auf künftig mögliche rechtliche Vorteile genügen nicht.
Die Tatsache, dass die Behörde nicht über die Teilnahme an einem Aufbauseminar informiert war, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Entziehungsentscheidung, sofern die rechnerische Feststellung des Punktestands durch das KBA die Maßnahme rechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Dem 1971 geborenen Kläger wurde am 12. November 2004 bei einem Punktestand von 19 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er zuvor verwarnt, auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen worden war und an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Nach Vorlage eines für ihn positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der Q. -N. GmbH vom 28. Oktober 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger am 4. November 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und C1E.
Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 15 Punkten wurde der Kläger vom Beklagten unter dem 3. Februar 2010 erneut schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Sein Punktestand wurde auf 13 reduziert, da er nach Widererteilung der Fahrerlaubnis nicht verwarnt worden war.
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten einen Stand von insgesamt 20 Punkten, vom Beklagten auf 17 reduziert zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 25. Mai 2011 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf. Dabei war dem Beklagten nicht bekannt, dass der Kläger bereits in der Zeit vom 23. Februar bis zum 9. März 2011 an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte.
Durch weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten erreichte der Kläger einen Punktestand von 19. Deshalb entzog der Beklagte ihm nach Anhörung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20. August 2012 die Fahrerlaubnis.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. August 2012 Klage und suchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 (7 L 1042/12) abgelehnt.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es seien die Grundsätze der neu zu erwartenden Rechtslage zu berücksichtigen. Danach sei es so, dass die ganz überwiegende Zahl der vom Kläger erhaltenen Punkte, nämlich die, die auf Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt beruhten, nicht zur Eintragung kämen. Dieser Vorteil müsse dem Kläger auch im vorliegenden Verfahren zugute kommen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die rechtlichen Vorgaben des Punktesystems ließen keine andere Entscheidung zu.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 1042/12 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1 und 2).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und den Beschluss der Kammer im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich damit als rechtmäßig.
Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist. Auf eine zukünftige, zudem ungewisse Rechtslage kann naturgemäß nicht abgestellt werden.
Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.