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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 856/15.A·26.04.2015

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung; PKH wegen Unterhaltsanspruch abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF. Die PKH wird abgelehnt, weil sie einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB hat und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters nicht dargelegt wurden. Gleichzeitig wird die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des neugeborenen Kindes angeordnet; das Interesse an einem vorläufigen Verbleib überwiegt das Vollzugsinteresse.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsanordnung wegen überwiegenden Interesses an vorläufigem Verbleib des neugeborenen Kindes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin gegenüber Dritten vorrangige Unterhaltsansprüche hat; in diesem Fall muss sie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten darlegen.

2

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB kann die Bedürftigkeit der Mutter im PKH-Verfahren ausschließen, sofern die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht substantiiert verneint oder dargelegt wird.

3

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei an den Erfolgsaussichten orientierter Abwägung das Interesse des Betroffenen an einem vorläufigen Verbleib das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

4

Bei der Interessenabwägung sind das Kindeswohl und die konkrete Situation des Rückführungsstaates zu berücksichtigen; eine ungewisse menschenwürdige Versorgung des Kindes im Zielstaat kann zugunsten der Anordnung sprechen.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ BGB § 1615l§ 1615l BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 30 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Eine Asylbewerberin, die aufgrund ihrer Niederkunft einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindesvater gemäß § 1615l BGB hat, muss für ihr Prozesskostenhilfebegehren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters darlegen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1615l BGB hat und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bisher nicht dargelegt wurden.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1848/15.A gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2015, mit der die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet wurde, wird angeordnet, da bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung wegen des am 24. März 2015 von der Antragstellerin geborenen Kindes überwiegt, das nach derzeitigem Sach- und Streitstand (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen menschenwürdiger Aufenthalt zusammen mit seiner Mutter in Italien aufgrund der ungeklärten Situation in Italien bei der Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern ungewiss ist.Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rubrum

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1615l BGB hat und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bisher nicht dargelegt wurden.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1848/15.A gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2015, mit der die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet wurde, wird angeordnet, da bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung wegen des am 24. März 2015 von der Antragstellerin geborenen Kindes überwiegt, das nach derzeitigem Sach- und Streitstand (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen menschenwürdiger Aufenthalt zusammen mit seiner Mutter in Italien aufgrund der ungeklärten Situation in Italien bei der Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern ungewiss ist.Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.