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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 679/15.A·29.03.2015

Asylrecht: Zuständigkeit nach Dublin III bei Einreise mit Schengen‑Visum

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin‑III‑VO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Antragsteller stellte in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er mit einem für Frankreich ausgestellten Schengen‑Kurzaufenthaltsvisum eingereist war. Das Bundesamt ersuchte Frankreich nach der Dublin‑III‑VO um Übernahme; Deutschland lehnte den Asylantrag als unzulässig ab. Das VG lehnte Prozesskostenhilfe und die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ab, da die Klage keine Erfolgsaussicht bietet und Fristen/Regelungen zur Zustellung eingehalten wurden.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage jeweils abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einreise mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Schengen‑Visum ist grundsätzlich jener Staat gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung für das Asylverfahren zuständig.

2

Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin‑III‑VO liegt im Ermessen des Aufnahmestaats und begründet keinen Anspruch auf Selbsteintritt; außergewöhnliche humanitäre Gründe sind hierfür erforderlich.

3

Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG sind innerhalb der dort vorgesehenen Frist (i.d.R. eine Woche nach Bekanntgabe) zu stellen; Fristversäumnis macht den Antrag unzulässig.

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Zustellungen an Asylbewerber gelten nach § 10 AsylVfG an der zuletzt mitgeteilten Adresse als bewirkt; ist Zustellung unmöglich, gilt die Aufgabe zur Post als Zustellung, wenn kein Empfangsbevollmächtigter benannt ist.

Relevante Normen
§ EUV 604/2013 Art 12 Abs 2§ Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung§ Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Ist ein Ausländer mit einem Schengen-Visum eingereist, ist grundsätzlich der Staat, der das Visum ausgestellt hat, für den Ausländer zuständig.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 1516/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

I.

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Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger.

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Er reiste nach eigenen Angaben am 15. November 2014 mit dem Flugzeug aus Nigeria aus und über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für Frankreich verfügte der Antragsteller über ein Kurzaufenthaltsvisum, das ihm seitens des Ministère des Affaires Etrangères et Européens in Lagos, Nigeria, gültig für die Zeit vom 8. November 2014 bis 7. Februar 2015 erteilt worden war. Seit seiner Einreise nach Frankreich hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen.

5

Der Antragsteller stellte am 10. Dezember 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Antragsteller, sich bereits vom 15. Bis 27. November 2014 in Frankreich aufgehalten zu haben.

6

Am 11. Dezember 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III–VO)  an Frankreich. Die französischen Behörden erklärten sich unter dem 30. Januar 2015 zur Rückübernahme des Antragsstellers bereit.

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Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Frankreich an. Der Bescheid wurde vom Bundesamt an die vom Antragsteller mitgeteilte Adresse „W.-----straße 5, 00000              “ übersandt. Eine Zustellung am 20. Januar 2015 scheiterte allerdings, weil der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

8

Der Antragsteller erhob am 25. März 2015 gegen diesen Bescheid Klage und hat am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend: Die Beklagte sei der Ansicht, Frankreich sei zuständig, der Asylantrag schon deshalb unzulässig und in der Sache selbst gar nicht zu prüfen. Dem zugrunde liege die Annahme, er habe in „Italien“ einen Asylantrag gestellt, was im Bescheid nicht weiter ausgeführt oder nachgewiesen werde. Er bestreite in Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Bei einer Rücküberstellung nach Frankreich sei ein geregeltes Asylverfahren mit angemessener Unterkunft, Sicherung des Lebensunterhaltes und medizinischer Versorgung nicht gegeben. Die Antragsgegnerin sei aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin II – Verordnung auszuüben. Dass der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003 zustehende Ermessen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, sei auf Null reduziert.

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Der Antragsteller beantragt im Klageverfahren,

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den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 aufzuheben.

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragt er,

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die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

13

Die Antragsgegnerin hat seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, bisher aber noch keinen Antrag gestellt.

14

II.

16

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie nachfolgend dargelegt wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).

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2. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 17. Februar 2015 gestellt wurde. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergeht unter anderem, wenn der Asylbewerber in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Vorliegend soll der Antragsteller nach Frankreich abgeschoben werden, weil dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der vorherigen Erteilung eines Schengen–Visums nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III–Verordnung (EUV 604/2013) zuständig sein soll.

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Der Bescheid vom 17. Februar 2015 wurde dem Antragsteller am 20. Februar 2015 wirksam zugestellt. Nach § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der Asylbewerber – hier der Antragsteller – Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG). Der Ausländer ist bei der Asylantragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf dies Zustellungsvorschriften hinzuweisen (§ 10 Abs. 7 AsylVfG).

20

Der Antragsteller wurde auf § 10 AsylVfG schriftlich hingewiesen. Die diesbezügliche Empfangsbestätigung unterzeichnete er am 10. Dezember 2014. Einen Bevollmächtigten oder Empfangsbevollmächtigten hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nicht benannt. Der Antragsteller hat dem Bundesamt mit Schreiben vom 13. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Anschrift W.-----straße 5, 00000 S.              sei. Unter dieser Adresse versuchte das Bundesamt den Bescheid vom 17. Februar 2015 zuzustellen. Bei Gericht hat der Antragsteller als Wohnanschrift „I.      Straße 102, 00000 S.              “ angegeben. Diese (neue) Wohnanschrift hat der Antragsteller ersichtlich nicht dem Bundesamt mitgeteilt.

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Nach alledem hätte der Antragsteller bis zum 27. Februar 2015 um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen müssen. Dies hat er versäumt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ging erst am 25. März 2014 bei Gericht ein.

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Ungeachtet der Frage, ob in den Fällen des § 34a AsylVfG eine einwöchige oder eine zweiwöchige Klagefrist gilt war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. März 2014 auch diese abgelaufen, weshalb es dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren neben der Einhaltung der Antragsfrist auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich auch die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als zulässig erweisen wird.

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Hingewiesen sei nur noch darauf, dass selbst bei unterstellter Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages derselbe keinen Erfolg verspräche, weil Frankreich aufgrund des von ihm erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III–Verordnung (EUV 604/2013) für die Behandlung des Asylantrages des Antragstellers zuständig ist. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs. 1 Dublin III–Verordnung (EUV 604/2013) auszuüben, sind nicht ersichtlich. Erst recht besteht auf die Ausübung des Selbsteintritts kein Anspruch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.