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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 475/21.A·15.04.2021

Aufschiebende Wirkung wegen FGM‑Gefahr bei Abschiebungsandrohung nach Nigeria

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht ordnet aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria an, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Anlass sind Anhaltspunkte für die Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung bei der Antragstellerin; die Mutter gab eine entsprechende Vorgeschichte an. Die Sache bedarf materieller Prüfung in der Hauptsache; die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Nigeria angeordnet; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen.

2

Bestehen nach Aktenlage oder Personenbezogen Anhaltspunkte für die Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, können diese ernstliche Zweifel an einer Abschiebungsandrohung begründen.

3

Weibliche Genitalverstümmelung kann als politische bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen sein.

4

Bei Vorliegen konkreter Gefährdungsanhaltspunkte ist im Verwaltungsverfahren ein Aufklärungsbedarf gegeben, der eine vertiefte Prüfung in der Hauptsache erfordert.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegt und ein Abwarten wegen gesetzlich gebotener Verfahrensbeschleunigung nicht möglich ist (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO; § 36 AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 3 Abs 1, § 3b Abs 1 Nr 4, 36 Abs 4, VwGO § 80 Abs 5§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG§ 154 Abs. 1 AsylG§ 83b AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn nach Aktenlage oder Person der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine mögliche weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria bestehen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 1. April 2021 im Verfahren 9a K 1274/20.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus E.        wird gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat und ein Zuwarten auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Hintergrund der gesetzlich verlangten Verfahrensbeschleunigung (§ 36 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AsylG, hierzu VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 – 10 L 1297/18.A – juris Rn. 72 f. m.w.N.) nicht in Betracht kommt.

Rubrum

1

Der zulässige, insbesondere fristgerecht am 1. April 2021 gegen den am 25. März 2021 zugestellten Bescheid gestellte, Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vorliegen. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 ff.). Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein am       00.00.0000 geborenes Mädchen. Mangels Aufklärung im Verwaltungsverfahren bedarf es einer Bewertung und Prognose in der Hauptsache, ob die Antragstellerin von weiblicher Genitalverstümmelung bedroht sein wird. Diese ist in Nigeria insbesondere unter weiblichen Neugeborenen und Kleinkindern weit verbreitet (VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2020 – A 7 K 4700/20 – juris Rn. 26). Die weibliche Genitalverstümmelung ist als politische bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2017 – 9a K 5898/17.A –, juris Rn. 17). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der am 16. Mai 2018 vom Bundesamt durchgeführten Anhörung der Mutter, in der diese bekundete, sie selbst sei beschnitten worden und sie wolle nicht, dass dies ihrer Tochter – gemeint ist die am 8. August 2017 geborene Schwester der Antragstellerin – auch passiere (Bl. 137 VV ). Unabhängig davon ist von diesbezüglichem Aufklärungsbedarf in Konstellationen wie der vorliegenden auszugehen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus E.        wird gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat und ein Zuwarten auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Hintergrund der gesetzlich verlangten Verfahrensbeschleunigung (§ 36 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AsylG, hierzu VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 – 10 L 1297/18.A – juris Rn. 72 f. m.w.N.) nicht in Betracht kommt.

4

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).