Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen untrennbarer Familieneinheit nach Dublin II
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien. Entscheidend ist, dass nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO das Schicksal eines minderjährigen, mit eingereisten Familienmitglieds untrennbar mit dem seiner Eltern verbunden ist. Wegen bereits angeordneter aufschiebender Wirkung für Ehemann und Kinder bleibt auch der Verbleib der Mutter zum Schutz der Familieneinheit vorläufig gesichert.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien zur Wahrung der Familieneinheit
Abstrakte Rechtssätze
Art. 4 Abs. 3 der Dublin-II-VO verbindet die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden minderjährigen Familienangehörigen untrennbar mit der seines Elternteils, sodass für beide derselbe Mitgliedstaat zuständig ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Eltern divergierende Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen anderen Mitgliedstaat ergehen, ist im vorläufigen Rechtsschutz die Interessenabwägung einheitlich vorzunehmen, um eine Trennung des Minderjährigen von seinen Eltern zu vermeiden.
Zur Sicherung wesentlicher Belange, namentlich der Familieneinheit, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dies erforderlich erscheint.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) findet auf Anträge keine Anwendung, die vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt wurden; in solchen Fällen ist weiterhin Dublin II anzuwenden.
Leitsatz
Ist nach Dublin II-VO Art. 4 Abs. 3 das Schicksal des minderjährigen Asylantragstellers untrennbar mit demjenigen seines Vaters und seiner Mutter verbunden, kann in einem Fall, in dem divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen EU-Mitgliedstaat (hier: Italien) in Bezug auf Vater oder Mutter des Asylantragstellers nicht ausgeschlossen erscheinen, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung nur einheitlich ergehen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. Januar 2014 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung fällt ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Italien gegenüber der Antragstellerin zu Gunsten derselben aus, weil die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 486/14.A ihres Ehemannes und ihrer Kinder gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2014 bereits angeordnet wurde (vgl. Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Februar 2014) und Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO - (EG-AsylZustVO)
- die auf den vorliegenden Fall noch anwendbar ist, weil die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) vom 19. Juli 2013 (dazu s. Art. 49 Unterabs. 1 Dublin III-VO) - Dublin III-VO - nicht auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 2014 - gestellt wurden und für die vor diesem Zeitpunkt auch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachgesucht wurde –
bestimmt, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Ziff. i) Dublin II-VO gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden ist und für diesen der Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist. Nach Art. 2 Ziff. i), iii) ist Familienangehöriger das im Mitgliedstaat anwesende Mitglied der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen sind dies Vater, Mutter oder ein Vormund.
Ist aber nach Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO das Schicksal des minderjährigen Asylantragstellers untrennbar mit demjenigen seines Vaters und seiner Mutter verbunden, kann in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Italien) in Bezug auf Vater oder Mutter des Asylantragstellers nicht ausgeschlossen erscheinen, die Interessenabwägung nur einheitlich ergehen. Denn eine Trennung von einem Elternteil ist dem Minderjährigen nicht zumutbar. Da den Kindern der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 7a 486/14.A gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zugebilligt wurde, war auch der Verbleib der Antragstellerin bei ihren Kindern und damit im Bundesgebiet zu sichern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.