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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 2306/15.A·17.11.2015

Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung eines Eilbeschlusses zugunsten der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Die neu vorgetragenen Umstände (Strafanzeige, Nebenklägerstellung, Zeugennotwendigkeit, behauptete Erkrankung) ändern die frühere Sach- und Rechtslage nicht. Eine Krankheit ist nicht substantiert, und das Vollzugsinteresse überwiegt weiterhin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wird abgewiesen; keine hinreichende Veränderung der Sach- oder Rechtslage glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt eine nachträgliche Veränderung der für die Eilentscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus, die eine abweichende Regelung der Vollziehung rechtfertigt.

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Die bloße Erstattung einer Strafanzeige gegen Dritte und die Zulassung als Nebenklägerin begründen für sich genommen keine hinreichende Änderung der Abschiebungswürdigkeit oder haltende Hindernisse gegen die sofortige Vollziehung einer Abschiebungsandrohung.

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Die Notwendigkeit, als Zeugin in einem Strafverfahren zur Verfügung zu stehen, stellt regelmäßig keinen die Abschiebung hindernden Grund dar.

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Zur Begründung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses besteht die Anforderung der hinreichenden Glaubhaftmachung; es bedarf in der Regel eines nachvollziehbaren fachärztlichen Attests, aus dem Diagnosegrundlage, Prognose und Behandlungsbedarf ersichtlich sind.

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Bei der Abwägung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Vollzugsinteresse gegen die Schutzinteressen des Ausländers zu gewichten; familiäre Unterstützungsoptionen im Herkunftsstaat können die Gefährdungslage mindern und das Vollzugsinteresse stärken.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 7§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Die Anzeige einer Vergewaltigung stellt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ablehnenden Eilbeschluss dar, in dem die Vergewaltigung bereits thematisiert wurde.

    

Die Notwendigkeit des Zurverfügungstehens als Zeugin in einem Strafverfahren stellt keine die sofortige Vollziehung einer Abschiebungsandrohung hindernden Grund dar.

Nigerianerinnen können im Heimatland allein leben und haben dann auch eine Überlebenschance.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 15. Juli 2015 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die neue Regelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist.

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Ein Anspruch auf Abänderung des Beschlusses vom 29. Juli 2015 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wäre im vorliegenden Fall gegeben, wenn sich nach der damaligen gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hätte und nach den veränderten Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers bestünde. Der zur Stützung des Abänderungsantrags vorgetragene Sachverhalt begründet jedoch keine zugunsten der Antragstellerin geänderte Sach- und Rechtslage, die nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung rechtfertigen könnte. Die zwischenzeitlich erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens gegen D.     U.    B.      und die Zulassung der Antragstellerin als Nebenklägerin ändert nichts an den seinerzeitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die dieses veranlasst haben, von einem völlig unglaubhaften Vorbringen bezüglich etwaiger Übergriffe des D.     U.    B.      auszugehen. Dass die Antragstellerin als Zeugin für dieses Strafverfahren benötigt wird, stellt keinen der Abschiebung entgegenstehenden Grund dar. Die Strafanzeige gegen D.     U.    B.      verschlechtert auch ihre Rückkehrsituation nicht in einem Maße, das Auswirkungen auf die Abschiebung der Antragstellerin hätte. Nach wie vor verfügt die Antragstellerin über Familie in Nigeria, die sie unterstützen kann. Wie im Beschluss vom 29. Juli 2015 bereits ausgeführt, ist die Annahme der Antragstellerin, sie könne in Nigeria nicht alleine leben und habe dann kaum Überlebenschancen, unzutreffend. Insgesamt ist deshalb nach wie vor vom Überwiegen des Vollzugsinteresses auszugehen.

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Die Antragsteller hat damit keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe glaubhaft gemacht, die nunmehr die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz erforderten, weil sie dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen.

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Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011- 18 B 1060/11 -, juris m.w.Nw. zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012- OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - , juris,

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sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Erkrankung der Antragstellerin.

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Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist dann „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatstaat die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

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Vorliegend ist von der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine derart schwere Erkrankung dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine derartige Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

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An derartigen Unterlagen fehlt es hier.

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Die Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.