Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 1942/15.A·24.09.2015

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin‑Überstellung nach Frankreich abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtDublin‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen BAMF‑Bescheid, der ihre Asylanträge als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Frankreich anordnete. Das VG Gelsenkirchen erklärte Teile des Antrags für unzulässig; soweit die Abschiebung betroffen war, war der Antrag zulässig, aber unbegründet. Frankreich sei nach Dublin III wegen eines zuvor erteilten Visums zuständig; es lägen keine systemischen Mängel oder konkrete Gefährdungen (u. a. FGM) vor, sodass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten des BAMF ausfiel.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Bescheid abgewiesen; Abschiebungsanordnung nach Dublin III als rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Dublin‑III‑VO; die Erteilung eines gültigen Visums durch einen Mitgliedstaat begründet Zuständigkeit nach Art. 12 und 7 Dublin‑III‑VO.

2

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Dublin‑III‑VO für das Verfahren zuständig ist.

3

Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der aufnehmenden Behörde (Art. 17 Dublin‑III‑VO) ist nur erforderlich, wenn systemische Schwachstellen des Aufnahmestaates hinreichend substantiiert darlegen, dass eine reale Gefahr schwerwiegender menschenrechtswidriger Behandlung besteht.

4

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; bloße Befürchtungen ohne konkrete, tatbestandlich belegte Anhaltspunkte genügen nicht.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 34a§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG§ 26a AsylVfG§ 27a AsylVfG§ Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO

Leitsatz

Der Abschiebung von Asylbewerberinnen nach Frankreich, die mit einem Visum nach Frankreich eingereist und dann ins Bundesgebiet weitergereist sind, weil sie eine Genitalverstümmelung seitens des Ehemannes und Vaters der Antragstellerinnen in Frankreich befürchteten, stehen keine Hindernisse entgegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

 Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 4064/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2015 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen die Aussprüche zu 1. und 3. im Bescheid wenden. Die Ablehnung der gestellten Asylanträge als unzulässig ist einer vorläufigen Rechtsschutzregelung ebenso wenig zugänglich,  wie die Befristung des nach Abschiebung bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 0 Monate.

5

Im Übrigen, soweit es die Aussprüche zu 2. Im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2015 betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

6

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

7

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

8

Die Zuständigkeit Frankreichs ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf interanationalen Schutz gegeben ist. Vorliegend hat Frankreich dem Antragsteller am 6. Januar 2015 ein bis zum 5. April 2015 gültiges Einreisevisum ausgestellt. Dieses war bei der Antragstellung am 13. März 2015 noch nicht abgelaufen. Dem auf dieser Grundlage erfolgten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hat Frankreich am 1. Juli 2015 zugestimmt.

9

Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrCharta - (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -) ausgesetzt zu werden.

10

Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen. Durch die Überstellung nach Frankreich sind die Antragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse dort ist gesichert.

11

VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2014 - 17 K 592/14.A -, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30320 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 L 268/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 7a L 1216/15.A -.

12

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind humanitäre Grunde, die einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin gebieten, auch nicht schon deshalb gegeben, weil die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sich bereits gut in Kindergarten und Grundschule eingelebt haben. Dafür, dass ihnen dies nicht ebenso gut in Frankreich gelingen wird, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen und das ist das Entscheidende, lässt sich darauf keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung der Antragstellerinnen in Frankreich ableiten. Gleiches gilt für die Sorge der Antragstellerinnen in Bezug auf eine drohende Beschneidung der Antragstellerin zu 2. in Frankreich. Die Antragstellerin zu 1. hat sich vom Vater der Antragstellerinnen zu 2. und 3. getrennt. In Frankreich ist die weibliche Genitalverstümmelung ebenso verboten und unter Strafe gestellt, wie in Deutschland. Das Strafgesetz wird auch konsequent angewandt.  Ein strenges Überwachungssystem – Ärzte, Krankenschwestern und Hebammen unterliegen einer Meldepflicht, wenn sie eine Genitalverstümmelung feststellen – soll in Frankreich zudem bewirken, dass Beschneidungen nicht heimlich weiter durchgeführt werden.

13

Vgl.: http://www.arte.tv/de/mitten-in-europa/1447376,CmC=1467688.html .

14

Frankreich ist damit Willens und in der Lage, die Antragstellerinnen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Dass die Antragstellerinnen im Bundesgebiet sicherer vor Übergriffen ihres Vaters oder seiner Verwandten oder Freunde ist als in Frankreich, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

15

Weitere zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht konkret geltend gemacht worden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.