Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 8249/17.A·23.09.2018

Asylklage Nigeria: IPOB/„Biafra“-Vortrag wegen Unglaubhaftigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie gegen die Abschiebungsandrohung nach Nigeria. Er stützte sein Begehren im gerichtlichen Verfahren u.a. auf eine angebliche exponierte Tätigkeit für die IPOB/J5.-Bewegung und auf gewaltsame Vorfälle im Zusammenhang mit einer Landstreitigkeit. Das Gericht hielt den Vortrag wegen erheblicher Widersprüche und Widerlegung durch eine langjährige Auslandsinhaftierung für unglaubhaft und sah keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung; zudem fehle bei der Landstreitigkeit ein asylerhebliches Anknüpfungsmerkmal. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden ebenfalls verneint; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Asyl-, Flüchtlings- und Abschiebungsschutz sowie gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingsschutz setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit verfolgungsbegründender Maßnahmen wegen eines asylerheblichen Merkmals voraus; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der für und gegen Verfolgung sprechenden Umstände.

2

Der Schutzsuchende hat sein behauptetes Verfolgungsschicksal substantiiert, widerspruchsfrei und detailreich darzulegen; spätes Nachschieben wesentlicher Tatsachen und nicht auflösbare Widersprüche können zur Unglaubhaftigkeit führen.

3

Behauptete exponierte politische Betätigung ist nicht glaubhaft, wenn sie durch objektive Umstände (etwa eine nachgewiesene Inhaftierung im Ausland) zeitlich ausgeschlossen ist und trotz Nachfragen keine konkreten Tätigkeiten benannt werden können.

4

Private Konflikte (z.B. Land- oder Ressourcenkonflikte) begründen Flüchtlingsschutz nur, wenn sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen; fehlt diese Anknüpfung, liegt keine politische Verfolgung vor.

5

Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG setzen eine konkrete, individuell erhebliche Gefahr im Zielstaat voraus; bloße allgemeine Gefährdungslagen oder unglaubhafte Individualschilderungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ AsylG § 3, § 4§ AufenthG § 60 Abs 5, § 60 Abs 7§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger hat am in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei hat er angegeben, am 26. Mai 1975 in B.       geboren und vom Volk der J.   sowie christlichen Glaubens zu sein. Er gab zunächst an, er habe Nigeria im verlassen und sei durch O.     (2 Wochen), M.      (6 Wochen), J1.       (6 Tage) und T.       (10 Tage) auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

3

Zuvor war der Kläger, wie sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, mit Urteil des D5.        D6.     der Republik N2.     vom, auf dessen in das Verfahren eingeführte Übersetzung verwiesen wird, wegen Kokaineinfuhrs in die Republik N2.     zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 20.000,00 € verurteilt worden.

4

In seiner Anhörung am gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf O1.   P.    D.        , B1.     B.       , B2.    State. Sein Reisepass sei verloren gegangen. Nigeria habe er im verlassen. Er habe einen Sohn in Deutschland. Die Mutter sei  gestorben. Er habe nach seiner Schule, die er  Jahre lang besucht habe, in U.    gelebt und dort als T4.            50 € monatlich verdient. habe er dort gelebt. sei er immer wieder geschäftlich nach Europa gekommen. Er sei nach Deutschland gegangen, um seinen Sohn zu suchen. Der Sohn heiße Q.      E.     F.        -H.      , er sei am in M1.       geboren. Die Frage, ob er in Nigeria jemals staatlich oder nichtstaatlich bedroht worden sei, verneinte er. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung (Bl. 43-47 VV) verwiesen.

5

Mit Bescheid vom, dem seinerzeit in der Zentralen Unterbringungseinrichtung C.      wohnhaften Kläger übergeben am, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

6

Mit seiner am beim Verwaltungsgericht B3.        erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit Beschluss vom hat sich das Verwaltungsgericht B3.        für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht H1.             verwiesen. Unter dem wies die Bezirksregierung B3.        den Kläger der Stadt U1.          /Kreis W.       zu.

7

Der Kläger ergänzt schriftsätzlich zur Begründung seiner Klage, er sei Angehöriger der J2.    bzw. J3.   , C1.         d.h der ehemaligen Provinz C2.      („J2.    -Land") bzw. dem Gebiet des gewollten C2.      -Staates angehörig. Der Vortrag vor dem Bundesamt sei dahin richtig zu stellen, dass der Kläger seit  Mitglied der Organisation J4.          Q1.      of C2.      (IPOB) sei. Auf den schriftsätzlichen Vortrag zur Geschichte C3.       und des C2.      -Krieges seit den er Jahren wird hier Bezug genommen. Im Laufe des Jahres hätten die Spannungen, insbesondere seit der Festnahme des J5.    -Anführers O2.      L.    am zugenommen. Auf die Schilderung der jüngeren Entwicklung des Konflikts wird ebenfalls Bezug genommen.

8

Der Kläger habe die gleichen Erfahrungen gemacht wie andere vom nigerianischen Staat verfolgte C1.         . Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes habe er seit  Geschäfte in M2.    , U2.    unter anderem als Schuhverkäufer betrieben. Seine Eltern hätten ihm geraten, in die Landwirtschaft seines Heimatdorfes zu investieren, u, a. Korn- und Getreide, etc. Er habe ca. 4.000,00 € bis 5.000,00 € in eine D1.       Farm investiert. Die Entfernung zwischen B4.     und M3.    liege bei ca. Autostunden. Er sei regelmäßig alle 2 Monate nach B4.     gereist.

9

Der Kläger sei Schriftführer der J5.    vor Ort geworden. Es hätten alle 2 Wochen Vorstandssitzungen stattgefunden. Man habe sich an unterschiedlichen Orten getroffen, die erst kurz zuvor bekannt gegeben worden seien. Seit sei der Kläger Hauptleader gewesen. Er habe Demonstrationen mit organisiert und unter anderem Plakate / Banner / Flyer etc. entworfen und mitgestaltet. Er habe sich auch um die Benachrichtigung der Mitglieder / Demonstranten gekümmert. Die nigerianische Regierung unterdrücke die Bewegung.

10

Am Sonntag, habe der Kläger einen Anruf von seinem Onkel L1.    P1.     erhalten, dass etwas mit seiner Familie passiert sei. Der Kläger habe sich in M2.    befunden. Der Onkel habe ihm berichtet, dass die Hirten der I.     und G.      ihr Vieh auf der D2.           des Klägers grasen ließen. Die Eltern und die Schwester des Klägers hätten sich während seiner Abwesenheit um die Farm gekümmert. Als seine Eltern die I.     und G.      konfrontiert und sie gebeten hätten, ihr Vieh zu nehmen und von der Farm zu entfernen, hätten sie das verweigert und gedroht, alle im Dorf auszulöschen, wenn die Familie des Klägers sie noch einmal daran hindern würde, ihr Vieh auf der Farm weiden zu lassen. Im Zuge gewalttätiger Auseinandersetzungen seien seine Angehörigen zu Tode gekommen. Der Kläger habe M2.    , U2.    in den frühen Morgenstunden am Montag, den verlassen. Bei seiner Ankunft am Abend des am Haus des Onkels, habe er erfahren, dass das Schlimmste passiert sei. Bei dem Kampf seien viele seiner Leute abgeschlachtet worden, einschließlich seiner Eltern und Schwester. Die I.     und G.      hätten mit Gewehren und mit großen Messern gekämpft und wahllos auf die Menschen eingestochen und geschossen. Er habe seine aufgebahrten Angehörigen nicht besuchen können, weil ihn die Wachleute nicht durchgelassen hätten.

11

Er habe die Polizei aufgesucht. Weil er ein T-Shirt mit der Aufschrift „I Love C2.      “ getragen habe, sei er festgenommen worden. Seine Überstellung nach B5.     und eine Anklage wegen Verrats habe sein Onkel durch Bestechung der Polizei verhindert. Sein Onkel habe ihn in ein Nachbardorf geschmuggelt, wo er zwei Tage geblieben sei. Am Samstag, , habe sein Onkel ihm mitgeteilt, dass eine Spezialeinheit der nigerianischen Polizei aus B5.     nach ihm suche. Der Onkel und der Kläger seien darüber übereingekommen, dass er weit weg fliehen müsse. Später habe der Kläger herausgefunden, dass alles inszeniert gewesen sei. Die Polizei hätte den Auftrag gehabt, jeden, der die Befreiung der indigen Bevölkerung von C2.      unterstütze, festzunehmen und einzusperren. Der Kläger sei nach M2.    gegangen und habe seine Sachen verkauft, um Geld für die Reise aufzutreiben. Er habe U2.    über M4.     , L2.    und O3.     sowie M5.      , J6.       und T1.       nach Deutschland verlassen. Der Grund, weshalb er seine Geschichte als C1.         nicht erzählt habe, sei, weil er von der Person, die ihn in V.    befragt habe, dazu gedrängt worden sei, sich als Nigerianer anzumelden. Die Person habe gemeint, dass C1.         nicht anerkannt seien und sie noch nie etwas davon gehört hätte. Dies hätte den Kläger verunsichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung und die beigefügten Anlagen verwiesen.

12

Der Kläger reichte ein als Anerkennungsbescheinigung bezeichnetes Schriftstück des J7.           Q1.      of C2.      (J5.    ) e.V., L3.    , vom zu den Akten. Danach habe der Verein die Herkunft des Klägers überprüft und festgestellt, dass der Kläger aus C2.      stamme und nach Geburtsort, Familienstamm, Kultur und Muttersprache C1.         sei. Er sei auch zur Zeit Mitglied des Vereins J7.           Q1.      of C2.      e.V. Er sei – wörtlich – sehr engagiert als politischer und Freiheitsaktivist vermittelt und werde nun von der Regierung des T2.       -Diktators N.         C4.      verfolgt. Er habe bereits bei mehreren friedlichen Kundgebungen teilgenommen, dabei seien mehrere unschuldige Menschen niedergeschossen worden, es lägen hierfür Beweise vor (Verlinkung auf 45minütiges youtube-Video, Artikel Amnesty International). Er habe aus dem ganzen Land fliehen müssen, als klar geworden sei, dass er nun wegen seines persönlichen aktivistischen Freiheitsengagements gezielt verfolgt werde. Insbesondere sei der Kläger bereits an Demos beteiligt gewesen und dabei verletzt worden. Auf den weiteren Inhalt des Schriftstücks wird verwiesen.

13

Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung am durchgeführt. Der Kläger hat seine Ausführungen wiederholt und vertieft. hätten seine Geschäftsbeziehungen nach Europa (Kleider, Autos, Schuhe) aufgehört. In diesem zeitlichen Zusammenhang sei der Kontakt zur Mutter seines Sohnes abgebrochen. Er sei seit Ende  Mitglied der J5.    M2.    in U2.    gewesen. Zwischen  und  habe es eine Krisenzeit gegeben, da er in sehr schlechte Geschäft investiert habe. Er habe in beiden Ländern gewohnt. Er habe Sachen in U2.    gekauft und habe sie in Nigeria verkauft. Bezüglich seiner Tätigkeit in der J5.    bekundete er, er habe die Notizen der Treffen der Vereinigung zusammengefasst und an die Mitglieder verschickt. Außerdem habe er die Demonstrationen organisiert, die sie durchgeführt hätten; sie seien zu Botschaften gegangen und hätten dort demonstriert. Es seien beispielsweise die amerikanische und die deutsche Botschaft in M2.    gewesen. Und auch vor den Regierungssitz in M2.    seien sie gezogen und hätten dort protestiert. Sie hätten Flyer verteilt, Banner gezeigt, Bilder auch von der C4.      -Regierung ausgedruckt und gezeigt. An einem Tag hätten sie vor der nigerianischen Botschaft in M2.    demonstriert. Sie hätten die Gendarmen, d.h. Spezialeinheiten der togolesischen Polizei geholt, und sie mit Tränengas verjagt. Zunächst verneinte der Kläger, geschäftlich schon einmal in J6.       oder N1.     gewesen zu sein.

14

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom darauf hingewiesen, dass eine Internetrecherche das eingangs erwähnte Urteil des D3.        D4.     der Republik N1.     vom hervorgebracht habe. Demnach wurde ein Herr E1.        P2.      P1.     wegen Kokaineinfuhrs von T1.       nach N1.     zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt. Damit konfrontiert, räumte der Kläger ein, die verurteilte Person zu sein. Er bekundete, er habe sieben Jahre in N1.     im Gefängnis gesessen. Er sei im Gefängnis Mitglied der J5.    geworden. Das Gericht hat die Sache vertagt und das Urteil in deutscher Übersetzung in das Verfahren eingeführt.

15

In der mündlichen Verhandlung am hat der Kläger aus seiner Sicht die Umstände seiner Festnahme in N1.     geschildert. Er sei im in N1.     angekommen und im aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er zum Flughafen gebracht worden und zunächst nach T1.       zurückgezogen. Er sei dann im nach Nigeria zurückgekehrt. Als er in Haft gewesen sei, habe er Informationen aus Nigeria bekommen, dass Mitglieder der C2.      -Bewegung getötet worden seien. Im Gefängnis hätten sie Versammlungen abgehalten. Er habe dann in Afrika diese Aktivitäten fortgesetzt. In U2.    habe er Schuhe nach Nigeria verkauft. Der Kläger schilderte und bestätigte die Schilderung auf Nachfrage, dass er im Gefängnis telefonisch durchgehend erreichbar gewesen sei und politische Aktivitäten habe entfalten können. In dem – einen offenen Vollzug praktizierenden – Gefängnis hätten sich sehr viele Nigerianer befunden. Als er nach M2.    /U2.    zurückgekehrt sei, sei er von Sekretär in der J5.    gewesen.

16

Auf weitere gezielte Nachfrage, wie man sich die Aktivitäten des Klägers für die Vereinigung im Gefängnis vorstellen kann, bekundete der Kläger, er habe einen Cousin, der  wegen seiner Zugehörigkeit zu der Bewegung getötet worden sei. Seine Familie sei nicht groß. Viele seiner Angehörigen im Bürgerkrieg seien während des C2.      -Krieges getötet worden. Man hätte keine Möglichkeiten gehabt. Es sei darum gegangen, zur Schule zu gehen. Ihm sei wichtig gewesen, dass er in dieser Bewegung Mitglied sei. Der Organisation sei er in  beigetreten, ob, sei er sich nicht ganz sicher. Auf erneute Nachfrage, wie das Engagement des Klägers im Gefängnis ausgesehen habe, bekundete er, das Ziel dieser Organisation sei es gewesen, Leute zu informieren. Seine Herkunft habe ihm keiner geglaubt, auch in Deutschland nicht.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom  – Geschäftszeichen– die Beklagte zu verpflichten,

19

1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

20

2. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

21

3. ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

22

4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist.

28

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.

29

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor.

30

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

31

Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,

32

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23.

33

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

34

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

35

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt,

36

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –.

37

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer bzw. sonst flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung betroffen war bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria hiervon bedroht sein wird. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der Kläger sei Mitglied der J7.           Q1.      of C2.      -Bewegung (J5.    ).

38

Zwar ist auch dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts zu entnehmen, dass das nigerianische Militär auf die zunehmenden Agitationen sezessionistischer Gruppen wie insbesondere der J5.    , welche durch die Justiz zur „terroristischen Gruppe“ erklärt worden ist, im mit großer Härte und zum Teil menschenrechtswidrig reagiert hat. Zudem ist die J5.    im in Nigeria verboten worden. Nach Einstufung der J5.    als terroristische Vereinigung müsse damit gerechnet werden, dass der Sicherheitsapparat nun rigoroser gegen J5.    -Mitglieder vorgehen wird. Da die Grenzen von J5.    und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen im Südosten fließend sind, könne es auch zu Übergriffen gegen Igbos kommen, die nicht Mitglied von J5.    sind.

39

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2017, S. 5, 12, 19.

40

Der Kläger hat seinem Vortrag, Mitglieder der C2.      -Bewegung würden verfolgt, weitere Quellen zur allgemeinen Situation des C2.      -Konflikts beigefügt, die die im Lagebericht zum Ausdruck gebrachten Verschärfungen weiter vertiefen sollen.

41

Es bedarf keiner abschließenden Würdigung, ob hieraus ein Verfolgungsschicksal des Klägers hergeleitet werden kann. Es besteht nach dem Vorbringen des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zu der J5.   oder (allein) wegen seiner Herkunft politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.

42

Die Schilderungen des Klägers bezüglich seines Verfolgungsschicksals sind, soweit sie nicht widerlegt sind, unglaubhaft. Der Kläger hat nach eigenem, insoweit plausiblen, Bekunden dauerhaft außerhalb Nigerias gelebt. Es erscheint deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er allein wegen seiner Herkunft Verfolgungshandlungen durch die nigerianische Staatsgewalt ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat vor dem Bundesamt ausdrücklich bekundet, er sei in Nigeria nicht durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Dritte verfolgt worden. Erst im gerichtlichen Verfahren knüpfte er die Schilderung, er sei Mitglied der J7.           Q1.      of C2.      -Bewegung (J5.    ), an diesen Vortrag an.

43

Der Vortrag bezüglich hervorgehobener, Verfolgungsmaßnahmen möglicherweise auslösender Aktivitäten in der J5.    kann jedoch als weitgehend widerlegt und im Übrigen als unglaubhaft angesehen werden. Soweit der Zeitraum von bis betroffen ist, ist jeglicher Vortrag des Klägers bezüglich seiner Aktivitäten als Mitglied und Hauptleader der J5.    in U2.    , als Organisator von Demonstrationen und Veranstaltungen, widerlegt. Der Kläger befand sich in diesem Zeitraum in einer Justizvollzugsanstalt. Diese Angabe des Klägers wiederum ist als schlüssig und glaubhaft zu Grunde zu legen. Sie erfolgte, nachdem er gerichtlicherseits mit der Verurteilung durch das D3.        D4.     der Republik N1.     am konfrontiert wurde. Die mit angegebene, insgesamt siebeneinhalbjährige Haftzeit ist im Hinblick auf eine wohl erfolgte Haftverkürzung plausibel. Im Einzelnen konnte der Kläger damit nicht in der Zeit bis in U2.    oder Nigeria für die J5.    , insbesondere nicht in hervorgehobener Stellung („Main Leader“) aktiv gewesen sein. Dass er im Gefängnis nennenswerte politische Aktivitäten entfaltet hat, ist bereits zu bezweifeln, weil der Strafvollzug umfangreiche politische Aktivitäten generell nicht erlauben dürfte. Zweifelhaft erscheint auch, dass der Kläger in Haft weitgehend ungehindert telefonisch agieren konnte. Jedenfalls aber hat der Kläger, nachdem geklärt war, dass er sich in Haft befunden hatte, auch auf gezielte Nachfrage keine einzige konkrete und substantiierte Angabe machen können, wie genau seine Aktivitäten bei der J5.    in dieser Zeit ausgesehen haben sollen. Es bleibt nach Aufklärung des Sachverhalts um die Inhaftierung des Klägers in N1.     nunmehr die fragliche und nicht näher erläuterte Behauptung stehen, der Kläger sei ab in U2.    Sekretär der J5.    gewesen. Diese Behauptung dürfte verfahrensangepasst sein, weil sie die frühere Darstellung, er sei Schriftführer und seit Hauptleader der J5.    in U2.    gewesen, im Hinblick auf den neuen Sachverhalt abwandelt. Sie ist nicht näher belegt, insbesondere nicht durch das Anerkennungsschreiben der J5.    in L3.    . Die Bescheinigung benennt den Kläger als Mitglied des in L3.    ansässigen Vereins, schweigt aber über jegliche Zeiträume einer Mitgliedschaft in der J5.    -Bewegung allgemein und liefert keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, welche Aktivitäten der Kläger wo und wann entfaltet hat.

44

In der darauf folgenden Zeit lässt sich nicht glaubhaft erhärten, dass der Kläger als Angehöriger oder Funktionär der J5.    wegen Verrats in B5.     angeklagt werden sollte und sodann, durch Bestechung, von seinem Onkel aus der Haft herausgelöst wurde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass ihm die Geschichte des C2.      -Konflikts bekannt ist und dass – was noch geglaubt werden kann – diese auch seinen familiären Hintergrund erfasst. Es erscheint hingegen zweifelhaft, dass der Kläger wie geschildert mit einem T-Shirt, das mit der Aufschrift „I love C2.      “ bedruckt war, festgenommen wurde. Es ist nicht näher plausibel geworden, weshalb der Kläger, der nach eigenem (wechselnden) Bekunden durchgehend nicht in Nigeria gelebt hat, vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden politischen Situation und vor dem Hintergrund der geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit einer Landstreitigkeit mit den G.      und I1.      das Geschilderte so erlebt haben soll. Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Streitigkeit und die geschilderte Festnahme seitens der nigerianischen Sicherheitskräfte an eine Aktivität des Klägers für die J5.    oder die C2.      -Bewegung allgemein anknüpft. Denn die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Schilderung hat keine greifbare, als glaubhaft anzusehende Grundlage, weil der Kläger bis kurz zuvor eine Haftstrafe in N1.     verbüßte. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass er um  als T3.              in U2.    in eine D2.           in Südostnigeria investiert hatte. Wegen der Haft ist jedenfalls bis ausgeschlossen, dass er, wie er anfänglich schilderte, das erworbene oder ihm gehörende Land in regelmäßigen Abständen aufgesucht hätte. Selbst wenn diese Aspekte beiseitegelassen werden, ist die Schilderung unglaubhaft. Sie steht in einem krassen Widerspruch zu der anfänglichen Bekundung, der Kläger sei vom nigerianischen Staat niemals staatlich oder nichtstaatlich bedroht worden. Es ist nicht plausibel, dass der Kläger dies nur gesagt haben will, weil er verunsichert darüber gewesen sei, dass ihm Mitarbeiter einer deutschen Behörde gesagt hätten, C1.         seien nicht anerkannt. Dies liefert keine plausible Begründung dafür, einen Asylantrag zu stellen und dann – jegliche – staatliche oder nichtstaatliche Bedrohung zu verneinen. Der schriftsätzliche Vortrag, der Vorfall sei inszeniert worden, um (führende) Mitglieder der J5.    von einer nigerianischen Spezialeinheit aufspüren zu lassen, über eine nicht weiter substantiierte Vermutung nicht hinaus. Sie lässt sich nicht an die Zeit vor rückanknüpfen. Für die Zeit danach bleibt der Vortrag dünn. Das – bezogen auf die Landstreitigkeit – schriftsätzlich geschilderte Kerngeschehen, nämlich die Verhaftung, die durch Bestechung abgewendete Überstellung nach B5.     und die anschließende Flucht, ist nicht mehr plausibel, nachdem sich eine nennenswerte Aktivität für die J5.    nicht mehr nachweisen ließ.

45

Auch die geschilderten Landstreitigkeiten begründen kein politisches Verfolgungsschicksal. Es fehlt bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG.

46

Vgl. zu privaten Streitigkeiten auch VG München, Urteil vom 29. Juni 2018 – M 9 K 17.39312 –, Rn. 20, juris.

47

Hiervon unabhängig bestehen aus den dargelegten Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung, deren Hintergründe in die Zeit der Haft bis  zurückreichen und die deshalb als widerlegt anzusehen sind. Besonderheiten oder nähere Angaben zu denjenigen, die in die Landstreitigkeiten involviert gewesen sein sollen, fehlen. Selbst wenn unterstellt wird, der Kläger habe Land besessen, das er habe verwalten lassen und das von G.      und I1.      besetzt worden sei, erwächst hieraus keine dem nigerianischen Staat zuzurechnende politische Verfolgung. Hiervon unabhängig wird jedenfalls eine inländische Fluchtalternative bestehen, denn der Kläger, der über keine erkennbaren familiären Bindungen in Nigeria verfügt, hat nach den Ausführungen zu seinen geschilderten politischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung zu befürchten (§ 3e AsylG).

48

Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.

49

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 4 VwGO, 17b Abs. 2 GVG. Aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits etwaig angefallene Mehrkosten hat die Beklagte aufgrund der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung verschuldet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides sowie im Zeitpunkt der Klageerhebung in Bochum wohnhaft, ohne dass eine Zuweisungsentscheidung getroffen war, so dass das erkennende Gericht in der Rechtsbehelfsbelehrung hätte bezeichnet werden müssen (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO, § 17 Nr. 4 Justizgesetz NRW). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.