Asyl Nigeria: Ogboni-Geheimbund – fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung durch die Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria. Das Gericht hielt den Vortrag zu Mitgliedschaft und Stellung des Vaters sowie zu den behaupteten Verfolgungshandlungen für widersprüchlich und nicht plausibel. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei daher nicht glaubhaft gemacht; zudem spreche der lange Zeitablauf gegen ein aktuelles Verfolgungsrisiko. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot blieben bestehen.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen behaupteter Ogboni-Verfolgung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Schutzsuchende sein behauptetes Verfolgungsschicksal in sich schlüssig, widerspruchsfrei und hinreichend konkret darlegt und glaubhaft macht.
Eine behauptete Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfordert zusätzlich die Feststellung, dass staatlicher Schutz im Sinne des § 3d AsylG nicht erreichbar ist; hierfür bedarf es substantiierter Tatsachen.
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU knüpft an eine glaubhaft gemachte Vorverfolgung an und führt nicht zu einem herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern zu einer widerlegbaren Vermutung erneuter Gefährdung.
Bei der Prognose flüchtlingsrechtlicher Gefahr ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden; ein erheblicher Zeitablauf seit der Ausreise kann gegen die Fortdauer einer landesweiten Verfolgungsgefahr sprechen.
Trägt ein Familienangehöriger kein eigenes, flüchtlingsrelevantes Verfolgungsschicksal vor, kann ein Schutzanspruch nicht allein aus dem behaupteten Risiko eines anderen Familienmitglieds hergeleitet werden.
Leitsatz
Zum Geheimbund der Ogboni in Nigeria
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger haben am einen Asylantrag gestellt. Die Kläger haben angegeben, am in B. (Kläger zu 1.) bzw. am in C. D. (Klägerin zu 2.) geboren, nigerianische Staatsbürger zu sein und der Volksgruppe der F. anzugehören. Sie hätten Nigeria im verlassen und seien dann zunächst im in J. eingereist. Sie seien nach einem achtjährigen Aufenthalt dort am auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre minderjährigen Töchter sind I. B1. E. , Antragstellerin im Verfahren (gerichtliches Verfahren ) und T. B1. E. , Antragstellerin im Verfahren (gerichtliches Verfahren ). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Vorgänge verwiesen.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zu 1. ausführlich zu seinem Leben in J. vor. Auf den Vortrag wird verwiesen. Hinsichtlich Nigeria gab er insbesondere an, seine Eltern seien verstorben. Seine Stiefmutter lebe in B. . Seine Stiefschwester lebe ebenfalls in Nigeria. Nigeria habe er verlassen, weil sein Großvater zum P. -G. -Kult gehört habe. Dementsprechend habe sich auch sein Vater dieser Gang anschließend müssen. Er sei der stellvertretende Anführer gewesen. Dies habe er an ihn weitervererbt. Der Kläger habe dann seine Position übernehmen müssen. Sein Vater sei von Leuten erschossen worden. Der Kläger hat hierzu bekundet:
„Ich weiß nicht, wer diese Leute waren. Sie waren Gegner von ihm. Mein Vater und ich haben nicht zusammengelebt. Im habe ich einen Anruf bekommen, dass meinem Vater etwas geschehen sei. Ich habe dann gesehen, wie mein Vater am Boden gelegen hat. Mein Vater hat mir dann gesagt, dass ich nicht zulassen solle, dass ihn die Gangmitglieder beerdigen, sondern ich solle es selbst machen, weil sie ja Rituale ausführen, wo sie das Herz und Körperteile des Verstorbenen entnehmen, um den Neuen mit diesem Ritual in die Gang aufzunehmen. Ich solle alles in meiner Macht stehende tun, um ihn selbst zu beerdigen. Weil ich selber noch so jung war und ich hatte keine Freunde, die mir helfen konnten. Ich habe dann einen Freund meines Vaters angerufen, den ich schon seit meiner Kindheit kannte. Dieser hat die Familie meiner Stiefmutter angerufen, damit diese uns helfen in C. D. zu beerdigen. Mein Vater hatte dort ein Haus, das noch nicht komplett fertig war. Dort haben wir ihn beerdigt. In C. beerdigt man Leute nur an Freitagen oder Samstagen. Wir mussten seinen Körper dann für zwei Tage in eine Leichenhalle bringen. Wir haben ihn dann letztendlich beerdigt. Aber die P. wollten wissen, ob mein Vater noch am Leben ist. Ich habe mein Telefon ausgeschaltet, damit sie mich nicht erreichen. Aber die P. wissen, wenn eines ihrer Mitglieder stirbt. Sie haben eine besondere Gabe, dies herauszufinden. Wir konnten meinen Vater nicht auf dem Friedhof beerdigen. Es ist nicht Tradition, dass ein älterer Mann auf dem Friedhof beerdigt wird, sondern auf seinem eigenen Grundstück. Es ist die Aufgabe der Familienmitglieder den Vater zu beerdigen. Ich durfte seinen Sarg nicht tragen. Ich durfte nur Sand in die Grube werfen. Der Bruder meiner Stiefmutter hat fünf Leute organisiert, die die Beerdigung durchführen. Zwei dieser Leute starben bei der Prozedur. Ich habe diese Leute zum ersten Mal gesehen. Normalerweise gibt es nach einer Beerdigung immer ein großes Fest. Wir mussten die Beerdigung meines Vaters jedoch geheim halten vor den P. . Deswegen wurde alles in der Nacht durchgeführt. Mit dem Bruder meiner Stiefmutter bin ich dann irgendwo hingegangen, wo ich die Nacht schlafen sollte. Meine Stiefmutter hat ihren Bruder dann angerufen, dass wir um unser Leben rennen sollen, weil drei dieser fünf Männer ums Leben gekommen seien. Am Ende hat sich rausgestellt, dass es nur zwei waren, die gestorben sind. Die Männer sind nach der Beerdigung wieder nachhause gegangen und sind offenbar von den P. aufgesucht worden. Diese zwei waren aus demselben Dorf wie aus dem Dorf meiner Stiefmutter. Die anderen drei waren aus einem anderen Dorf. Dieser Bruder meiner Stiefmutter ist zur Polizei gegangen und hat ausgesagt. Dementsprechend wurde er festgenommen und wurde ein paar Tage festgehalten. Ich bin dann mit meiner Frau nach M. gegangen zu einem Bekannten der Familie, der V. G1. heißt. M. ist 5-6 Autostunden von F. entfernt. Wir waren ein paar Tage bei ihm und während wir eines Tages mit ihm in der Kirche waren, wurde bei V. G1. eingebrochen. Wir dachten, es sei ein normaler Einbruch. Am folgenden Abend klopfte es an der Tür. G1. ging zur Tür und die Männer, die an der Tür geklopft haben, haben nach mir gefragt. Ich habe das mitangehört und war schockiert. Meine Frau und ich konnten durch die Hintertür fliehen. Wir haben es geschafft uns in einer Hütte zu verstecken. Wir haben mitbekommen, dass es ein Gerangel zwischen den Gangmitgliedern und P1. G1. gegeben hat. Die Gangmitglieder sind dann verschwunden. Wir sind zum Morgenaufruf der naheliegenden Moschee aus unserem Versteck raus und sind zurück in P1. G2. Wohnung, wo wir ihn mit einer Kopfverletzung aufgefunden haben. Wir sind dann mit ihm im Taxi ins Krankenhaus gefahren. Die Ärzte haben sich jedoch geweigert ihn zu behandeln, ohne Polizeibericht. In Nigeria ist es so, dass man nicht behandelt wird, wenn jemand nicht offensichtlich durch einen Autounfall verletzt wurde. Man könnte ja denken, P1. G1. sei ein Verbrecher gewesen. Diese werden in Nigeria nicht behandelt. Ich bin zur Polizei gegangen, damit diese feststellt, dass G1. kein Verbrecher ist und dieser behandelt werden kann. Sie sind mit mir ins Krankenhaus und G1. konnte behandelt werden. Danach bin ich mit der Polizei zu P1. G2. Haus, damit diese den Tatort besichtigen und mich befragen kann. Ich sollte meine Sachen packen und zu P1. G1. ins Krankenhaus gehen. Nach einiger Zeit kam die Polizei dann wieder ins Krankenhaus und wollte mich wegen P1. G1. befragen. Ich sollte mit zur Polizeistation kommen. Man hat mich mitgenommen und ich musste meine Habseligkeiten abgeben. Ich wurde in eine Zelle stecken und musste warten. Ich war acht Tage in Polizeigewahrsam um eine Zeugenaussage abzugeben. Ich habe mehrere Male nach meiner Frau verlangt, aber es wurde mir verweigert. Niemand wusste von meinem Aufenthalt. In M. kannte ich auch niemanden mehr. Nach acht Tagen kam ein Mann und hat für meine Befreiung bezahlt. Ich wusste nicht, wer dieser Mann ist. Ich habe mich bedankt und gefragt, ob er mich zu P1. G1. bringen könnte. Er hat mich ins Krankenhaus gebracht, wo P1. G1. inzwischen auf einer anderen Station lag. Danach hat mich der Mann gebeten in sein Auto zu steigen, um mich irgendwo hinzubringen. Das Telefon meiner Frau, war inzwischen abgeschaltet. Im Auto habe ich mitbekommen, dass wir dabei waren M. zu verlassen. Irgendwann sind drei weitere Männer hinzugestiegen. Beim nächsten Halt sollte ich mich zwischen zwei dieser Männer auf die Rückbank setzen. Ich habe ihn gefragt, wo wir hinfahren. Er sagte mir, ich solle ihn als einen Helfer betrachten. Er wisse, wer ich sei und kenne meinen Vater. Ich sollte mit ihnen kooperieren. Ich hatte keine andere Wahl und musste mich fügen. Ich bin an einem Platz angekommen, wo viele Leute auf uns gewartet haben. Mir selber wurde eine Binde um die Augen gelegt. Die Mitglieder trugen Kostüme, wie ich sie auf den Fotos meines Vaters kannte. Ich wusste, um welche Angelegenheit es sich handeln musste. Vor Ort hat man mir gesagt, dass man mir nichts antun könnte, da ich der Nachfolger meines Vaters sei. Ich solle ihnen sagen, wo er begraben sei. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht wusste, wo mein Vater begraben liegt. Ich müsste erst jemanden kontaktieren, um herauszufinden wo der Ort sei. Dafür bräuchte ich zwei Tage. Man hat mich dann wieder weggefahren von dort. Ich selber wusste nicht, wo ich bin. Ich wusste nur, dass ich mehrere Stunden von C. D. oder meinem Heimatort entfernt sei. Ich habe einen dieser Männer gebeten mich nach M. zu fahren. Dieser hat jedoch gesagt, dass es ihn nichts angehe und er mich nicht mitnehmen wolle. Ein Motorradfahrer hat mich unterwegs aufgegriffen und mich zu einer Bushaltestelle gebracht von wo ich einen Bus nehmen konnte. Ich habe meine Habseligkeiten verkauft, um mir ein Ticket kaufen zu können um in das Heimatdorf meines Vaters zurückkehren zu können. Ich habe vorgegeben mit den P. kooperieren zu wollen. Ich bin zurück nachhause. Vor Ort habe ich gesehen, dass die ganzen Gegenstände zuhause verschoben wurden und auf dem Boden mit Kreide ein Zeichen gemalt wurde, an der Stelle, wo mein Vater begraben werden sollte. Alle wichtigen Habseligkeiten, Dokumente und Fotos meines Vaters waren nicht mehr an Ort und Stelle. Die Gangmitglieder haben es an sich genommen. An dem Abend habe ich vorgegeben zu schlafen, da ich wusste, dass ich beobachtet würde von dem Mann, der mich aus M. weggebracht hat. Dieser Mann hat mir gesagt, dass ich kooperieren solle, andernfalls würde man mich töten. Wenn ich kooperieren würde, würde ich auch alle Habseligkeiten meines Vaters wiederbekommen. Ich habe ihm jedoch gesagt, dass ich zwei Tage bräuchte um die Person zu kontaktieren, die wüsste, wo mein Vater begraben liegt. Diesen Vorwand wollte ich nutzen, um nach Ghana zu fliehen. In derselben Nacht noch bin ich im Krankenhaus aufgewacht. Es ging mir nicht gut. Ich hatte Bluthochdruck. Ich hatte Stress. Die Gangmitglieder haben mich im Krankenhaus besucht. Ich habe vorgegeben krank zu sein. Ein Freund hat mich aus dem Krankenhaus abgeholt und ich bin zu ihm in seinen Staat gegangen. Ich habe einen Reisepass dort beantragt. Ich habe meine Frau dorthin bringen lassen. Ich habe keinen Erfolg gehabt mit dem Reisepass. Ich habe ihn nicht rechtzeitig bekommen, weil es sich hinausgezögert hat. Der Versuch nach H. zu fliehen, ist somit gescheitert. Meine Frau und ich sind somit nach B2. . Ich habe immer einen Freund gebeten, Blumen zum Grab meines Vaters zu bringen. Ich habe dort mehrere Monate verbracht. Eines Tages ist ein Van vorgefahren. Die Leute haben sich als Polizisten ausgegeben und sie wollten mich zum Fußballspielen mitnehmen. Ich bin mitgefahren und mehrere Stunden gefahren. Sie haben mich an einen Ort gebracht, wo wieder dieser Mann aus M. war. Mir wurde vorgeworfen, dass ich jemanden umgebracht hätte. Ich musste bei dem Mann einsteigen. Ich wurde an einen Ort gebracht, wo ich geschlagen wurde von jungen Männern. Ich habe immer noch Narben. Ich bin ohnmächtig geworden. Als ich aufgewacht bin, wurde ich mit Wasser überschüttet, damit ich wieder wach werde. Sie haben mir gesagt, dass ich nirgendwo in Nigeria sicher sein werde. Ich würde immer gefunden werden. Ich habe versucht mich zu rechtfertigen, dass ich keine Schulbildung habe und mein Leben anders leben wolle. All das wurde immer wieder mit Schlägen bestraft. An dem Abend haben alle geschlafen. Ich sollte sie am folgenden Tag zum Grab meines Vaters führen. Ich habe einen Aufseher gebeten, mich zur Toilette gehen zu lassen. Mir ist die Flucht gelungen und ich bin in das Dorf meiner Stiefmutter gegangen. Dort ist die Idee in mir gewachsen Nigeria zu verlassen. Ich bin dann nach O. gegangen und von dort nach M1. .“
Auf Frage, wo er wieder auf seine Frau getroffen sei, teilte er mit, er habe in dem Dorf seiner Stiefmutter nach ihr rufen lassen. Sie hätten dann beschlossen, gemeinsam nach M1. zu gehen. Der Bruder seiner Stiefmutter sei festgenommen worden, weil er eine Aussage habe machen wollen, weil er von den Angehörigen der Verstorbenen beschuldigt worden sei, deren Söhne getötet zu haben. Er sei dann zur Polizei gegangen um diese Aussagen zu widerlegen. Er sei jetzt verrückt. Auf Nachfrage teilte der Kläger insbesondere mit, die P. hätten erfahren, dass diese Männer bei der Beerdigung seines Vaters mitgeholfen hätten, weil sie aus dem Dorf seiner Stiefmutter kämen. Bei dem einen Mann sei er in das Auto eingestiegen, weil er sich als Helfer ausgegeben habe. Hinsichtlich der Polizisten bekundete er, Polizisten machten dies in Nigeria oft, dass die Leute eingesammelten, um sie zum Fußballspielen zu bringen. Wegen der weiteren, insbesondere wegen der hier nicht im Einzelnen wiedergegebenen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift der Anhörung verwiesen.
Die Klägerin zu 2. trug ebenfalls zu ihrem Aufenthalt und Leben in J. vor. Sie bekundete ferner, ihre Mutter lebe in einer kleinen Gemeinde vor C. D. . Sie habe noch eine Schwester und einen Bruder in Nigeria. Sie leben bei ihrer Mutter. Sie seien nicht verheiratet. Sie habe eine Ausbildung gemacht. Sie habe Haare geflochten. Nigeria habe sie wegen der Umstände in der Familie ihres Mannes verlassen. Sein Vater sei Mitglied eines Kults gewesen. Er sei auch Politiker gewesen. Sie seien sehr mächtig gewesen und nehmen Leute mit Gewalt Dinge weg. Ihr Schwiegervater sei von einem Gegner ermordet worden. Sie führt hierzu weiter aus:
„Die anderen Mitglieder wollten meinen Mann, als Sohn eines Clanmitglieds, in den Kult aufnehmen. Bevor der Vater gestorben hat er zu meinem Mann gesagt, dass er sich nicht dieser Gruppe anschließen soll und er hat von meinem Mann verlangt, dass sein Leichnam nicht von der Gruppe beerdigt wird. Er hat zu meinem Mann gesagt, dass man ihm die Körperteile entnimmt, um ihn in den Cult aufzunehmen. Das habe sein Vater nicht gewollt und mein Mann auch nicht. Das ist der Grund, warum die Gangmitglieder nach meinem Mann hinterherwaren. Die Gangmitglieder haben meinem Mann eine bestimmte Frist gegeben, um in den Kult einzutreten. Ein Freund seines Vaters, der für meinen Mann, wie ein P1. war, hat meinem Mann geholfen seinen Leichnam zu beerdigen. Es musste heimlich gemacht werden. Normalerweise wird eine Beerdigung groß gefeiert. Doch der Kult durfte ja nicht davon erfahren. Normalerweise würde der Vater in seinem Haus beerdigt werden, doch wir haben ihn auf dem Grundstück eines Hauses beerdigt, das noch nicht fertig gebaut war. Die Leute haben trotzdem herausgefunden, dass er beerdigt wurde. Sie haben ihre Augen überall. Mein Mann rief mich an und hat mir die Geschichte erzählt und gesagt, dass vier Helfer, die geholfen haben, meinen Schwiegervater zu beerdigen, umgebracht worden sind. Egal, wo wir hingegangen sind, hatten wir immer wieder Probleme und schlimme Geschichten. Sie haben uns geholfen. Wir haben uns an die Polizei gewandt und ihnen die Geschehnisse erwähnt. Aber auch die Polizisten gehörten diesen Gangs an. Die Polizei konnte uns nicht vor den Problemen beschützen. Das Problem war vielleicht auch, dass der Vater Geheimnisse kannte, die er vielleicht an seinen Sohn weitergegeben haben könnte. Die Gangmitglieder wollten vermeiden, dass er die Geheimnisse an Dritte weitergeben könnte. Diese Gang ist eine der gefährlichsten und tödlichsten in Nigeria. Wir sind sogar nach M. zu einem guten Freund. Auch dieser Mann ist unschuldig gestorben. Wir hatten keine Hoffnungen und haben viel Geld ausgegeben, um von einem Ort zum anderen gelangen und unsere Ruhe zu finden. Wir haben versucht nach H. zu gehen, aber wir haben es nicht geschafft, weil wir keine Pässe bekommen haben. Leute haben sich von uns abgewandt, sogar unsere Freunde, weil sie Angst um ihr eigenes Leben hatten. Ein Freund von meinem Mann hat ihm empfohlen das Land zu verlassen, weil er einmal schlimm verprügelt wurde, so dass er Narben und Verletzungen am Körper davongetragen hat. Wir haben uns dann entschlossen das Land zu verlassen und sind nach M1. gegangen, wo mein Mann gearbeitet hat. Frauen durften dort aber nicht raus und die Arbeit meines Mannes war unter dem Regime von H1. nicht sicher. Somit sind wir nach J. . Ich kenne unser Schicksal nicht, wenn wir zurückmüssten nach Nigeria. In J. wurde uns nichts geschenkt. Wir haben immer hart gearbeitet und haben alles in unserer Macht stehende getan, um uns selber zu versorgen. Ich muss mit meinem Mann zusammensein. Wo er hingeht, muss ich auch sein. Ich weiß nicht, ob wir zurück nach J. müssen, oder wohin uns unser Weg auch führt.“
Der Kult heiße P. G. . An den Namen des Freundes in M. könne sie sich nicht erinnern. Er sei der Freund ihres Mannes gewesen. Sie teilte gemäß Anhörungsniederschrift weiter mit:
„Nach zwei bis drei Tagen dort, hat es an der Tür geklopft. Die Leute haben gesagt, sie seien von der Polizei. Es war kurz nach Mitternacht. Unser Freund hat die Tür aufgemacht und die Leute haben gesagt, dass sie nach uns suchten. Wir konnten fliehen und haben uns versteckt. Am nächsten Tag haben wir gesehen, dass er tot ist. – Frage: Wie viele Männer waren an der Tür und später in der Wohnung? – Antwort: Das weiß ich nicht. Wir konnten sie nicht sehen. – Frage: Wie oft sind Sie zur Polizei gegangen? – Antwort: Es muss ungefähr viermal gewesen sein. Es waren einige Male. Nicht nur ein oder zweimal. – Frage: Welche Ereignisse gab es sonst noch von dieser Gruppierung ausgehend? – Antwort: Nachdem sie zum Krankenhaus gegangen sind, um nach der Leiche meines Schwiegervaters zu suchen, diese aber nicht finden konnten, waren sie immer hinter uns her und haben uns überall gefunden. – Frage: Können Sie ein oder zwei besondere Vorkommnisse nennen, wo man Sie gefunden hat? – Antwort: Ich war nicht dabei. Mein Mann hat mir gesagt, ich solle zuhause bleiben und sich im Hintergrund aufhalten, so dass er im Hintergrund ist. Ich habe seine Narben und Wunden gesehen und habe ihn dann erst darauf angesprochen. Er wurde zur Polizei mitgenommen und festgehalten, obwohl er eine Aussage machen wollte. Ein Mitglied des Kults hat ihn dort rausgeholt, indem er freigekauft worden ist. Dann hat man ihm den Schaden zugefügt. Sie hätten in M. jeden von uns töten können. Es war Gottes Gnade, dass wir überlebt haben. – Frage: Waren Sie während der ganzen Zeit bei Ihrem Mann? – Antwort: Ja. Ich war immer bei ihm. – Frage: Was erwarten Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria? – Antwort: Ich weiß es nicht. Ich weiß aber, dass uns große Gefahr droht, wenn wir dorthin zurückmüssen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Anhörungen verwiesen.
Mit Bescheid vom, zur Post gegeben am und den Klägern zugegangen am lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
Mit ihrer am erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertiefen ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der Einzelrichter hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu dem Vortrag vor dem Bundesamt, den die Klägerin zu 2. zusammengefasst und wiederholt hat, getrennt befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom– Geschäftszeichen– aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
festzustellen dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, namentlich auch den Verwaltungsvorgang des Bruders des Klägers, Gz., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 GG. Es ist ihnen weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen noch liegen in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt,
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –.
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg.
Der Kläger zu 1. kann sich nicht auf ein relevantes Verfolgungsschicksal, insbesondere nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Verfolgung durch die P. G. , berufen.
Die P. -G. ist als traditionelle und historisch wichtigste Geheimgesellschaft der Z. bekannt. Ihre Bedeutung hat in der Gegenwart abgenommen, sie hat jedoch weiterhin elitären Charakter. Durchschnittliche Nigerianer kommen mit der P. -Gesellschaft praktisch kaum in Kontakt. Zur Fragestellung, ob es bei der Geheimgesellschaft der P. Fälle unfreiwilliger Mitgliedschaft gebe, dürfte es für gewöhnlich keine Zwangsrekrutierung zu Geheimgesellschaften wie jener der P. geben. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt die Möglichkeit einer erzwungenen Rekrutierung in die Gesellschaft der P. in Betracht, wenn Eltern ihr Kind (eventuell sogar vor dessen Geburt) der Gesellschaft gewidmet hätten. In einem derartigen Fall könne die Gesellschaft diese Person verfolgen und sie dazu zwingen, Mitglied zu werden und so sicherstellen, dass das Versprechen der Eltern erfüllt werde. Eine den P. geweihte Person könne aufwachsen, ohne von der Mitgliedschaft der Eltern bei der Geheimgesellschaft zu wissen. Es sei somit auch möglich, dass solche Personen von der Geheimgesellschaft nicht angesprochen würden, bis sie für reif befunden würden, dieser beizutreten. Dies könne auch erst im Alter von 30 bis 40 Jahren der Fall sein. Den Erkenntnissen der Kammer zu Folge komme im Falle einer Nachfolge in die Mitgliedschaft eines verstorbenen Angehörigen – in der Regel des Vaters – für den Fall der Weigerung vor allem sozialer und wirtschaftlicher Druck zum Tragen.
ACCORD, Nigeria – Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften 17. Juni 2011, Kapitel 6, insbesondere S. 52 ff., zum Aspekt der Zwangsrekrutierung eines Nachfolgers innerhalb der Familie S. 57.
Der Einzelrichter ist nach Anhörung beider Kläger nicht davon überzeugt, dass die von dem Kläger zu 1. vor dem Bundesamt vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung weiter vertieften und erörterten Geschehnisse im Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die P. -Gesellschaft stehen.
Fraglich ist bereits, ob der Vater des Klägers zu 1. Mitglied der P. gewesen ist. Es mag sein, dass er Mitglied einer politischen Partei gewesen ist und sich politisch betätigt hat. Selbst diesen Vortrag konnten die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft plausibilisieren. Beiden Klägern konnten keine schlüssige und präzise Darstellung erbringen, wie das Engagement des Vaters des Klägers ausgesehen haben soll. Er soll für die Regierung gearbeitet und eine bestimmende Funktion in der local community innegehabt haben. Wie diese aussah, konnten die Kläger nicht anschaulich beschreiben. Die angebliche Tätigkeit für die Regierung blieb im Vagen und widersprüchlich. Nach Bekundung des Klägers zu 1. habe der Vater für das Ministerium für Wohnung und Straßenbau („works and houses“) tätig. Gefragt nach der Funktion bekundete er, dass er Wahlen organisiert habe, und er sei zu local governments gegangen und habe Leuten gesagt, was sie da tun sollen. Eine solche Tätigkeit würde man schwerlich von einem Mitarbeiter eines Bauministeriums erwarten. Dass der Vater des Klägers zu 1. ein hoher Regierungsbeamter gewesen sein soll – was eine Mitgliedschaft bei den P. überhaupt als plausibel erscheinen lassen würde – haben die Kläger auch auf Befragen nicht behauptet. Es ist auch nach Befragung der Kläger schwer vorstellbar, welche Aufgaben der Vater des Klägers zu 1. überhaupt für die Regierung ausgeführt haben soll.
Beide Kläger konnten nicht plausibilisieren, dass die Familie des Klägers zu 1. als Angehörige der F. in der P. -Gesellschaft verwurzelt gewesen sein soll. Der Kläger zu 1. bekundete lediglich – was nach den allgemeinen Erkenntnissen der Kammer abstrakt in Betracht kommt – dass die P. auch über die Z. hinaus Mitglieder rekrutiert hätten. Konkrete Fragen zu Besonderheiten und Geheimnissen des P. -Kultes beantworteten beide Kläger unter Hinweis auf den Geheimnischarakter der P. -Gesellschaft nicht, was der Einzelrichter als Ausweichen von der Fragestellung wertet.
Hinsichtlich der Würdigung des klägerseitigen Vortrags folgt der Einzelrichter im Übrigen der Begründung des Bescheides (dort Seite 5), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Kläger zu 1. möglicherweise eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) gegenüber Handlungen einer oder beider P. -Gesellschaften zur Verfügung stehen würde. Hierfür spricht der Zeitablauf seit der Ausreise der Kläger. Es ist selbst bei Unterstellung, dass der Kläger zu 1. mit Mitgliedern der P. -Gesellschaft im weitesten Sinne Kontakt hatte, ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. nach einer solch langen Zeit in ganz Nigeria gesucht und verfolgt würde. Dies gilt auch in Ansehung der in der Rechtsprechung vertretenen Annahme, dass es bezogen auf die traditionelle P. -Gesellschaft keine verfolgungsfreien Gebiete innerhalb Nigerias gibt.
VG Würzburg, Urteil vom 11. September 2017 – W 4 K 17.31844 –, Rn. 32, juris.
Es ist auch in Ansehung des Zeitablaufs seit der Ausreise des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er von der P. -Gesellschaft aufgespürt wird. Denn in Nigeria existiert kein Meldesystem. Es wird dem Kläger vor diesem Hintergrund möglich sein, unerkannt unterzutauchen. In Ansehung dessen wird die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Verfolgung außerhalb des Wirkungsbereichs der Gruppierung eher abnehmen. Besondere Gründe oder greifbare Vorteile, aus denen heraus die P. -Gesellschaft auch im weiteren Zeitablauf nigeriaweit gesteigerte Anstrengungen unternehmen sollte, auch im weiteren Zeitablauf einer Person habhaft zu werden, die erklärtermaßen nicht Mitglied dieses Kults werden will, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klägerin zu 2. hat kein eigenes, flüchtlingsrelevantes Verfolgungsschicksal vorgetragen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen (dort Seiten 2-5).
Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnten, ist nicht erkennbar. Die Kläger werden in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich sind die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid des Bundesamtes (dort Seiten 6-11) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil die Kläger nicht als Asylberechtigte anzuerkennen sind, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihnen kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheides) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Länge der Frist aus den Gründen des angegriffenen Bescheides, auf die auch insoweit verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.