Asylklage einer nigerianischen Frau: Rückkehr nach Nigeria als zumutbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, begehrt Anerkennung als Asylberechtigte bzw. subsidiären Schutz und trägt Verfolgung durch Hinterleute und ihre nach Nigeria abgeschobene Zuhälterin vor. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weist die Klage ab. Es verneint ein Abschiebungsverbot, weil der Vortrag nicht ausreichend belegt ist, staatlicher Schutz und Innenstaatliche Fluchtalternativen bestehen und strafrechtliche Feststellungen den Vortrag nicht stützen.
Ausgang: Asylklage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG setzt ein individuelles, schwerwiegendes Verfolgungsrisiko voraus, das substantiiert und glaubhaft dargelegt sein muss.
Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist auch dann zumutbar, wenn dort ein zuvor abgeschobener mutmaßlicher Verfolger lebt, sofern konkrete Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges Verfolgungsrisiko fehlen und staatlicher Schutz oder sichere Innenflucht möglich sind.
Unbelegte oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht zur Begründung eines Abschiebungsverbots; strafgerichtliche Feststellungen können die Glaubwürdigkeit des asylrechtlichen Vortrags erheblich beeinträchtigen.
Familienbezogene Gründe oder die Vermeidung familiärer Trennung begründen allein keinen Anspruch auf Asyl oder ein Abschiebungsverbot und sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Einer Prostituierten ist die Rückkehr nach Nigeria auch dann zumutbar, wenn dorthin bereits ihre Zuhälterin abgeschoben wurde und sie befürchtet, von dieser erneut zur Prostitution gezwungen zu werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 22. Dezember 1982 in P. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben stammt sie aus ärmlichen Verhältnissen und wurde im Jahr 2007 von einem Menschenhändlerring unter einem Vorwand mittels Flugzeug von M. über Q. in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und hier zumindest bis September 2009 zur Prostitution gezwungen. Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. August 2012 wurde die Klägerin wegen Einschleusens von Ausländern, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, tateinheitlich mit Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, und wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, tateinheitlich mit schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und tateinheitlich mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Die Klägerin beantragte am 16. August 2011 Asyl. Am selben Tag wurde sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) angehört. Bezüglich ihrer dort gemachten Angaben wird auf die Seiten 27 bis 34 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes verwiesen.
Mit Bescheid vom 14. November 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Fall der Klageerhebung soll die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden. Für den Fall, dass die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Begründung des Bescheides befindet sich auf den Seiten 87 bis 98 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes. Auch hierauf wird verwiesen.
Die Klägerin hat am 3. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Ihr drohe in Nigeria Verfolgung in Form der Gefahr für Leib und Leben. Sowohl die Hinterleute als auch ihre damalige hiesige Zuhälterin hielten sich in Nigeria auf. Sie habe sich in Deutschland gegen die Organisationen gestellt. Sie habe aktiv an der Zerschlagung des Menschenhändlerrings mitgewirkt und verhindert, dass sich neue Strukturen bildeten. Gegenüber dem Strafgericht sowie der Staatsanwaltschaft habe sie umfangreiche Angaben gemacht, die zu Anklageerhebungen und Verurteilungen geführt hätten. Dabei sei im Wesentlichen der Geldfluss der Organisation zerschlagen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie deshalb von den Hinterleuten und ihrer Zuhälterin in Nigeria verfolgt werde. Ein hinreichender Schutz durch staatliche Stellen sei nicht gegeben. Die anders lautende Bewertung des Bundesamtes gehe an der Realität vorbei. Sie verkenne, dass sie – die Klägerin – nicht freiwillig die Geschäftsbeziehung zu ihrer, zwischenzeitlich nach Nigeria abgeschobenen Zuhälterin aufgenommen und durchgeführt habe. Ihre Zuhälterin habe unter Zuhilfenahme von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen Druck auf sie – die Klägerin – ausgeübt, damit sie das Netzwerk ihrer Zuhälterin weiter betreibe. Sie habe zwei Prostituierte führen und ihrer Zuhälterin das vereinnahmte Geld übermitteln müssen. Dass sie Gelder für sich behalten habe, mache eine Rückkehr nach Nigeria noch gefährlicher, da sie Gelder, die ihrer Zu hälterin zugestanden hätten, für sich vereinnahmt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende kann über die Klage entscheiden, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12. März 2014 auf den Einzelrichter übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylVfG).
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und/oder Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, 4 AsylVfG und / oder des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. November 2013, die zwar noch die vor dem 1. Dezember 2013 bestehende Rechtslage in Bezug nimmt, aber mangels einer für das vorliegende Verfahren bedeutsamen inhaltlichen Änderung durch die seit dem 1. Dezember 2013 bestehende neue Rechtslage weiterhin einschränkungslos zutreffend ist. Das Gericht sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Angemerkt sei nur, dass die Klagebegründung mit den im Strafurteil getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art insoweit nicht übereinstimmt, als dort eine aktive Mitwirkung der Klägerin an der Zerschlagung des Menschenhändlerrings und eine aktive Verhinderung dahingehend, dass sich neue Strukturen bilden, den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen lassen. Auch besteht nach Einschätzung des Gerichts keine Gefahr insoweit, als die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe ihrer Zuhälterin Einnahmen vorenthalten. Nach dem Strafurteil hat sie vielmehr die Hälfte des durch eigene Zuhälterei Erlangten behalten dürfen. Dieses Geld soll ihr zwar in Nigeria wieder abhanden gekommen sein, weil sie es über dieselben Zahlungswege nach Nigeria leitete, die auch das Geld für ihre Zuhälterin nahm. Belege dafür gibt es – nachvollziehbar – nicht. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben auch schon mehr als doppelt so viel Geld ihrer Zuhälterin an Einnahmen verschafft, als nach Deutschland eingeschleuste niegerianische Prostituierte ihren Madams regelmäßig schulden, nämlich zwischen 50.000 und 80.000 €.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Begründung des Bescheides des Bundesamtes in Zweifel ziehen könnte. Ihr Wunsch, mit ihren Kindern nicht dauerhaft vom Kindesvater getrennt zu werden, ist ersichtlich nicht Asyl erheblich und begründet auch kein Abschiebungsverbot. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit ihren zwei kleinen Kindern nicht zu ihrer Familie nach Nigeria zurückkehren könnte. Ihre Befürchtung, von ihrer eigenen Mutter getötet zu werden, ist im Hinblick darauf, dass ihre Mutter krank und infolgedessen hilfebedürftig ist sowie von der Klägerin – zumindest in der Vergangenheit – unterstützt wurde, fernliegend.
Da die Klägerin außerdem über mehr als ein Jahr nach Abschiebung ihrer Zuhälterin in Deutschland deren Geschäfte fortgeführt hat, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese ihr nach Leib oder Leben trachtet. Die Zuhälterei wurde nicht durch die Klägerin offenbart. Soweit sie angibt, die Zahlungswege des transferierten Geldes offengelegt zu haben, waren diese nach Beendigung der Zuhälterei durch sie ohnehin gegenstandslos. Dass andere Zahlungswege durch ihre Angaben aufgedeckt wurden, ist nicht einmal seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessungserwägungen mildernd berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 144 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.