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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 5165/14.A·06.12.2015

Nigeria: Kein subsidiärer Schutz wegen Boko-Haram-Konflikt; interne Flucht nach Lagos möglich

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote für Nigeria und berief sich u.a. auf familiäre Bedrohungen und die Sicherheitslage. Das VG hielt ihr Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft und verneinte eine beachtlich wahrscheinliche politische oder religiöse Verfolgung. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG wurde abgelehnt, da die Gewalt (u.a. Boko Haram, religiöse Konflikte) regional begrenzt sei und keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG begründe. Zudem sei eine interne Schutzalternative, insbesondere in Lagos, vorhanden; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen; interne Flucht nach Lagos zumutbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Schutzsuchende sein individuelles Verfolgungsschicksal schlüssig, widerspruchsfrei und mit hinreichenden Einzelheiten glaubhaft darlegt.

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Für die Prognose der Verfolgungs- bzw. Schadensgefahr im Asyl- und Flüchtlingsrecht ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden; Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung bei Vorverfolgung, nicht aber einen abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

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Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen und Angriffe nichtstaatlicher Akteure begründen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG nur, wenn sie die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit hinreichender Intensität und Dauerhaftigkeit erreichen.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn die Konfliktlage regional begrenzt ist und eine zumutbare interne Schutzalternative in sicheren Landesteilen besteht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt das Vorliegen konkreter, erheblicher Gefahren bzw. eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung im Zielstaat voraus; allgemeine schwierige Lebensverhältnisse genügen hierfür regelmäßig nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1 S 2 Nr. 3§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG§ 4 AsylG

Leitsatz

1. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzungen mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S.d. § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG auf.

2. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar.

3. In jedem Fall verbliebe die Möglichkeit sich in sichere Gebiete Nigerias zu begeben.

4. Als ein solches Gebiet kommt insbesondere die Metropole Lagos in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin am         00.00.0000 in Lagos, Nigeria, geboren, ist sie nigerianische Staatsangehörige, gehört sie dem Volk der Igbo an und ist sie unverheiratete Christin.

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Sie reiste mit einem Dienstreisevisum der Deutschen Botschaft Abuja ins Bundesgebiet ein, das ihr erteilt wurde, weil sie der Botschaft als Mitglied der Delegation des Ministeriums „OIL AND GAS FREE TRADE ZONE AUTHORITY“ anlässlich des Staatsbesuchs des Präsidenten Goodluck Jonathan im Frühjahr 2012 vorgestellt wurde.

4

Am 9. November 2012 beantragte sie Asyl. Zur Begründung führte sie bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aus: Sie habe bis zur ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern (einer Schwester und zwei Brüdern) in einem Einraumappartement in Lagos, Ortsteil N.        , N1.        (gemeint wohl: N2.        ) Street O.  . °°, gewohnt. Sie habe die Schule nur bis zur 3. Klasse der Mittelschule besuchen können. Ihre Familie sei arm und lebe noch heute dort. Sie habe einen nigerianischen Reisepass gehabt. Diesen habe sie allerdings verlegt. Er sei ihr im Jahr 2012 von den Behörden in B.     ausgestellt worden. Sie habe den Reisepass beantragt, weil sie nach Deutschland habe reisen wollen. Im Reisepass habe sich ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland befunden. Pass und Visum seien ihr von N3.     , dem Bruder ihrer Freundin, besorgt worden. Den Nachnamen des N3.     kenne sie nicht. Sie selbst habe weder bei der Deutschen Botschaft noch bei einem Generalkonsulat vorgesprochen. Sie sei von B.     nach Deutschland geflogen. Direkt am Ausgang des Flugzeuges habe ein Mann in blauer Uniform gestanden, der ihren Pass kontrolliert habe. Im Flughafen habe sie dann einen Mann getroffen, der sie in ein Fast–Food–Restaurant eingeladen und ihr ein Bahnfahrticket gekauft habe. Im Bahnhof habe sie eine Mann getroffen, der Igbo gesprochen habe. Sie habe nichts bei sich gehabt. Der Mann habe ihr dann angeboten, bei ihm zu wohnen. Sie sei 14 Tage in der Wohnung geblieben. Während dieser Zeit habe sie Kontakt zu ihrer Freundin in Holland aufgenommen. Sie sei dann zum Airport gebracht worden. Dort habe es einen Bahnhof gegeben. Ein anderer Mann habe ihr am Bahnhof ein Ticket gekauft, mit dem sie zu ihrer Freundin nach Holland gefahren sei. Diese habe sie am dortigen Flughafenbahnhof abgeholt. Sie sei 6, 7 Monate bei dieser Freundin geblieben. Sie sei die ganze Zeit über bei ihr in der Wohnung geblieben. Dort habe sie Haare geflochten. (Auf mehrfache Nachfrage:) Der Ort habe B1.       geheißen. Dort habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei.  Vater des Kindes sei der Mann in Deutschland, den sie am Bahnhof getroffen habe. Dann sei sie wieder nach Deutschland gefahren. Sie habe den Vater ihres Kindes aufsuchen wollen. Sein Name sei B2.      D.      P.           . Er wohne in F.     . Seine genaue Anschrift sei ihr nicht bekannt.

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Ausgereist sei sie, weil ihre Großmutter eine traditionelle Voohdoo gewesen sei. Auch ihre Familie habe daran geglaubt. Sie selbst habe nicht daran glauben wollen. Sie habe sich entschieden, Christin zu sein. Dass sie in die Kirche gegangen sei, habe ihre Familie nicht akzeptiert. Sie sei ins Dorf gerufen worden. Dort sei sie aufgefordert worden, die Position der Großmutter einzunehmen, da sie dasselbe Mal auf der Haut trage wie ihre Großmutter. Ihre Großmutter habe eine Puppe gehabt, mit der sie den Glauben praktiziert habe. Wenn sie allein im Raum gewesen sei, habe sie Gebete auf ihre Weise geführt. Sie (die Klägerin) habe das nicht gewollt. Es sei behauptet worden, dass etliche Leute gestorben seien, weil sie die Aufgabe nicht übernommen habe. Daraufhin hätten die Einwohner des Dorfes ihren jüngsten Bruder ermordet. Sie sei sich sicher, dass auch sie habe getötet werden sollen. Denn solange sie lebe, müsse sie diese Aufgabe übernehmen. Deshalb habe sie sich entschieden, nach B.     zu gehen und auszureisen.

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Bevor sie zurückkehre, bevorzuge sie es, hier zu sterben. Sie wolle nicht zurück, weil sie dort von den Leuten aus dem Dorf, ihrem Onkel getötet würde.

7

Mit der Polizei, den Gerichten oder sonstigen staatlichen Stellen habe sie nie Probleme gehabt. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil die bei traditionellen Angelegenheiten wie dieser sowieso nichts unternehme.

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Sie sei im 7. Monat schwanger. Voraussichtlicher Geburtstermin sei der   00.00.0000.

9

Mit Bescheid vom 29. September 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt werde, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.

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Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 14. November 2014 zugestellt.

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Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Die Angaben der Klägerin seien unglaubhaft. So falle schon auf, dass der ganz überwiegende Anteil des gemachten Sachvortrages sehr allgemein gehalten sei. Einzelheiten schildere die Klägerin allenfalls auf Aufforderung; im übrigen wenig engagiert und sehr kurz. Im Ergebnis bleibe sie daher bei der bloßen Verfolgungsbehauptung, ohne die von ihr ins Feld geführten Ausreisegründe durch Angabe von Details und näherer Begleitumstände auch glaubhaft zu machen. Es spreche daher nichts dafür, dass sich die Klägerin mit ihrer Schilderung auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Offensichtlich habe sie sich für das Asylverfahren eine Geschichte zurecht gelegt, die jeder Grundlage in der Realität entbehre, so dass sie folgerichtig nicht in der Lage gewesen sei, allgemein anerkannten Glaubhaftigkeitskriterien, wie Detailreichtum, Originalität, unvorhergesehene Komplikationen und gleichzeitig wiederum innerer Übereinstimmung, zu genügen. Zum freien Sachvortrag aufgefordert bleibe ihr Vortrag nämlich auf bloße Behauptungen reduziert; sie reihe lediglich Aussagen aneinander, von denen sie annehme, sie trügen dem Asylanspruch Rechnung. Indes verkenne sie dabei, dass die Schilderung eines realen und selbst erlebten Vorganges von einer Vielzahl von Einzelheiten begleitet sei und sich dadurch charakterisiere, dass diese Schilderung nur durch die Nennung nebensächlicher Details an bildhafter Dichtheit und Wirklichkeitstreue gewinne. Schon die Kürze ihrer Stellungnahme spreche dabei also gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es würden allein Aussagesätze gemacht, die auf ihrem zielorientierten Kern hin, nämlich Verfolgung geltend zu machen, reduziert seien. Einzelheiten fänden sich ebensowenig, wie ein gewisser Erzählfluss, dem sich ganz allgemein entnehmen ließe, die Klägerin rekapituliere aus dem Gedächtnis heraus ab einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Erinnerung. Ihre Ausführungen blieben daher blass und pauschal und gäben deswegen schon kein lebhaftes und damit nachvollziehbares Bild der angeblich ausreiseauslösenden Situation wieder. Dies wiege umso schwerer, als sie trotz Belehrung und eindeutige Aufforderung, möglichst detailgetreu aus der Erinnerung heraus ihr Schicksal zu rekapitulieren, nicht in der Lage gewesen sei, eine überzeugende Darstellung der angeblichen Geschehensabläufe zu geben. Insgesamt lasse sich ihre Schilderung nur als verworren und nicht in sich konsistent bezeichnen.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Möglichkeit eines ernsthaften Schadens aufgrund Folter oder unmenschliche erniedrigender Behandlung oder Bestrafung werde auf die oben gemachte Feststellung des unglaubhaften Sachvortrags verwiesen.Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage sei für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria zwar problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 bis 80 % der Bevölkerung, lebe am Existenzminimum bzw. 65 bis 70 % lebten unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebe im wesentlichen als Bauer, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-)Landwirtschaft. Von dieser Situation sei in besonderem Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig sei. So gebe es gerade für alleinstehende Mütter soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch seien in größeren Städten, die Klägerin stamme aus Lagos, und im Süden des Landes die Akzeptanz vorhanden und steigend. Es sei davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben, gegeben sei. Daher komme ein Abschiebungsschutz, der allein auf die allgemeinen schwierigen Existenzbedingungen in Nigeria gestützt werde, nur in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Im Falle der Klägerin würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland, auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als allein erziehende Mutter, deren Söhne in Deutschland geboren seien, in eine lebensbedrohliche Situation geraten werde. Zum einen komme die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aus Lagos, der größten Stadt Nigerias sowie des ökonomischen Zentrums des Landes. Zum anderen lebten dort nach ihren eigenen Angaben auch ihre Eltern mit zwei Brüdern und einer Schwester. Damit sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf die Hilfe ihrer Familie zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund des oben festgestellten unglaubhaften Sachvortrages seien auch keine Anzeichen dafür erkennbar, warum die Klägerin aus dem Familienverband ausgeschlossen sei bzw. bei Rückkehr ihr keinerlei Hilfe zuteil werden würde.Die Abschiebungsandrohung habe nach alledem erlassen werden müssen. Dabei sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Abschiebungsandrohung, wenn die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist verlasse, nicht zwangsläufig erfolgen müsse. Die Ausländerbehörde habe die Möglichkeit, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn Abschiebungshindernisse vorlägen, die in der Entscheidung des Bundesamtes nicht hätten berücksichtigt werden können. Insbesondere würden minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben. Gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 AsylVfG entscheide die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit den Eltern oder Personensorgeberechtigten.

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Die Klägerin hat am 19. November 2014 ohne Begründung Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014  zu verpflichten,

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sie als Asylberechtigten anzuerkennen,festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise festzustellen,dass ihr subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zusteht,und weiter hilfsweise festzustellen,dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Der nach § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz/AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG) ( nachfolgend: 1.). Es ist ihr weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 2.), noch liegen in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 3.).

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1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG liegen nicht vor.

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Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23.

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden,.

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Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

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Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt,

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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Nigeria oder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein wird. Mit dem Bundesamt sieht das Gericht das Vorbringen der Klägerin als unglaubhaft an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 29. September 2014 zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin (s. S. 3 des Bescheides) verwiesen. Die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten auch heute noch, wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2014) vom 28. November 2014 ergibt. Die Klägerin ist den Ausführungen des Bundesamtes auch nicht entgegengetreten.

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Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig.

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2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg.

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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. In jedem Fall verbliebe der Klägerin die Möglichkeit sich in sichere Gebiete Nigerias zu begeben. Als ein solches Gebiet kommt insbesondere die Metropole Lagos in Betracht, in der ihre Familie lebt.

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3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem (unglaubhaften) Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.

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Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Dies ist bezüglich der Klägerin nicht anzunehmen. Das Bundesamt hat hierzu bereits das Maßgebliche in seinem Bescheid gesagt, so dass darauf verwiesen werden kann (s. S. 5 – Mitte – bis S. 6 – oben – des Bescheides).

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Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG.