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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 5102/15.A·18.01.2016

Asylklage abgewiesen: Zuständigkeit nach Dublin III und Beginn der Überstellungsfrist

Öffentliches RechtAsylrechtEU‑DublinrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Kläger beantragte Asyl; das BAMF erklärte den Antrag als nach der Dublin III-VO unzulässig und ordnete Abschiebung nach Italien an. Das Gericht hält die Entscheidung für rechtmäßig und weist die Klage ab. Entscheidend war, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III noch nicht verstrichen war. Italien hat auf das Aufnahmeersuchen nicht innerhalb von zwei Monaten geantwortet, wodurch die Frist erst später zu laufen beginnt.

Ausgang: Klage gegen die Unzulässigkeit des Asylantrags nach Dublin III und die Abschiebungsanordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die in dieser Norm bestimmte Überstellungsfrist verstrichen ist.

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Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III beginnt grundsätzlich mit der (ggf. fiktiven) Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Übernahme; sie läuft frühestens sechs Monate nach dieser Zustimmung ab.

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Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III vorgesehenen Zwei‑Monats‑Frist auf ein Aufnahme‑ oder Wiederaufnahmeersuchen, so ist die Verstreichen‑Rechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist entsprechend dahingehend zu beachten, dass die Sechsmonatsfrist frühestens nach Ablauf der Zwei‑Monats‑Frist zu laufen beginnt.

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Ein Einwand gegen die Überstellung wegen systemischer Mängel des zuständigen Mitgliedstaats ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein reales Risiko menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung oder die Nichtgewährung grundlegender Versorgung vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ EUV 604/2013 Art 29 Abs 2 S 1§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Dublin III-VO§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die Zuständigkeit in Dublin III-Verfahren geht auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Unterabs 1 Dublin III-VO verstrichen ist..Die Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO läuft frühestens nach 6 Monaten ab der - ggfls. fiktiven - Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Asylbewerbers ab.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Rubrum

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Der am         00.00.0000 geborene nigerianische Staatsangehörige reiste am 16. April 2015 mit einem von der Republik Italien ausgestellten Einreisevisum von Lagos nach Italien und von dort am 29. April 2015 in das Bundesgebiet ein.

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Am 24. Juli 2015 beantragte der Kläger in Deutschland Asyl.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete unter dem 19. August 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, auf das Italien bisher nicht reagierte.

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Mit Bescheid vom 5. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig.

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Der Kläger hat am 27. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Das Asylverfahren Italiens weise systemische Mängel auf, die dazu führten, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Es bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit und der mangelnden Grundversorgung, mithin eines Lebens in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums. .

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Er beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ebenfalls am 27. November 2015 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 abgelehnt hat (9 L 2400/15.A).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 5102/15.A und 9a L 2400/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Ausländerbehörde der Stadt E.       Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – zuständige Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist nicht begründet.

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Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20. November 2015 im Verfahren 9a L  2400/15.A.

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Die Beklagte ist auch nicht zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren wäre gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen wäre. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

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Dabei können vorliegend die Fragen, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft,

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so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris,

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ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens nicht eingerechnet ist,

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so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rdnr. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris,

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oder ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG läuft,

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so Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris,

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dahinstehen. Denn die Frist ist unter Zugrundelegung aller Auffassungen noch nicht abgelaufen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 19. August 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) läuft die 6-Monats-Frist allerfrühestens am 19. April 2016 ab.

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Die Rechtsmäßigkeit des Einreiseverbots von 12 Monaten folgt aus § 11 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Zur Begründung wird auf die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 5. November 2015 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.