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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 4723/13.A·14.04.2014

Asylklage abgewiesen: Rückkehr nach Nigeria wegen interner Schutzalternative zumutbar

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, begehrt Anerkennung als Asylberechtigte bzw. subsidiären Schutz mit der Rüge, vor Zwangsprostitution durch Dritte geschützt werden zu müssen. Das Verwaltungsgericht hält das Vorbringen nicht für glaubhaft und folgt dem abweisenden Bescheid der Behörde. Es sieht zumutbare interne Schutzmöglichkeiten (Wiedereinstieg als Näherin, regionale Verlagerung) und verneint Abschiebungsverbote. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt die glaubhafte Darlegung einer Verfolgungshandlung und das Fehlen wirksamen Schutzes durch den Herkunftsstaat voraus.

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Bei behaupteter Verfolgung durch private Dritte ist die Annahme internationalen Schutzes nur gerechtfertigt, wenn der Staat keinen zumutbaren Schutz bieten kann oder Schutz objektiv ausgeschlossen ist.

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Eine zumutbare interne Schutzalternative innerhalb des Heimatstaates schließt ein Abschiebungsverbot aus, wenn dort sichere Lebens- und Existenzmöglichkeiten bestehen.

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind vorhandene berufliche Fähigkeiten und realistische Unterstützungsangebote als Indizien für die Möglichkeit, einer außergesetzlichen Gefährdung (etwa Zwangsprostitution) zu entgehen, zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 4§ 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)§ 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylVfG§ 4 AsylVfG

Leitsatz

Eine Nigerianerin, die in der Vergangenheit in Nigeria als Näherin gearbeitet hat, wird sich bei ihrer Rückkehr dem Ansinnen Dritter, sich zu prostituieren, erwehren können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Die nach eigenen Angaben am 29. Mai 1987 geborene Klägerin gibt an, in B.     , Nigeria als nigerianische Staatsangehörige, Volkszugehörige der F.   geboren zu sein und der Pfingstbewegung anzugehören.

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Am 14. Juni 2013 beantragte sie Asyl. Bei ihrer Anhörung vor dem C.         G.   N.         V.  G1.           (C.         ) am 21. August 2013 gab sie an: 2008/2009 sei sie illegal mit dem Bus nach N1.       gereist. Dort habe sie einige Jahre gelebt. Ihr Freund, der die Reise organisiert habe, habe sie von Nigeria aus unterstützt. Nach einigen Jahren sei sie dann mit einem Boot illegal nach T.       gereist. In dem Hafen, in dem sie angekommen sei, habe sie ein Jahr lang gelebt. Den Namen der Hafenstadt wisse sie nicht. Den Namen des Camps, in dem sie Essen und Unterkunft erhalten habe, wisse sie ebenfalls nicht. Dann sei es weiter nach N2.      , C1.      und dann mit dem Bus bis zur deutschen Grenze gegangen. Dort sei sie am 9. Juni 2013 kontrolliert worden. Seitens der Kontrolleure sei sie nach E.        geschickt worden, um dort ein Asylantrag zu stellen. Nigeria habe sie seinerzeit verlassen, weil ihre Stiefmutter sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Sie habe dann jemandem ihre Geschichte erzählt. Dieser jemand habe für sie die Ausreise organisiert. Zur Prostitution gezwungen worden sei sie vom 18. bis zu ihrem 21. Lebensjahr, in dem sie aus Nigeria ausgereist sei. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei schüchtern gewesen. Sie habe immer Wege gesucht, um abzuhauen. Probleme mit der Polizei oder Behörden habe es nicht gegeben. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen.

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Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte das C.         ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückkehrübernahme verpflichtet sei, angedroht. Zur Begründung führte das C.         aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sei abzulehnen gewesen, weil die Antragstellerin selbst eingeräumt habe, auf dem Landweg bei längeren Aufenthaltszeiten in N2.      und C1.      bis nach Deutschland gereist zu sein. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland politisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Beim Zwang zur Prostitution seitens der Stiefmutter handele es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Eine Schutzunwürdigkeit des Staates könne nicht angenommen werden. Außerdem sei der Klägerin zumutbar und möglich gewesen, in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes Aufenthalt zu nehmen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe selbst keinen Sachverhalt vorgetragen, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG rechtfertigen könne. Entsprechende Abschiebungsverbote, die sich aus den Erlebnissen der Klägerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ergeben könnten, schieden aus, da die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die ein entsprechendes Abschiebungsverbot begründen könne, habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Situation in Nigeria begründe kein derartiges Abschiebungsverbot. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestünden ebenfalls nicht. Die angeblichen Erlebnisse der Klägerin vor ihrer Ausreise schieden als mögliche Anknüpfungspunkte für ein entsprechendes Abschiebungsverbot aus, da die Klägerin diese gerade nicht glaubhaft gemacht habe. Sonstige Gesichtspunkte, die zu einem relevanten Abschiebungsverbot führen könnten, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Im Fall einer Rückkehr der Klägerin bestehe für diese die Möglichkeit zum Überleben im Südwesten des Landes. Dieser sei liberaler als die übrigen Landesteile Nigerias. Da sie den Beruf der Näherin gelernt und darin auch gearbeitet habe, bestehe die zumutbare Möglichkeit, sich mit diesem Beruf eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, da die Klägerin weder als Asylberechtigte anzuerkennen gewesen sei noch sie einen Aufenthaltstitel besitze.

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Die Klägerin hat am 1.Oktober 2013 Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C2.           vom 3. September 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des C2.           vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die Klägerin hat nach der Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Ferner begehrt sie ohne Erfolg die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013. Die dortigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. sind auf die seit dem1. Dezember 2013 in Kraft befindliche Regelung des §§ 3 Abs. 1 AsylVfG entsprechend übertragbar. Die Ausführungen zu § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F. begründen das Fehlen eines subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Die zur Ablehnung eines nationalen Abschiebungsverbots gegebene Begründung des C2.           gilt demnach weiterhin unmittelbar. Das Gericht folgt insgesamt den Feststellungen und der Begründung in dem angegriffenen Bescheid des C2.           vom 3.September 2013 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Begründung des Bescheides des C2.           vom 3. September 2013 in Zweifel ziehen könnte. Ihr Wunsch, in Nigeria nicht zur Prostitution gezwungen zu werden, ist verständlich. Da sie in der Vergangenheit bereits als Näherin gearbeitet hat, ist ein Wiedereinstieg in diese Arbeit naheliegend und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung angebotenen Mithilfe der D.       , I.      , bei diesem Unterfangen auch durchaus möglich. Auf diese Weise kann sich die Klägerin auch wohl einem wie auch immer gearteten Zwang zur Prostitution seitens Dritter erfolgversprechend erwehren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.