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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 4088/13.A·13.04.2014

Flüchtlingsschutz bei behaupteter Zwangsverheiratung: Substantiierung und Glaubhaftigkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Asyl und Flüchtlingsschutz wegen einer behaupteten drohenden Zwangsverheiratung (Christin mit Muslim) sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Streitentscheidend war, ob die geschilderten Umstände eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung begründen und hinreichend substantiiert sowie glaubhaft vorgetragen sind. Das VG wies die Klage ab, weil das Vorbringen widersprüchlich und lebensfremd unsubstantiiert sei und daher eine Zwangsverheiratung nicht als bedrohend festgestellt werden könne. Zudem drohe der Klägerin bei Rückkehr keine ausweglose Lage; eine Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung maßgeblich; ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab findet insoweit keine Anwendung.

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Aus den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass Schutzsuchende die Gründe ihrer Furcht schlüssig, in sich stimmig und unter Angabe genauer Einzelheiten vorzutragen haben; unsubstanziierter oder widersprüchlicher Vortrag ist nicht geeignet, die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.

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Eine behauptete Bedrohung durch Zwangsverheiratung erfordert einen lebensnahen, konkretisierenden Sachvortrag, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass eine zwangsweise Eheschließung tatsächlich droht.

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Ist der geltend gemachte Ausreisegrund aufgrund erheblicher Widersprüche und Unplausibilitäten unglaubhaft, kann daraus nicht auf eine gegenwärtige oder künftige Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat geschlossen werden.

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Abschiebungsverbote setzen eine erhebliche Gefährdung bzw. eine existenzielle Notlage voraus; allgemeine Benachteiligungen oder Diskriminierungen im Arbeitsleben erreichen hierfür nicht ohne Weiteres den erforderlichen Intensitätsgrad.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 3§ AsylVfG § 4§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 26 Abs. 1 S. 3 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylVfG

Leitsatz

Maßstab für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Substantiierungsanforderungen an die Schilderung einer befürchteten Zwangsverheiratung

Zwangsverheiratung einer Christin mit einem Moslem

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin am 10. August 1997 in O.       geboren, gehört dem Volk der Z.      an und ist christlichen Glaubens. Bei der Aufnahme ihres Asylantrages am 14. Mai 2013 gab sie an, am 2. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Als Geburtsort und Heimatanschrift gab sie die Stadt T.      an.

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Am 2. Juli 2013 erfolgte ihre Anhörung durch das C.         G.   N.         V.   G1.           (C.         ). Dort gab sie an: Sie habe bis zum 30. April 2013 in der P.   D.     in B1.       , P1.    T1.     , gewohnt und dort elf Jahre die Schule besucht. Sie habe die Junior Secondary School absolviert. Sie habe weiter die Schule besuchen wollen. Ihre Mutter habe, als sie schwanger mit ihr, der Klägerin, gewesen sei, von einem Moslem namens Z1.     , der heute ungefähr 40 Jahre alt und bereits verheiratet sei, Geld für sie erhalten. Dieser Mann habe sie nun heiraten wollen. Sie habe nicht gewollt. Deshalb sei sie abgehauen und habe sich zu einer Freundin nach M.     begeben. Die letzten sieben Jahre habe sie in einem Stadtteil von M.     gelebt. Am 30. April 2013 sei sie dann mit einem Direktflug von M.     in eine ihr unbekannte deutsche Stadt geflogen. Sie habe ihren eigenen Reisepass gehabt. Dieser sei bei ihrer Einreise kontrolliert worden. Sie habe einen weißen Mann getroffen. Mit dessen Auto seien sie gemeinsam zu ihm nach Hause gefahren. Als der Mann telefoniert habe, sei sie weggelaufen. Sie habe ihren Pass dort gelassen. Sie sei ängstlich, wenn sie daran denke, nach O.       zurückkehren zu müssen. Sie befürchte, überall in O.       gefunden zu werden.

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Mit Bescheid vom 12. August 2013 lehnte das C.         den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides bzw. im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde der Klägerin die Abschiebung nach O.       oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.

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Zur Begründung führte das C.         aus: Die Berufung auf das Asylgrundrecht sei ausgeschlossen, da die Klägerin zwar eine Einreise auf dem Luftweg von M.     bis zu einem unbekannten Flughafen in Deutschland behaupte, einen Nachweis oder differenzierte Angaben hierzu aber schuldig geblieben sei. Die Ausnahmen des § 26 Abs. 1 S. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, da die geschilderte Zwangsverheiratung der Klägerin allenfalls die Gefahr einer nichtstaatlichen Verfolgung privater Dritter darstelle und diesbezüglich eine Schutzunwilligkeit des Staates nicht angenommen werden könne. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, in ihrem Heimatland politisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein bzw. solche im Fall ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich befürchten zu müssen. Seit dem Antritt der Zivilregierung im Jahr 1999 bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung allein wegen einer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Europarechtliche und nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Klägerin habe selbst keinen Sachverhalt vorgetragen, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots rechtfertigen könne. Abschiebungsverbote, die sich aus den Erlebnissen der Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ergeben könnten, schieden aus, da die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft dargelegt habe. Eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die ein entsprechendes Abschiebungsverbot begründen könne, habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Situation in O.       begründe kein Abschiebungsverbot. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG, weil die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt werde noch einen Aufenthaltstitel besitze.

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Die Klägerin hat am 28. August 2013 gegen den ihr nach eigenen Angaben am 19. August 2013 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Entscheidung des C1.           berücksichtige nicht die derzeitige Situation in O.       im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sie eine Frau sei, der bei Rückkehr in ihr Heimatland erhebliche Repressalien drohten. Sie sei von einer Zwangsverheiratung bedroht. Weder seitens ihrer Familie noch staatlicherseits werde sie dagegen Hilfe erhalten. Sie sei bei einer Rückkehr ohne Familienverbund völlig auf sich allein gestellt tatsächlich bestehe bei ihrer Rückkehr auch Gefahr für Leib und Leben aufgrund ihrer Asylantragstellung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C1.           vom 12. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind,

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hilfsweise,festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) nachdem der Rechtsstreit auf diesen durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 übertragen wurde.

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Trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2014 kann das Gericht entscheiden, da die Beteiligten in den ihnen zugestellten Ladungen darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des C1.           vom 12. August 2013 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

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Aufgrund dieser Änderung der gesetzlichen Grundlagen geht das Gericht von folgendem sachdienlichen Begehren der Klägerin aus: Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, äußerst hilfsweise Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

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Die Klägerin hat gleichwohl keinen Anspruch eine der vorgenannten Begehren.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.

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Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.

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Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.

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zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.

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Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.

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Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

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Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N.

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Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheiden des C1.           , vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend bleibt festzuhalten:

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Das Vorbringen der Klägerin ist unglaubhaft, weil widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Klägerin hat behauptet, am 10. August 1997 geboren zu sein. Dies steht in Widerspruch zu ihrem Vorbringen 11 Jahre die Schule besucht und sich nach ihrer Flucht aus dem Elternhaus sieben Jahre in einem Stadtteil von M.     gelebt zu haben. Bei ihrer Einreise erklärte sie in T.      geboren und gelebt zu haben. Bei der Anhörung seitens des C1.           gab sie zunächst an, bis zum 30. April 2013 habe sie in B2.       im P1.    T1.     gelebt, und später – ohne den Widerspruch zu erkennen –, in den letzten sieben Jahren in einem Stadtteil von M.     gelebt zu haben.

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Die Schilderung der drohenden Zwangsverheiratung lässt jeden lebensnahen Sachvortrag vermissen. So kurz und knapp wie die Klägerin die Vorkommnisse schildert, ist nicht einmal erkennbar, ob tatsächlich die Zwangsverheiratung drohte. Der Bräutigam hatte bisher lediglich bekundet, sie heiraten zu wollen und sich mit einem Schulbesuch der Klägerin auch nach der Heirat einverstanden erklärt. Die Tante der Klägerin hatte gegenüber der Mutter der Klägerin lediglich ihre Meinung kundgetan, dass die Klägerin jetzt heiraten solle. Aufgrund dieser Erklärungen will die Klägerin gleich nach M.     zu einer Freundin abgehauen sein. Woher sie diese kannte, bleibt im Dunkeln. Diese Freundin soll dann auch gleich für ihre Ausreise gesorgt haben. Da sich die Klägerin noch bis zum 30. August 2013 bei ihren Eltern aufgehalten haben will, sie aber an diesem Tag auch O.       über den Flughafen M.     verlassen haben will, müssten Pass und Flugticket bereits von der Freundin beschafft worden sein, bevor die Klägerin überhaupt zu ihr kam. Dies ist absolut unrealistisch.

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Die Klägerin behauptet die Junior Secondary School (JSS) absolviert zu haben. Da die vorgeschaltete allgemeine Schulbildung 9 Jahre und die JSS nach 3 Jahren zum Abschluss führt, müsste die Klägerin gar 12 Jahre eine Schule besucht haben.

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Ungeklärt bleibt auch, wieso Christen ihre Tochter mit einem Muslim zwangsverheiraten, der zudem bereits verheiratet ist, was christlichen Werten widerspricht.

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Das Gericht geht aufgrund dieser Unglaubhaftigkeit des Ausreisegrundes davon aus, dass die Klägerin von keiner Zwangsverheiratung bedroht war und folglich im Fall der Rückkehr auch nicht bedroht sein wird. Für die von der Klägerin nunmehr befürchtete Zwangsbeschneidung ist nichts ersichtlich.

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Die Klägerin würde im Fall einer Rückkehr nach O.       aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Den Vortrag der Klägerin zugrundelegend könnte sie jedenfalls zu ihrer Freundin in M.     zurückkehren. Selbst wenn sie auf sich allein gestellt sein sollte, würde sie im Südwesten O1.        , also in dem Teil des Landes aus dem sie auch stammt, als alleinstehende oder allein lebende Frau durchaus akzeptiert werden (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik O.       – Stand: August 2013). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt, auf der sie beruflich aufbauen kann. Diskriminierungen im Arbeitsleben sind zwar für viele Frauen Alltag, aber sie erreichen nicht den für ein europäisches oder nationales Abschiebungshindernis erforderlichen Grad.

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Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.