Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 365/03.A·23.11.2004

Beweisbeschluss zur Ermittlung des Risikos weiblicher Genitalverstümmelung bei Rückkehr nach Kamerun

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, kamerunische Staatsangehörige, beantragt Asyl mit der Begründung, ihr drohe in Kamerun die Zwangsbeschneidung. Das Gericht ordnet die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und ein ethnologisches Gutachten an, um Fragen zur Volkszugehörigkeit, zur Praxis der Beschneidung bei betreffenden Volksgruppen und zur Wahrscheinlichkeit einer Durchführung bei Rückkehr zu klären. Es sollen auch familiäre Sorgerechtskonstellationen und die Durchführung gegen den Willen der Mutter geprüft werden.

Ausgang: Beweisbeschluss: Auskunft des Auswärtigen Amtes und Gutachten zur Klärung des FGM-Risikos und verwandtschaftlicher Sorgerechtsfragen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Asylanträgen wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung ist eine konkrete, auf volksgruppen- und regionalspezifischen Erkenntnissen beruhende Gefährdungsabklärung geboten.

2

Bei widersprüchlichen oder unklaren Angaben zur Volkszugehörigkeit und Praxis ist die Einholung länderspezifischer Auskünfte und fachkundiger Gutachten zulässig und erforderlich.

3

Die Wahrscheinlichkeit, dass Verwandte das Sorgerecht erlangen und dadurch eine Gefährdung entsteht, ist entscheidungserheblich und erfordert konkrete Tatsachenermittlung.

4

Ob Zwangsbeschneidungen auch gegen den Willen der Betroffenen oder der Mutter durchgeführt werden, ist für die Beurteilung des Verfolgungsrisikos maßgeblich und kann nur durch Beweisaufnahme festgestellt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Es soll durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines Gutachtens des Instituts für Afrikakunde zu folgenden Fragen Beweis erhoben werden:

Rubrum

1

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vater der Klägerin, Herr T. O. F. , lebt in den Niederlanden. Die Mutter der Klägerin gehört dem Volksstamm der Bamileke an, der Vater ist Bayingi (so die Angaben der Mutter der Klägerin) oder Ejagam (Angabe des Vaters der Klägerin in seinem niederländischen Asylverfahren). Zur Begründung des Asylantrags der Klägerin hat deren Mutter vorgetragen, der Klägerin drohe in Kamerun die Zwangsbeschneidung. Verwandte des Vaters der Klägerin bemühten sich um das Sorgerecht für diese und hätten aus diesem Grund bereits mehrfach die Familie der Mutter der Klägerin aufgesucht. Die Verwandten des Vaters der Klägerin beabsichtigten, die Klägerin einer Zwangsbeschneidung zu unterziehen, nachdem sie die Personensorge über diese erlangt hätten.

2

1. Ist zu erwarten, dass in einer Situation wie der geschilderten Verwandte väterlicherseits das Sorgerecht für ein Kleinkind erhalten, wenn dieses gemeinsam mit seiner Mutter nach Kamerun zurückkehrt, die Mutter bereit und in der Lage ist sich um dieses zu kümmern und der Vater in Europa lebt?

3

2. Wird bei der Volksgruppe der Ejagam die Beschneidung der weiblichen Genitalien praktiziert? In diesem Zusammenhang sind der Kammer die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 12. September 2002 und vom 26. September 2002 bekannt, wonach einige Volksgruppen (u.a. die Bayingi) dies noch praktizieren, eine solche Tradition bei den Ejagam jedoch nicht erwähnt wird. Hierzu liegt der Kammer allerdings ein Bericht aus dem Internet-Angebot der BBC (http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/africa/2547503.stm, Ausdruck vom 15. Oktober 2004) über eine Prinzessin vor, die bei der Volksgruppe der Ejagam gegen die Beschneidung der weiblichen Genitalien kämpft.

4

3. Werden Beschneidungen bei den Bayingi und ggf. bei den Ejagam auch gegen den Willen der Betroffenen bzw. ihrer Mutter durchgeführt?

5

4. Ist gegebenenfalls zu erwarten, dass Zwangsbeschneidungen auch dann gegen den Willen der Mutter bzw. der Betroffenen durchgeführt werden, wenn die Betroffene ihr gesamtes bisheriges Leben außerhalb des Familienverbandes sowie des Siedlungsgebietes ihres Volksstammes, sondern z.B. in Europa verbracht hat?

6

5. Die Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll S. F1. -F. heißen, am 00.00.0000 in Kembong - Manyu-Division geboren und unter der Anschrift Q. D. , M. , Kamerun erreichbar sein. Der verstorbene Großvater der Klägerin väterlicherseits soll E. P. F. geheißen und ebenfalls in L. geboren worden sein. Lässt sich anhand dieser Angaben die Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin ermitteln und wie lautet diese gegebenenfalls?

7

6. Die unter 5. genannte Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll mehrfach Verwandte zu der Großmutter der Klägerin mütterlicherseits (Q1. T1. G. , O1. , R. , Kamerun, Handy-Nr) geschickt haben, um festzustellen, ob sich die Klägerin in Kamerun aufhält. Hierbei sollen die Verwandten väterlicherseits geäußert haben, die Klägerin solle nach ihrer Einreise nach Kamerun einer Zwangsbeschneidung unterzogen werden. Können Sie diese Angaben verifizieren?